eramona
13.03.2007, 21:11
Hallo zusammen,
nachdem ich schon eine Weile in diesem Forum rumschnüffle und gute Antworten auf einige meiner Fragen gefunden habe, hab ich jetzt auch mal eine Frage:
Kennt sich jemand mit dem §33 SGB II (Neufassung vom 8/2006) aus?
Grund meiner Frage ist ein Schreiben von der ArGe das mir heute in den Briefkasten flatterte, demnach soll ich die Unterhaltsansprüche meine Tochter an ihren Vater auf die ArGe übertragen; zumindest habe ich das so aus dem Brief verstanden.
Zur Erklärung, ich bin alleinerziehend und meine Kleine ist 10 J., ihr Erzeuger zahlt seit Jahren regelmäßig an das Jugendamt wo eine Beistandschaft für meine Tochter eingerichtet ist. Es gab anfänglich Schwierigkeiten mit ihm was auch der Grund für die Beistandschaft ist. Aber das war schnell erledigt nachdem er Post vom Jugendamt bekam.
Nun soll ich wie gesagt die Unterhaltsansprüche vom Jugendamt auf die ArGe übertragen. Ich sehe keinen Grund dazu muß ich gestehen, mit meiner SB vom Jugendamt habe ich inzwischen ein vertrauensvolles Verhältniss und sofortige Hilfe wenn irgendwas ist.
Kann mich die ArGe dazu zwingen die Unterhaltsrechte auf sie zu übertragen ?
Ich bin dankbar für jede Antwort da ich heute den Termin für Übermorgen bekommen habe.
Gruß
Era
Habe den Gesezestext gefunden ... aber noch nicht ganz verstanden
Hier ein Auszug aus dem besagten § 33
§ 33
Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch
gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis
zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen
nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden
wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche
nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach
diesem Buch über.
nachdem ich schon eine Weile in diesem Forum rumschnüffle und gute Antworten auf einige meiner Fragen gefunden habe, hab ich jetzt auch mal eine Frage:
Kennt sich jemand mit dem §33 SGB II (Neufassung vom 8/2006) aus?
Grund meiner Frage ist ein Schreiben von der ArGe das mir heute in den Briefkasten flatterte, demnach soll ich die Unterhaltsansprüche meine Tochter an ihren Vater auf die ArGe übertragen; zumindest habe ich das so aus dem Brief verstanden.
Zur Erklärung, ich bin alleinerziehend und meine Kleine ist 10 J., ihr Erzeuger zahlt seit Jahren regelmäßig an das Jugendamt wo eine Beistandschaft für meine Tochter eingerichtet ist. Es gab anfänglich Schwierigkeiten mit ihm was auch der Grund für die Beistandschaft ist. Aber das war schnell erledigt nachdem er Post vom Jugendamt bekam.
Nun soll ich wie gesagt die Unterhaltsansprüche vom Jugendamt auf die ArGe übertragen. Ich sehe keinen Grund dazu muß ich gestehen, mit meiner SB vom Jugendamt habe ich inzwischen ein vertrauensvolles Verhältniss und sofortige Hilfe wenn irgendwas ist.
Kann mich die ArGe dazu zwingen die Unterhaltsrechte auf sie zu übertragen ?
Ich bin dankbar für jede Antwort da ich heute den Termin für Übermorgen bekommen habe.
Gruß
Era
Habe den Gesezestext gefunden ... aber noch nicht ganz verstanden
Hier ein Auszug aus dem besagten § 33
§ 33
Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch
gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis
zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen
nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden
wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche
nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach
diesem Buch über.