ALN - Robot
30.04.2005, 01:12
Eigenkündigung - Sperrzeit
Der Abschluss eines Auflösungsvertrags (oder Aufhebungsvertrags),
eine vom Arbeitslosen verschuldete verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder eine Eigen-Kündigung durch den Arbeitnehmer führt zu einer
"Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses " ( § 144 SGB III ( http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/__144.html ) ) und damit zum Ruhen des AlG-Anspruchs.
Dies gilt in der Regel auch dann, wenn einer solchen einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung voraus gegangen ist.
Auch im Fall solcher so genannter "Abwicklungsverträge" soll nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003
( AZ: B 11 AL 35/03 ( http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=47c16a45ef0effa 1cba1b6722cf96f10&nr=8376&pos=3&anz=9 ) ) die Sperrzeitfolge eintreten.
Eine Sperrzeit soll danach immer dann eintreten, wenn der Arbeitslose in irgend einer Weise aktiv an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt hat.
Die blosse Hinnahme einer Kündigung auch wenn damit das Angebot einer Abfindungszahlung verbunden ist, begründet auch im Fall einer objektiv rechtswidrigen Kündigung keine Sperrzeit.
Das Urteil deutet darüber hinaus an, dass die vergleichweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann keine Sperrzeit auslöst,wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Klage zum Arbeitsgericht erhoben hat und eine solche Abwicklungsvereinbarung als gerichtlicher Vergleich geschlossen wird.
Die Sperrzeit entfällt aber, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen wichtigen Grund hat.
Wichtige Gründe sind zum Beispiel
schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz (die aber ein Arzt attestiert haben muss)
oder familiäre Umstände (beruflich bedingter Umzug des Ehepartners o.ä.). Nach den derzeit gültigen Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt ein wichtiger Grund im Fall eines Abwicklungsvertrages (einvernehmliche Beendigung nach arbeitergeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung) auch dann vor,
wenn der Arbeitlose auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte und das Beschäftigungsverhältnis nicht vor dem Termin beendet wird,
zu dem die Kündigungsfrist ausgelaufen wäre.
Sperrzeiten können ebenso während des Bezugs von Arbeitslosengeld verhängt werden, wenn der Arbeitslose sich auf Vermittlungsangebote nicht bewirbt, ein zumutbares Arbeitsangebot nicht annimmt oder das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. durch deutlich überhöhte Lohnforderungen vereitelt).
Die Sperrzeiten beträgt dabei bei der ersten Ablehnung drei Wochen, bei der zweiten sechs und danach 12 Wochen.
Treten Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen ein erlischt der Anspruch ganz.
Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich am Tag nach dem die Sperrzeit begründenen Ereignis, also z.B im Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags,
mit dem ersten Tag, an dem Arbeitslosigkeit besteht. Weil aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Arbeitslosigkeit bereits dann vorliegt, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist, kann Arbeitslosigkeit auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eintreten. Dies wird etwa dann angenommen, wenn (etwa im Rahmen eines Abwicklungsvertrags) eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht unter Vergütungsfortzahlung bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist vereinbart ist.
In solchen Fällen beginnt der Lauf der Sperrzeit bereits mit der (unwiderruflichen) Freistellung und ist deshalb bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und Beginn des Arbeitslosengeldbezugs) ganz oder teilweise abgelaufen.
Der Abschluss eines Auflösungsvertrags (oder Aufhebungsvertrags),
eine vom Arbeitslosen verschuldete verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder eine Eigen-Kündigung durch den Arbeitnehmer führt zu einer
"Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses " ( § 144 SGB III ( http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/__144.html ) ) und damit zum Ruhen des AlG-Anspruchs.
Dies gilt in der Regel auch dann, wenn einer solchen einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung voraus gegangen ist.
Auch im Fall solcher so genannter "Abwicklungsverträge" soll nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003
( AZ: B 11 AL 35/03 ( http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=47c16a45ef0effa 1cba1b6722cf96f10&nr=8376&pos=3&anz=9 ) ) die Sperrzeitfolge eintreten.
Eine Sperrzeit soll danach immer dann eintreten, wenn der Arbeitslose in irgend einer Weise aktiv an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt hat.
Die blosse Hinnahme einer Kündigung auch wenn damit das Angebot einer Abfindungszahlung verbunden ist, begründet auch im Fall einer objektiv rechtswidrigen Kündigung keine Sperrzeit.
Das Urteil deutet darüber hinaus an, dass die vergleichweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann keine Sperrzeit auslöst,wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Klage zum Arbeitsgericht erhoben hat und eine solche Abwicklungsvereinbarung als gerichtlicher Vergleich geschlossen wird.
Die Sperrzeit entfällt aber, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen wichtigen Grund hat.
Wichtige Gründe sind zum Beispiel
schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz (die aber ein Arzt attestiert haben muss)
oder familiäre Umstände (beruflich bedingter Umzug des Ehepartners o.ä.). Nach den derzeit gültigen Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt ein wichtiger Grund im Fall eines Abwicklungsvertrages (einvernehmliche Beendigung nach arbeitergeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung) auch dann vor,
wenn der Arbeitlose auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte und das Beschäftigungsverhältnis nicht vor dem Termin beendet wird,
zu dem die Kündigungsfrist ausgelaufen wäre.
Sperrzeiten können ebenso während des Bezugs von Arbeitslosengeld verhängt werden, wenn der Arbeitslose sich auf Vermittlungsangebote nicht bewirbt, ein zumutbares Arbeitsangebot nicht annimmt oder das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. durch deutlich überhöhte Lohnforderungen vereitelt).
Die Sperrzeiten beträgt dabei bei der ersten Ablehnung drei Wochen, bei der zweiten sechs und danach 12 Wochen.
Treten Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen ein erlischt der Anspruch ganz.
Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich am Tag nach dem die Sperrzeit begründenen Ereignis, also z.B im Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags,
mit dem ersten Tag, an dem Arbeitslosigkeit besteht. Weil aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Arbeitslosigkeit bereits dann vorliegt, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist, kann Arbeitslosigkeit auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eintreten. Dies wird etwa dann angenommen, wenn (etwa im Rahmen eines Abwicklungsvertrags) eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht unter Vergütungsfortzahlung bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist vereinbart ist.
In solchen Fällen beginnt der Lauf der Sperrzeit bereits mit der (unwiderruflichen) Freistellung und ist deshalb bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und Beginn des Arbeitslosengeldbezugs) ganz oder teilweise abgelaufen.