Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Job-Center - Gespräch
amazonas
31.01.2006, 11:01
Hallo,
ich muß kommenden Donnerstag ins Job-Center zu einem Gespräch. In der Einladung steht:
Ich möchte mit Ihnen über das Gutachten vom Ärztlichen Dienst sprechen. Bitte kommen Sie am.................usw.
In der Eingliederungsvereinbarung steht unter:
1. Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien
a. ARGE Region Hannover Jobcenter Neustadt
-Sonstiges
-Vermittlung zum ÄD Nienburg
b. Herrn .... ...........
Entwicklung von Alternativen
-Teilnahme an vereinbarten psychologischen/ärztlichen Untersuchungen /
Kompetenzcheck im Rahmen des Ausbildungspaktes
2. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Rechte und Pflichten
a. ARGE Region Hannover Jobcenter Neustadt
Herr ... ..... kann vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Rechte einfordern.
Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 2 Monaten das Recht der Nacherfüllung einzuräumen.
Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: Erneutes Gespräch.
b. Herrn ... .....
Erfüllt Herr ... ..... die vereinbarten Pflichten nicht und weist insbesondere keine Eigenbemühungen im festgelegten Umfang nach, treten die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsfolgen ein. Dies gilt nicht, wenn Herr ... ..... einen wichtigen Grund für sein/ihr Verhalten nachweist.
SO STEHT ALLES WORT WÖRTLICH IN DER EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG:
Nun meine Frage.
Da ich überhaupt nicht beim ÄD Nienburg gewesen bin, so wie oben in der Eingliederungsvereinbarung steht, kann ich darauf bestehen?
Warscheinlich wurde nur nach Aktenlage entschieden. Das ist aber meine Vermutung.
Kurz was zu meiner Person:
-Bin 48 Jahre alt
-Berufskraftfahrer von Beruf, dieses wurde mir 1997 ärztlich verboten, da Koronare Herzkrankheit vorliegt (1996 OP und 4 Bypässe)
-1997 Berufsunfähigkeitsrente beantragt und vom Sozialgericht Hannover abgelehnt
-1,5 Jahre Krankengeld bezogen
-danch Arbeitslosengeld bekommen
-danach keine Arbeitslosenhilfe beantragt, sondern vom Verdienst meiner Frau gelebt
-von 2001 bis 2003 Umschulung (auf Kosten der LVA) zum Bürokaufmann
-danach arbeitslos gemeldet ohne Bezüge
-Frau krank geworden und Rente beantragt (Verfahren läuft noch)
-Februar 2005 wieder Rente beantragt wegen Gesundheitsverschlechterung (Antrag läuft noch, inzwischen wieder vorm Sozialgericht)
-März 2005 Arbeitslosengeld II für Bedarfsgemeinschaft (meine Frau und ich) beantragt
-Antrag abgelehnt, weil zu viel Vermögen vorhanden
-Private Rentenversicherung gekündigt und ausbezahlten Betrag aufgebraucht
-Oktober 2005 erneuter Antrag auf Alg. II
- Antrag genehmigt
Möcht gerne dazu Eure Meinungen und eventuelle Vorschläge hören.
Gruß Amazonas
StephanK
31.01.2006, 13:30
Trotz Deiner ausführlichen Darstellung verstehe ich eines leider nicht so ganz:
Die "Vermittlung zum ÄD Nienburg" steht bei den Leistungen und Pflichten der ARGE NRÜ.
Du schreibst, dass Du bisher dort nicht gewesen seist.
Die Frage ist nun, was genau unter "Vermittlung" zu verstehen ist. Womöglich schlicht das, dass die ARGE Dir 'nen Zettel mit Anschrift und Telefonnummer des ÄD in die Hand gedrückt hat, Motto "machense mal". Womöglich aber auch, dass die ARGE selbst für Dich dort 'nen Termin machen soll(te) und das bisher nicht gelungen ist oder dass sie es schlicht verpennt haben.
Im zweiten Falle hast Du Dir nix vorzuwerfen und kannst unbesorgt in das neue Gespräch gehen.
