Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : U25 - alleinerziehend eigene Bedarfsgemeinschaft ?
Hallo zusammen habe eine scheinbar doch komplizierte Frage.
Meine Tochter 20 Jahre alte hat einen Sohn im Sept. 2006 zur Welt gebracht. Nun ist das ja immer so eine Sache mit so vielen Generationen unter einem Dach.
Ausserdem wurde es Platzmässig für alle beteiligten unzumutbar.
Gesagt getan zur Agentur wie sieht es aus mit Wohnzuschuss???
Dort wurde uns auch auf die Adresse wo sich meine Tochter einmieten
wollte und hat ein entsprechendes Schreiben ausgestellt, mit übernahme des Regelsatzes, weil die wohnung teuere ist.
Erst hiernach wurde ein Mietvertrag geschlossen!
Es wurde Antrag auf Alg 2 gestellt ohne auswirkungen.
Nun nach 1 Monat ist meine Tochter hin was los sei und bekommt die Aussage, Eltern werden mit angerechnet, wie geht den das??????
Sie ist doch alleinerziehend und somit eine eigene Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn und meinem Enkel.
Oder sehe ich hier was falsch??
Vieleicht kann mir ja jemand helfen, ich bräuchte ein paar Argumente den der Sachbearbeiter scheint ziehmlich stur zu bleiben, obwohl die uns ja eigentlich zum umzug zugesagt haben.
StephanK
05.03.2007, 21:04
Hallo "Torheit",
was ich leider nicht verstanden habe: Ist die Tochter nebst Kind denn nun ausgezogen oder noch nicht?
ja sie ist auf grund des schreibens ausgezogen
StephanK
05.03.2007, 22:32
Ja, kompliziert könnte das Ganze schon sein, weil (1) die Einkommensanrechnung wohl wirklich Unsinn ist, aber (2) ein Problem hinsichtlich der eigenen Wohnung bestehen könnte.
Der Reihe nach:
(1) Es ist richtig, dass die Tochter zusammen mit ihrem Sohn eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, seit die beiden ausgezogen sind. Deswegen kann kein Elterneinkommen direkt angerechnet werden. Ich habe Deinen ersten Beitrag so verstanden, dass über ihren Alg II-Antrag noch nicht entschieden, sondern er einfach liegengelassen wurde. Deswegen kann jetzt noch mal mit dem Alg II-Träger geredet und ihm deutlich gesagt werden, dass infolge des Umzugs keine Bedarfsgemeinschaft mehr besteht und außerdem über den Antrag nun endlich entschieden werden muss.
(2) Junge Leute unter 25 können nur unter erschwerten Bedingungen auch die Kosten einer eigenen Wohnung bekommen und müssen vor deren Anmietung eine Zusicherung des Alg II-Trägers einholen, dass er die Kosten übernimmt. Wenn ich Deinen ersten Beitrag richtig verstehe, ist sie diesen Weg aber korrekt gegangen. Deswegen sollte auf dieser Ebene eigentlich kein Problem bestehen.
Sie sollte also am besten erst noch mal mit dem Alg II-Träger reden und dabei auch auf eine Entscheidung drängen. Wenn dort weiterhin nur Stillstand herrscht und einfach nicht entschieden wird, bleibt leider nur der Weg zum Sozialgericht.
so ungefähr hatte ich mir das gedacht, leider wird wenn es nun nochmal zum gespräch mit der agentur kommt wohl nur der
gang zum sozialgericht bleiben, den die scheinen stur zu bleiben.
obwohl ich es immer noch nicht so ganz nachvollziehen kann, den egal ob bei den eltern oder nicht und egal ob
unter 25 aleinerziehend ist eine eigene bedarfsgemeinschaft siehe:
Regelleistung:
Alleinstehende, Alleinerziehende: 100% (Regelleistung) = 345 €
Paare bei volljährigen Partnern: jeweils 90% der RL = 2 x 311 €
(Ausnahme: Ist einer der Partner minderjährig, erhält der volljährige Partner 100% der Regelleistung und der minderjährige Partner 80% der Regelleistung.)
