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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bezug ALG / Gericht


FloMuc
13.03.2007, 14:31
Hallo,

meine Frage:

Ich wurde von meinem Arbeitgeber zum 18.02 fristlos entlassen und habe mich bei der Arbeitsagentur gemeldet.
Da die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war habe ich einen RA eingeschaltet, die Gerichtsverhandlung steht an.
In der Klage wird geltend gemacht, dass die Kündigung nicht rechtens war, sondern willkürlich, somit besteht lt. Gestz das entlohnt Arbeitsverhältnis bis 18.04. fort, da die Kündigung haltlos ist.
Die fristlose Kündigung habe ich der AA vorgelegt, somit besteht ab 18.02 Anspruch auf ALG.
Wenn das gericht nun entscheidet, dass das entlohnte Arbeitsverhältnis bis 18.02 fortdauert, dann würde ich ja doppelt Geld beziehen.
Die Kündigung war, als ich sie der AA vorgelegt habe jedoch Rechtskräftig und wurde erst im Anschluss angefochten - Was soll man in dieser Situation tun um nicht in Schwierigkeiten zu kommen bzw. zu Unrecht Leistungen zu beziehen?

Danke im voraus

StephanK
13.03.2007, 15:10
Drei Dinge:
1) Abwarten und Tee trinken
2) nicht alles Geld bis zum letzten Cent ausgeben, um ggf. zu Unrecht erhaltenes Arbeitslosengeld zurückzahlen zu können und
3) falls das Arbeitsgericht entscheidet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, dies der Arbeitsagentur unverzüglich mitteilen.

In der Regel enden solche Prozesse aber durch einen Vergleich, und oft wird in diesem eine Abfindung vereinbart. Diese Abfindung und ihre Höhe muss der Arbeitsagentur ggf. mitgeteilt werden und führt dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld dann für eine gewisse Zeit ruht. Das bedeutet, es wird nichts gezahlt, aber die Anspruchsdauer auch nicht gemindert.

Seebarsch
13.03.2007, 18:03
Hallo Flomuc,
zunächst solltest Du unbedingt der Agentur mitteilen, dass Du gegen die Kündigung geklagt hast. Dabei solltest Du das Gericht, das Aktenzeichen und den eventuell schon feststehenden Termin benennen.
Man wird Dir dann vorläufig Leistungen zahlen. Nach Abschluss des Verfahrens werden dann eventuell zuviel gezahlte Gelder mit einer ausstehenden Zahlung des Arbeitgebers verrechnet. Hier werden dann die geleisteten Alg-Zahlungen von der Nachzahlung einbehalten und ein eventueller Rest an Dich ausbezahlt.
Wenn denn der Alg-Betrag von dem Arbeitgeber an die Agentur erstattet wird, gilt das so, als wenn Du keine Leistungen bezogen hast. Infolge dessen wird für den Zeitraum auch die Anspruchsdauer gut geschrieben.
Sollte es auf einen Vergleich mit der Zahlung einer Abfindung herauslaufen, dann solltest Du unbedingt darauf achten, dass in dem Vergleich steht, dass die Aufhebung fristgerecht erfolgte. In dem Fall kann man Dir eine eventuelle Abfindung nicht auf die Leistungen anrechnen.
:-P