Im ersten Falle ... nun ja: wenn Du das hättest selbst in die Hand nehmen sollen, es aber nicht getan hast, dann wird die ARGE zumindest nicht glücklich darüber sein. Aber ich entnehme Deinem Beitrag, dass Du Dich gar nicht gegen den ÄD wehrst, sondern dass bisher einfach nur nix passiert ist.
Soweit ich das einschätzen kann, hakt's einfach bei der ARGE und/oder beim ÄD noch oder Ihr habt da aneinander vorbei geredet. Das kriegst Du dann aber auch wirklich nur im persönlichen Gespräch 'raus. Deswegen denke ich, dass es erst mal darum gehen sollte, zu klären, was nun laufen soll und wer genau wofür verantwortlich ist.
Wichtig ist halt, dass Du der ARGE klar machst, dass Du Dich nicht gegen irgendetwas sperrst - sonst könnte Dir das Geld gekürzt werden.
Der Amazonas ist ein langer, ruhiger Fluß.... :D
amazonas
31.01.2006, 14:23
Dank Dir für Deinen Beitrag StephanK,
Die Frage ist nun, was genau unter "Vermittlung" zu verstehen ist. Womöglich schlicht das, dass die ARGE Dir 'nen Zettel mit Anschrift und Telefonnummer des ÄD in die Hand gedrückt hat, Motto "machense mal".
Nen Zettel habe ich von der ARGE nicht erhalten. Es ist auch nicht gesagt worden, daß ich einen Termin mit dem ÄD vereinbaren soll! :lol:
Womöglich aber auch, dass die ARGE selbst für Dich dort 'nen Termin machen soll(te) und das bisher nicht gelungen ist oder dass sie es schlicht verpennt haben.
So ist's richtig. Die ARGE gibt dem ÄD bescheid und ich bekomme einen Termin zum ÄD zur Begutachtung.
Nun aber zur eigentlichen Frage:
Da ich in früheren Jahren schon beim ÄD persönlich Untersucht wurde, das erste mal 1990, das zweite mal 1996 brauchte ich nicht zum ÄD hin und es wurde nur nach Aktenlage vom ÄD entschieden.
Nun nehme ich an, daß wieder nur nach Aktenlage vom ÄD entschieden wurde. Ich möchte aber persönlich vom ÄD untersucht (Begutachtet) werden, da sich ja meine Gesundheit seit der letzten Begutachtung 1996 verschlechtert hat. :-x
Dieses steht ja so auch in der Eingliederungsvereinbarung. Kann ich beim Termin am Donnerstag darauf bestehen, vom ÄD persönlich Begutachtet zu werden?
Gruß vom langen Fluss :D
StephanK
31.01.2006, 14:37
Also ich weiss ja nicht genau, worauf Du hinauswillst: ob in Richtung Berentung oder ganz im Gegenteil?
Die Sache ist schwer einzuschätzen, wenn man den gesundheitlichen Hintergrund nicht kennt - und ich kann gut verstehen, wenn Du das hier nicht ausbreiten möchtest.
Bei der ARGE gibt es im Grunde nur zwei denkbare Interessen für die Einschaltung des ÄD: Entweder will man jemand in die Rente schicken (und hat dann wieder einen Arbeitslosen in der Statistik weniger) oder man hat jemand in Verdacht, er wolle "auf krank machen" und will vom ÄD seine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt haben. Wahrscheinlich hast Du ja auch eine Witterung, in welche Richtung das eher gehen könnte.
Wenn es zwischen Dir und der ARGE eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich Deiner Arbeitsfähigkeit gibt, muss jedenfalls der ÄD eingeschaltet werden, nötigenfalls auch ein zweites Mal, wenn sich seit einer vorangegangenen Untersuchung Änderungen ergeben haben. Die ARGE ist nicht befugt, Deine Arbeitsfähigkeit bzw. deren Umfang selbst einzuschätzen, weil ihr dafür der Sachverstand fehlt. Das spricht dann durchaus dafür, dass Du eine erneute Untersuchung verlangen kannst, vor allem, wenn die ARGE irgendwas (neues) mit Dir vor hat.
amazonas
31.01.2006, 14:46
Vielleicht drücke ich mich verkehrt aus, deshalb noch mal.
