ALN - Robot
30.04.2005, 01:12
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Eine Klagefrist von drei Wochen gilt nun für alle Kündigungsschutzklagen. Auch alle anderen, außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes geregelten Unwirksamkeitsgründe müssen in Zukunft innerhalb der Dreiwochenfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Die Klagefrist gilt zudem zukünftig auch für Klagen ...
Der Artikel zur Meldung hier... (http://www.rechtstipps.net/tip.php?tid=26)
Eine Klagefrist von drei Wochen gilt nun für alle Kündigungsschutzklagen. Auch alle anderen, außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes geregelten Unwirksamkeitsgründe müssen in Zukunft innerhalb der Dreiwochenfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Die Klagefrist gilt zudem zukünftig auch für Klagen ...
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