ALN - Robot
30.04.2005, 01:12
Bundesarbeitsgericht
Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden.
Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.
2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zugunsten des Arbeitnehmers.
Er ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig.
3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert,
ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.
BAG, Urteil vom 14. 10. 2003 - 9 AZR 636/ 02
(Lexetius.com/2003,3579 [2004/4/315])
Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden.
Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.
2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zugunsten des Arbeitnehmers.
Er ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig.
3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert,
ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.
BAG, Urteil vom 14. 10. 2003 - 9 AZR 636/ 02
(Lexetius.com/2003,3579 [2004/4/315])