In der Eingliederungsvereinbarung von der ARGE steht:
1. Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien
a. ARGE Region Hannover Jobcenter Neustadt
-Sonstiges
-Vermittlung zum ÄD Nienburg
b. Herrn .... ...........
Entwicklung von Alternativen
-Teilnahme an vereinbarten psychologischen/ärztlichen Untersuchungen /
Kompetenzcheck im Rahmen des Ausbildungspaktes
Kann ich mich darauf berufen: Vermittlung zum ÄD Nienburg?
Dort möchte ich hin und ich möchte nicht, das nur nach Aktenlage vom ÄD entschieden wird.
Hallo Amazonas,
da die Eingliederungsvereinbarung ein Vertrag zwischen 2 Vertragsparteien ist, ist auch die ARGE ihrerseits zur Erfüllung der in ihr festgehaltenen Vereinbarungen verpflichtet.
Das wüde heißen DU könntest Dich hierauf berufen und auf eine Vermittlung zum ärztlichen Dienst bestehen. - ob diese dann entscheidet nach Aktenlage zu urteilen ist eine andere Sache wäre aber in Deinem Falle sehr merkwürdig.
Ich würde auch so wie DU auf eine erneute Untersuchung durch den ärztlichen Dienst bestehen, da dies erst die Voraussetzung zur Erfüllung des 2 Teils Deiner Eingliederungsvereinbarung ist. - denn ohne aktuellen Gesundheitscheck ist es unmöglich an Alternativen zu arbeiten, da man ja gar nicht sicher weiß ob DU hierfür gesundheitlich geeignet wärest.
-Aus diesem Grund ist eine erneue Vorstellung zur Neubefundung beim ärztlichen Dienst unerläßlich.
Hierauf würde ich auch so bei einem Besuch Deiner ARGE bestehen.
MfG
border
amazonas
31.01.2006, 17:13
amazonas
02.02.2006, 20:23
Heute nun zum Gespräch mit meiner Frau bei der ARGE gewesen.
Die Fallmanagerin hatte noch (als Schutz?) einen Kollegen neben sich sitzen, der sich alles mit anhörte.
Über das Vorausgegangene (Hausverbot, Polizei, Beschwerde, Zeitungsartikel) wurde kein einziges Wort gesprochen.
Wie schon vorher beschrieben, hatte ich mit meiner "Ahnung" recht. Der ärztliche Dienst entschied nach Aktenlage.
Daraufhin legte ich bei meiner Fallmanagerin sofort Widerspruch ein, der gleich bei der ARGE zur Niederschrift eingelegt werden sollte.
Damit wußte meine Fallmanagerin überhaupt nichts anzufangen. Ihr anwesender Kollege setzte sich an Ihren Pc und fertigte den Widerspruch an.
Zu diesem Widerspruch muß ich innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Begründung abgeben.
Die Fallmanagerin erkundigte sich in der Zwischenzeit, wo Ihr Pc besetzt war, bei einem anderen Mitarbeiter über Reisekosten, wozu sie ihr Büro verließ.
Da meine Frau und ich für den heutigen Termin natürlich Reisekosten beantragen wollten, weil bei einem früheren Termin uns Reisekosten in höhe von 6 Euro, für Hin- und Rückweg (30km) mit dem privaten Pkw erstattet wurden, wurde dieses heute abgelehnt.
Als Begründung nannte die Managerin: Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind (SGB III $4 Abs. 2).
Fahrten mit dem privaten Pkw werden nicht mehr erstattet. Daraufhin sollte Sie mir die Gesetzestexte zeigen, wo steht, das Fahrten mit dem privaten Pkw nicht erstattet werden. Die Managerin kam mit einem Zettel zurück auf dem Paragraphen notiert waren. Sie überreichte mir diesen Zettel und sagte, das ich diese Paragrapen selbst nachlesen könne, denn ich wisse ja wo es steht.
