Forumadmin
01.02.2006, 11:42
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Neue Regeln für Arbeitslose
Mit Beginn des Monats Februar 2006 treten einige Änderungen der Arbeitslosenversicherung in Kraft.
So wird beispielsweise die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I deutlich gekürzt.
Arbeitslose bekommen künftig nur noch zwölf statt wie bisher 24 Monate lang das Arbeitslosengeld I.
Die Ausnahme bilden hierbei ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahren.
Für sie gilt eine Bezugdauer von 18 Monaten.
Das sind allerdings auch 14 Monate weniger als die bisherige Regelung maximal erlaubt hat.
Zudem gibt es Änderungen bei der so genannten Rahmenfrist.
So haben Menschen, die ihre Arbeit nach dem 1. Februar verlieren, nur noch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld,
wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Bislang lag die so genannte Anwartschaftszeit bei drei Jahren.
Kein ALG-Anspruch durch Wehr- und Zivildienst
Die zwölf Monate dauernde Anwartschaftszeit gilt künftig auch für Wehr- und Zivildienstleistende.
Sie mussten bisher nur sechs Monate gearbeitet haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben.
Deshalb haben die Betroffenen nicht mehr allein durch ihren Wehr- bzw. Zivildienst einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Im Gegenzug sind Wehr- und Zivildienstleistende künftig generell in der Arbeitslosenversicherung versichert.
Das galt bisher nur für jene, die vor ihrem Wehr- bzw. Zivildienst bereits Arbeitnehmer waren.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Auch Existenzgründer und Selbstständige können sich ab 1. Februar 2006 der Bundesagentur für Arbeit versichern lassen.
Das war bisher nur jenen möglich, die Unterhalt beziehen oder einen Angehörigen pflegen.
Trotzdem ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Bei Interesse sollte man sich in der Agentur beraten lassen, da die neuen Regelungen sehr komplex sind.
ALG-Anspruch erlischt schneller
Auch die so genannte Erlöschensregelung erfährt zum 1. Februar 2006 eine Änderung.
Wenn sich ein Arbeitsloser nicht an die Spielregeln hält, verliert er unter bestimmten Voraussetzungen zeitweise oder auch vollständig den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Diese Bedingungen werden nun verschärft.
Ähnlich wie beim Flensburger Punkte-Konto führt die Arbeitsagentur für jeden Arbeitslosen künftig ein Speerzeitkonto.
Speerzeiten sind Zeiten, in denen der Arbeitslose keine Leistungen bekommt.
Lehnen Arbeitslose beispielsweise angebotene Jobs ab oder bewerben sich nicht, dann kann die Arbeitsagentur Speerzeiten verhängen. Sammeln sich so innerhalb der letzten zwölf Monate Speerzeiten von 21 Wochen und mehr an, verliert der Arbeitslose Anspruch auf Unterstützung.
Sperrzeiten auch für Fehlverhalten vor der Arbeitslosigkeit
Das Sperrzeitkonto könnte sich in Zukunft auch schneller füllen als erwartet.
So kann die Arbeitsagentur nunmehr auch für Fehlverhalten vor der sich andeutenden Erwerbslosigkeit Sperrzeiten verhängen.
Weiß ein Arbeitnehmer beispielsweise, dass er in wenigen Monaten arbeitslos wird und kümmert sich nicht selbst um Ersatz,
so kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit aussprechen.
Ähnlich ist die Lage, wenn ein Erwerbstätiger nicht rechtzeitig die sich andeutende Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur meldet.
Neue Regeln für Arbeitslose
Mit Beginn des Monats Februar 2006 treten einige Änderungen der Arbeitslosenversicherung in Kraft.
So wird beispielsweise die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I deutlich gekürzt.
Arbeitslose bekommen künftig nur noch zwölf statt wie bisher 24 Monate lang das Arbeitslosengeld I.
Die Ausnahme bilden hierbei ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahren.
Für sie gilt eine Bezugdauer von 18 Monaten.
Das sind allerdings auch 14 Monate weniger als die bisherige Regelung maximal erlaubt hat.
Zudem gibt es Änderungen bei der so genannten Rahmenfrist.
So haben Menschen, die ihre Arbeit nach dem 1. Februar verlieren, nur noch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld,
wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Bislang lag die so genannte Anwartschaftszeit bei drei Jahren.
Kein ALG-Anspruch durch Wehr- und Zivildienst
Die zwölf Monate dauernde Anwartschaftszeit gilt künftig auch für Wehr- und Zivildienstleistende.
Sie mussten bisher nur sechs Monate gearbeitet haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben.
Deshalb haben die Betroffenen nicht mehr allein durch ihren Wehr- bzw. Zivildienst einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Im Gegenzug sind Wehr- und Zivildienstleistende künftig generell in der Arbeitslosenversicherung versichert.
Das galt bisher nur für jene, die vor ihrem Wehr- bzw. Zivildienst bereits Arbeitnehmer waren.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Auch Existenzgründer und Selbstständige können sich ab 1. Februar 2006 der Bundesagentur für Arbeit versichern lassen.
Das war bisher nur jenen möglich, die Unterhalt beziehen oder einen Angehörigen pflegen.
Trotzdem ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Bei Interesse sollte man sich in der Agentur beraten lassen, da die neuen Regelungen sehr komplex sind.
ALG-Anspruch erlischt schneller
Auch die so genannte Erlöschensregelung erfährt zum 1. Februar 2006 eine Änderung.
Wenn sich ein Arbeitsloser nicht an die Spielregeln hält, verliert er unter bestimmten Voraussetzungen zeitweise oder auch vollständig den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Diese Bedingungen werden nun verschärft.
Ähnlich wie beim Flensburger Punkte-Konto führt die Arbeitsagentur für jeden Arbeitslosen künftig ein Speerzeitkonto.
Speerzeiten sind Zeiten, in denen der Arbeitslose keine Leistungen bekommt.
Lehnen Arbeitslose beispielsweise angebotene Jobs ab oder bewerben sich nicht, dann kann die Arbeitsagentur Speerzeiten verhängen. Sammeln sich so innerhalb der letzten zwölf Monate Speerzeiten von 21 Wochen und mehr an, verliert der Arbeitslose Anspruch auf Unterstützung.
Sperrzeiten auch für Fehlverhalten vor der Arbeitslosigkeit
Das Sperrzeitkonto könnte sich in Zukunft auch schneller füllen als erwartet.
So kann die Arbeitsagentur nunmehr auch für Fehlverhalten vor der sich andeutenden Erwerbslosigkeit Sperrzeiten verhängen.
Weiß ein Arbeitnehmer beispielsweise, dass er in wenigen Monaten arbeitslos wird und kümmert sich nicht selbst um Ersatz,
so kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit aussprechen.
Ähnlich ist die Lage, wenn ein Erwerbstätiger nicht rechtzeitig die sich andeutende Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur meldet.