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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : verkürzte bewilligung von alg II z.b. nur 5 oder 3 monate


registriertermensch
02.02.2006, 15:40
wer von der behörde einen verkürzten bewilligungszeitraum des alg II zugewiesen bekam, kann sich erfolgreich wehren - die betroffenen werden erst auf 5 und dann auf 3 monate und teilweise dann auf einen monat herabgesetzt - es gibt nun schon einige fälle wo aufgrund eines widerspruchs wieder auf 6 monate verlängert werden musste - hier die sachlage:
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Gesetz:
SGB II § 41
Berechnung der Leistungen

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.

SGB II § 41 >>>> http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?norm_ID=0204100
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Rechtssprechung:
Gemäß BVerwGE 90, 88/93 m. w. N. sind Soll-Vorschriften verbindlich
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Im Merkblatt für Arbeitslosengeld II heisst es unter 4.7.3 Seite 28:

Um in überschaubaren Abständen prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für ihren Antrag noch stimmen, werden die Leistungen in der Regel jeweils für 6 Monate bewilligt, ausser es ist bekannt, dass die Vorraussetzungen schon vorher wegfallen.

Merkblatt für ALG II >>>> http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/pdf/Merkblatt_SGB_II_Stand_10-05.pdf
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bekommt ihr einen bewilligungsbescheid wo unter einem zeitraum von 6 monaten bewilligt wird, so gebt einfach diese punkte in einem widerspruch an.

gruss registriertermensch

graefin_zahl
17.02.2006, 20:35
Der Grund dafür liegt an der gleichmäßigen Verteilung der Anträge über alle Monate im Jahr.

Sonst kommen doch fast 100% der Antrage jeweils zum 01.07. und zum 01.01 eines Jahres.

Dadurch würde es zu nicht zumutbaren Bearbeitungszeiten kommen, und das geht letztendlich zu Lasten aller Antragsteller.

Der Fortzahlungsantrag ist doch nun nicht soo umfangreich...

Limone
18.02.2006, 21:44
Hallo!

Ich stimme Gräfin Zahl zu. Als im Juni 2005 99% aller Erstbescheide ausliefen, war im Amt die Hölle los! Daher wird nun versucht, es etwas aufzuteilen, sprich: manche Bescheide gehen 5 Monate, andere (besonders bei den über 58 Jährigen oder wenn jemand im Erziehungsurlaub ist und der Vermittlung nicht zur Verfügung steht) auch mal 7-8 Monate. Sonst hätte man jedes halbe Jahr einen Riesenansturm und die Bearbeitungszeit wäre immens.

Daher: nicht immer gleich böses vermuten 8)

StephanK
18.02.2006, 22:27
Diese Überlegungen in Richtung Verwaltungsablauf sind ja durchaus nachvollziehbar. Vielleicht wäre es ganz gut, so was in den Bescheiden auch zu erklären, zumal das Gesetz eine sechsmonatige Bewilligungsfrist als Soll-Regel vorsieht, so dass eine Abweichung davon begründet werden sollte.

Für die Leistungsempfänger sind kürzere Bewilligungsfristen oft mit einigem (Nachweis-)Aufwand verbunden - je nach individueller Lage. Außerdem wäre es wegen des überbürokratischen und langsamen Gebührenbefreiungsverfahrens der GEZ wünschenswert, wenn die Sechsmonatsregel etwas strikter angewendet würde. :mymind:

Gabi_67
28.02.2006, 12:00
Versteh ich da was falsch?

Nicht jeder ALGII-Anspruch beginnt am 1.1. oder 1.7.

graefin_zahl
01.03.2006, 22:38
Nein, natürlich nicht jeder!

Aber da es Alg II erst seit dem 01.01.2005 gibt, wären da alle Anträge, die zu diesem Zeitpunkt vorlagen (und das sind ja auch haufenweise bis dahin laufende Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilfe"fälle" gewesen) bis zum 30.06. 05 bewilligt worden. Das wäre von der Masse her einfach nicht zu schaffen gewesen.

Gabi_67
03.03.2006, 09:11
und deshalb biegt man sich sein Gesetz so, wie man es braucht?

Warum macht man nicht sieben oder acht Monate daraus? Hat doch einen Grund, oder (einen anderen natürlich)?

StephanK
03.03.2006, 14:37
und deshalb biegt man sich sein Gesetz so, wie man es braucht?Von "biegen" kann man nicht reden. Das Gesetz selbst sieht eine gewisse Biegsamkeit (Flexibilität) vor, indem es den Sechsmonatsrhythmus der Bewilligungszeiträume als Soll-Vorschrift ausgestaltet (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Abweichung vom "gesollten" Normalfall sind deswegen begründungsbedürftig, wobei aber auch Gründe zulässig sind, die lediglich in der Erleichterung der Verwaltungspraxis liegen.
Allerdings muss ich einräumen, dass diese im Gesetz vorgesehene Flexibilität in erster Linie dazu dienen sollte, beim Anlaufen des SGB II gestaffelte Bewilligungszeiträume etablieren zu können, damit nicht alle halbe Jahre der gleiche Antragsstau wie zu Beginn wiederkehrt.
Eine dauerhafte Praxis, die standardmäßig nur Vier- oder Fünfmonatszeiträume für die Bewilligung vorsieht, ist mit dem Gesetz aber nicht vereinbar.

Limone
16.03.2006, 14:32
@ Gaby 67: wie ich schon schrieb, werden die Bewilligungszeiträume ja nicht nur verkürzt, sondern in vielen Fällen auch verlängert! Ich habe Bescheide auch schon für 8 oder 10 Monate erstellt v.a. wenn wg. Erziehungszeit oder aufgrund des Alters (kurz vor der Rente) keine Vermittlung in Arbeit in Aussicht steht und somit vermutlich in dem Zeitraum keine Änderungen anfallen werden. Bei Jugendlichen wird dagegen eher kürzer bewilligt, da dort schneller mal Änderungen eintreten.
Auf diese Weise ist doch allen geholfen - es verteilt sich etwas mehr übers Jahr, so dass die Bearbeitung der Anträge dann auch schneller geht als wenn 90% der Bewilligungen im Juni bzw. Dezember enden.

Welchen anderen Grund vermutest du denn dahinter?