Zwischenzeitlich war Ihr Kollege am Pc auch fertig, er überreichte mir den ausgedruckten Widerspruch zur Unterschrift und gab mir eine Kopie.
Wißt Ihr zufällig, ob das mit den Reisekosten so zutrifft was meine Managerin mir sagte?
Reisekosten werden erst ab einer höhe von 6 Euro erstattet. Stimmt das?
Ich habe es so gelesen:
SGB III §46 Abs. 2 Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig.
§ 5 Abs. 1 Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
Bitte um Eure Meinung.
amazonas
03.02.2006, 08:59
amazonas
05.02.2006, 09:36
Moin zusammen,
kann mir niemand hierzu weiterhelfen?
Da meine Frau und ich für den heutigen Termin natürlich Reisekosten beantragen wollten, weil bei einem früheren Termin uns Reisekosten in höhe von 6 Euro, für Hin- und Rückweg (30km) mit dem privaten Pkw erstattet wurden, wurde dieses heute abgelehnt.
Als Begründung nannte die Managerin: Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind (SGB III § 46 Abs. 2).
Fahrten mit dem privaten Pkw werden nicht mehr erstattet. Daraufhin sollte Sie mir die Gesetzestexte zeigen, wo steht, das Fahrten mit dem privaten Pkw nicht erstattet werden. Die Managerin kam mit einem Zettel zurück auf dem Paragraphen notiert waren. Sie überreichte mir diesen Zettel und sagte, das ich diese Paragrapen selbst nachlesen könne, denn ich wisse ja wo es steht.
Wißt Ihr zufällig, ob das mit den Reisekosten so zutrifft was meine Managerin mir sagte?
Reisekosten werden erst ab einer höhe von 6 Euro erstattet. Stimmt das?
StephanK
05.02.2006, 10:05
Die Rechtsvorschrift, auf die die Dame sich bezieht, ist § 46 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997BJNE018503308.html).
Dass Fahrten im Privat-PKW nicht erstattet würden, trifft nicht zu.
Die Sache mit der Mindesthöhe von 6 € habe ich auch schon gehört oder gelesen, kenne aber keine Rechtsgrundlage dafür.
amazonas
07.02.2006, 11:04
StephanK
07.02.2006, 12:34
amazonas
16.02.2006, 19:48
Zitat vom 02.02.06:
Zu diesem Widerspruch muß ich innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Begründung abgeben.
Heute habe ich nun meine schriftliche Begründung, von immerhin 3 Din A4 Seiten, persönlich bei der ARGE abgegeben. Nun bin ich mal gespannt, was jetzt dazu kommt?
Werde hier weiter berichten, wenn ich näheres Erfahren habe.
amazonas
22.02.2006, 14:29
Hey @all
Nun kahm heut ein Schreiben von der ARGE:
Betreff: Widerspruch
Sehr geehrte Herr xyz,
Ihr Widerspruch gegen das Ärztliche Gutachten ist am 16.02.2006 bei uns eingegangen und ich werde einen weiteren Auftrag für den Ärztlichen Dienst mit Ihrer Bitte bzw. Forderung zur persönlichen Vorsprache in die Wege leiten. Reisekostenantrag für die nötige Fahrt liegt diesen Schreiben bei.
Mit freundlichen Grüßen
Nun hat, so scheint mir, meine schriftliche Begründung doch was ausgelöst?
amazonas
12.03.2006, 08:40
Hallo @all,
heut kahm nun der Bescheid, das meine Fahrkosten vom Februar für 30km (hin und zurück) erstattet werden.
Immerhin 6 Euro haben oder nicht haben!
Also werden doch die Fahrten mit dem eigenen Pkw erstattet und nicht wie mir die Fallmanagerin gesagt hat: is nich:-)
Wollte ich Euch nur mal Mitteilen.