Angehörige bis 13 Jahre: 60% der RL = 207 €
Angehörige ab 14 Jahre: 80% der RL = 276 €
(Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld haben:
Schüler von weiterführenden Schulen (z.B. Haupt-, Realschulen, Gymnasien), ab der Klasse 10, die bei den Eltern wohnen
Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und deren BAföG-Bedarf sich nach dem Schüler-BAföG des § 12 BAföG richtet
Auszubildende, die bei den Eltern wohnen
Auszubildende in berufsvorbereitenden Maßnahmen, die bei den Eltern wohnen und deren Berufsausbildungsbeihilfe sich nach dem BAföG-Bedarf des § 12 BAföG richtet.
Schüler/Auszubildende ab 15 Jahren, die "erwerbsfähig" sind (also gesundheitlich so leistungsfähig sind, dass sie mehr als 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten), bilden in der Regel eine eigene Bedarfsgemeinschaft und haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Beispiel:
Die allein erziehende Anita R. lebt mit ihren beiden Töchtern Monika (5 Jahre) und Franziska (16 Jahre) zusammen. Die Mutter bezieht ALG II, Monika Sozialgeld und Franziska ALG II.
Angehörige unter 25 Jahre: 80% der RL = 276 €
Besonderheiten für unverheiratete, volljährige Angehörige unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern wohnen: das Einkommen der Eltern, mit denen sie eine Bedarfgemeinschaft bilden, wird angerechnet.
Unter 25-Jährige:
Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine eigene Wohnung. Nur wer aus zwingenden, schwerwiegenden Gründen bei den Eltern auszieht, erhält eine eigene Wohnung und 100% der Regelleistung.
Beispiele:
Eine Ausbildung bzw. eine Arbeitsaufnahme machen einen Umzug erforderlich.
Eine junge Frau zieht aus ihrem Jugendzimmer der elterlichen Wohnung aus, um mit dem Kindsvater und ihrem gemeinsamen Baby eine Wohnung zu beziehen. (Diese Rechtsauffassung vertritt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. in seinen Empfehlungen vom 06.12.2006. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt diese Haltung. Das Bayerische Sozialministerium schließt sich dieser Auffassung zwar nicht an, beanstandet jedoch Entscheidungen auch nicht, die in diesem Sinne getroffen werden).
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (http://www.deutscher-verein.de/)Eine Zusicherung des Trägers ist vor Abschluss eines Mietvertrages einzuholen.
Jugendliche, die ohne Zustimmung aus dem Haushalt der Eltern ausziehen, erhalten nur 80% der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Personen unter 25 Jahren, die mit ihren eigenen Kindern im Haushalt der Eltern leben, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.
Sie bilden eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft und erhalten als Alleinstehende/r die volle Regelleistung.
http://www.schwanger-in-bayern.de/schwangerenberatung/themen/finanzielle-leistungen/arbeitslosengeld-ii.html
Somit wäre real gesehen jede alleinerziehende Person ob mänlich oder weiblich und egal wo sie wohnt alg2 berechtigt ( im falle hilfsbedürftig)
Meine Tochter ist schülerin macht ihr abi.
und wer alg 2 bekommt bekommt auch wohnungszuschuss.
oder hab ich was falsch verstanden???
vieleicht hat ja jemand was dies untermauert, fakten die man nachlesen kann oder gerichtsurteile??????
Danke im vorraus
Servus Torheit!
Nun nach 1 Monat ist meine Tochter hin was los sei und bekommt die Aussage, Eltern werden mit angerechnet,
War das wirklich die Einzige Aussage?
Meine Tochter ist schülerin macht ihr abi. Dann müsste sie wohl eher BAföG beantragen und da könnte dann das Elterneinkommen wieder ins Spiel kommen.
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.