Habe ich auch HIER (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=58538&postdays=0&postorder=asc&start=15)
in dem Thread gepostet.[/u]
Servus Amazonas!
Habe mir gerade dein Auto angeschaut. Muß man den zusätzlich genutzten Wohnraum auch bei der Arge melden? :wink: :lol:
amazonas
12.03.2006, 16:57
Hallo stupido,
den Wohnraum nicht, aber das drumrum. :D
amazonas
12.03.2006, 16:58
Hier in diesem Thread fehlen einige Beiträge, wie kommts?
StephanK
12.03.2006, 17:32
Keine Ahnung - ich werd's mal an den Technik-Admin weitergeben.
amazonas
16.03.2006, 09:44
Hallo,
muß mich mal wieder an Euch wenden, da heute der Widerspruchsbescheid von der Widerspruchsstelle gekommen ist.
Vorausgegangen ist, was ich schon zuvor beschrieben habe. Im folgenden könnt Ihr meine Begründung zum Widerspruch lesen, den ich bei der ARGE abgegeben habe:
Begründung des Widerspruchs vom 02.02.2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich meinen Widerspruch vom 02.02.2006 gegen die Entscheidung des ärztlichen Dienstes vom 20.01.2006 begründen.
Laut Eingliederungsvereinbarung vom 02.12.2005 zwischen der ARGE und Herrn xxxxxxxx steht unter Punkt
1. a. ARGE xxxxx
*Sonstiges
-Vermittlung zum ÄD xxxxx
b. Herrn xxxxxxxxx
Entwicklung von Alternativen
-Teilnahme an vereinbarten psychologischen/ärztlichen Untersuchungen
Diese Vermittlung und Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen beim ärztlichen Dienst in xxxxxx ist in keinster weise zustande gekommen.
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag § 15 SGB II:
2. Rechtlicher Rahmen
2.1 Rechtsform der EinV
Die EinV ist ein öffentlich- rechtlicher Vertrag (§ 53 ff SGB X), der gem. §
56 SGB X schriftlich zu schließen ist.
Die EinV ist für beide Vertragsparteien verbindlich, d.h. im Fall der Nichteinhaltung
der EinV kann sich jede Vertragspartei auf die Einhaltung der
Rechte und Pflichten berufen.
Was ist ein Vertrag? Ein Vertrag ist eine Willenserklärung!
Die Willenserklärung ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die Entäußerung eines Willens durch eine Person, die einen Rechtserfolg beabsichtigt. Dieser Erfolg soll nach der Rechtsordnung eintreten, weil er gewollt ist (Motive des BGB, Bd. 1, S. 126). Der Begriff der Willenserklärung ist nicht zwingend identisch mit dem Begriff des Rechtsgeschäftes. Unter gewissen Umständen besteht das Rechtsgeschäft jedoch nur aus einer Willenserklärung und ist dann inhaltlich identisch mit dieser. Von der reinen Willensbetätigung unterscheidet sich die Willenserklärung durch ihren Kundgabezweck, von der geschäftsähnliche Handlung und dem Realakt durch den Eintritt der Rechtsfolge schon aufgrund eines entsprechend geäußerten Willens.
Man unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Willenserklärungen: die empfangsbedürftige und die nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei die empfangsbedürftige Willenserklärung der rechtliche Regelfall ist. Die nicht-empfangsbedürftige ist schon im Moment der Abgabe gültig. Einer nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärung bedarf es z. B. beim Testament, bei einer Auslobung, bei einem Stiftungsgeschäft und bei der Eigentumsaufgabe. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind erst ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem sie dem Empfänger zugehen, d. h. wenn sie in seinem Machtbereich sind und der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
Die Willenserklärung wird in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand unterteilt. Objektiv (auch äußerer Tatbestand) muss eine Erklärungshandlung nach außen treten. Dabei muss die Erklärung nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch schlüssiges Handeln ("konkludent") erfolgen. Dieser objektive Tatbestand muss auf den subjektiven (auch innerer Tatbestand) schließen lassen. Vorausgesetzt wird dabei ein Handlungswille beziehungsweise ein Bewusstsein, dass gehandelt wird (Handlungsbewusstsein), sodass die Regungen eines Schlafenden oder Bewusstlosen keine Willenserklärungen darstellen. Das Erklärungsbewusstsein umschreibt das Bewusstsein, dass die Erklärung einen rechtlichen Gehalt hat. Die Konsequenzen eines fehlenden Erklärungsbewusstseins sind umstritten: Trierer Weinversteigerung. Schließlich wird auch ein Geschäfts- oder Rechtsfolgewille benannt. Dieser ist in der Regel unbeachtlich (auch Motivirrtum). Eine Anfechtung ist jedoch möglich. Die für ein Rechtsgeschäft notwendige Willenserklärung muss die wichtigsten Bestandteile des Rechtsgeschäftes enthalten (beim Vertrag die so genannten essentialia negotii).
Im Zivilprozessrecht werden auch die Prozesshandlungen regelmäßig als Willenserklärung bezeichnet.
Fehlerhafte Willenserklärungen können gegebenenfalls wegen Willensmängeln ("Irrtum") angefochten werden. Zu ersetzen ist dabei in der Regel der Vertrauensschaden.
Bei manchen Rechtsgeschäften ist eine bestimmte Form für die Willenserklärung vorgeschrieben, damit das Rechtsgeschäft wirksam zu Stande kommt.
Für Arzt und gesetzlichen Betreuer ist eine Willenserklärung in Form einer Patientenverfügung verbindlich, auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist.
Da es mein Wille und Ihr Wille gewesen ist, den ärztlichen Dienst in xxxxxx zu psychologischen/ärztlichen Untersuchungen aufzusuchen, ist das ärztliche Gutachten vom 20.01.2006 nach Aktenlage entschieden, überhaupt nicht anzuerkennen,. Da ich nie zu einer Untersuchung oder Begutachtung dort gewesen bin.
Ich bestehe auf eine ärztliche Begutachtung beim ÄD in xxxxxxx, da die dort vorliegenden Unterlagen einen älteren Stand aufweisen, weil in einem laufenden Verfahren (Rentenantragstellung bei der LVA) nicht eingegriffen werden darf. Deshalb kann der ÄD überhaupt nicht meinen aktuellen Gesundheitszustand kennen.
Mit freundlichem Gruß
xxxxxxxxx
Der Widerspruchsbescheid lautet:
http://www.8ung.at/amazonas/wsp.jpg
http://www.8ung.at/amazonas/wsp1.jpg
Das haut einem doch glatt die Füße unterm Tisch wech.
Die haben kein einziges Wort geschrieben, was ich zum Eingliederungsvertrag, sowie, was ein Vertrag bedeutet, in der Begründung genannt habe.
Was meint Ihr, sollte ich dagegen Klage beim Sozialgericht erheben?
amazonas
17.03.2006, 07:29
Kann, oder will hier niemand was zu schreiben?
Oder liege ich mit meiner Einstellung Total daneben? :patsch:
StephanK
17.03.2006, 08:37
Den Widerspruchsbescheid halte ich einschließlich seiner Begründung für korrekt. Die ärztliche Begutachtung als solche betrifft Dich rechtlich noch gar nicht. Sie ist sozusagen das gleiche, wie wenn Du hier im Forum eine Frage stellst: Man wendet sich an Leute, von denen man annimmt, dass sie sich mit bestimmten Dingen besser auskennen. Genau so macht es die ARGE: sie holt sich externen Sachverstand, weil bei der ARGE keine Ärzte arbeiten.
Erst wenn die ARGE daraus irgendwelche Konsequenzen zieht, z.B. Dich auffordert, einen Rentenantrag zu stellen und erklärt, Alg II nur noch bis zum Abschluss des Rentenantragsverfahrens zu zahlen, kannst Du dagegen rechtlich vorgehen.
Dann wäre auch der Umstand aufzugreifen, dass gar keine neue Begutachtung erfolgt ist, sondern auf alte Unterlagen zurückgegriffen wurde, deren Aktualität Du vielleicht mit guten Gründen anzweifeln kannst. Aber eben erst dann.
amazonas
17.03.2006, 09:01
Hallo Stephan,
verstehe das ganze nicht mehr.
Ich habe doch einen Vertrag (Eingliederungsvereinb.) mit der ARGE geschlossen. Dort ist vereinbart, daß ich zum ÄD gehe. Nun hat der ÄD bei mir aber nach Aktenlage entschieden.
Mein Widerspruch hat sich doch hauptsächlich gegen die Eingliederungsvereinbarung, sprich, den Vertrag gerichtet. Oder sehe ich das Falsch?
Und so nebenbei gesagt, im Rentenklageverfahren befinde ich mich schon.
StephanK
17.03.2006, 10:02
Ich gebe gerne zu, dass das alles schwer zu verstehen ist 8)
Mein Widerspruch hat sich doch hauptsächlich gegen die Eingliederungsvereinbarung, sprich, den Vertrag gerichtet. Oder sehe ich das Falsch?Gegen eine Eingliederungsvereinbarung als solche gibt es schlicht keinen Widerspruch, weil es eine Vereinbarung ist. Das unterscheidet sie - jedenfalls theoretisch - von einem Verwaltungsakt (Bescheid): Ein Bescheid wird Dir hoheitlich (einseitig) auf's Aug' gedrückt - und deswegen gibt Dir das Gesetz die Möglichkeit, Dich dagegen zu wehren.
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag und trägt auch Deine Unterschrift. Damit ist (jedenfalls theoretisch) dokumentiert, dass deren Inhalt auch von Dir gewollt wird. Dass es praktisch ganz anders aussieht und der Alg II-Träger einem ziemlich einseitig eine EV aufdrängen kann, weiss ich selbst - aber ich habe diese juristische Missgeburt auch nicht zur Welt gebracht :evil:
Gegen einen Vertrag kann man sich deswegen nicht in gleicher Weise wehren wie gegen einen Verwaltungsakt - und deswegen musst Du jetzt einfach abwarten, ob noch was und ggf. was vom Alg II-Träger kommt. Wenn Dir was per Bescheid auf's Aug' gedrückt wird, hast Du alle Möglichkeiten der Gegenwehr, im Augenblick aber keine.
amazonas
17.03.2006, 11:00
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag und trägt auch Deine Unterschrift. Damit ist (jedenfalls theoretisch) dokumentiert, dass deren Inhalt auch von Dir gewollt wird.
Aber anders herum ist es doch genau so!
Die Eingliederungsvereinbarung trägt auch die Unterschrift der ARGE. Damit ist auch dokumentiert, daß der Inhalt gewollt ist, und zwar:
VORSTELLUNG BEIM ÄRZTLICHEN DIENST!
Das ist doch deren und meine Vereinbarung, schriftlich und von beiden Unterschrieben worden.
Und von der ARGE nicht eingehalten, da nur nach Aktenlage entschieden worden ist.
Ich habe es auch nicht ganz verstanden, deshalb habe ich mal das Wort „Teilnahme“ für deinen Part in der Vereinbarung verantwortlich gemacht
Sieh es mal so:
„Die Teilnahme ist die aktive oder passive Mitwirkung an einem Geschehen.“
Die haben dich zusehen lassen, glaub ich!
:?
Stadtmensch
20.03.2006, 11:32
VORSTELLUNG BEIM ÄRZTLICHEN DIENST!
Das ist doch deren und meine Vereinbarung, schriftlich und von beiden Unterschrieben worden.
Und von der ARGE nicht eingehalten, da nur nach Aktenlage entschieden worden ist.
„Die Teilnahme ist die aktive oder passive Mitwirkung an einem Geschehen.“
So verstehe ich es auch. amazonas hat sich passiv beim ärztlichen Dienst vorgestellt. Passiv = nach Aktenlage.
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