Forumadmin
09.03.2007, 15:37
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Gericht: Sozialgericht Leipzig
Aktenzeichen: S 6 AS 283/05
Eine Direktversicherung darf nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit zählt ausschließlich verwertbares Vermögen, so das Sozialgericht Leipzig.
Eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge angesparte Lebensversicherung zählt nicht zum verwertbaren Vermögen und darf daher beim Arbeitslosengeld 2 nicht berücksichtigt werden.
Das hat das Sozialgericht Leipzig entschieden (S 6 AS 283/05).
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitsagentur die Zahlung von Arbeitslosengeld 2 abgelehnt, da die Arbeitslose über eine
betriebliche Direktversicherung mit einem Rückkaufswert von gut 13.400 Euro und über sonstiges Geldvermögen von knapp 8.500 Euro verfügte. Abzüglich der Freibeträge verbleibe ein Vermögen von gut 2.360 Euro,
dass zunächst verbraucht werden müsse, argumentierte die Behörde.
Verwertbare Vermögensgegenstände
Die Arbeitsagentur nahm zwar die Auskunft der Versicherungsgesellschaft zur Kenntnis, dass die Auszahlung der Direktversicherung vor dem 1. November 2022 ausgeschlossen und auch eine Verpfändung oder Beleihung gesetzlich verboten sei.
Die Arbeitslose sei aber gar nicht gezwungen, die nicht verwertbare Lebensversicherung zu verbrauchen, meinte die Behörde.
Sie könne ihr übriges, frei verfügbares Vermögen zum Lebensunterhalt einsetzen.
Dieser Interpretation widersprachen die Richter.
Als Vermögen seien bei der Bedürftigkeitsprüfung ausdrücklich nur verwertbare Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Zu diesen zähle eine betriebliche Direktversicherung zur Altersvorsorge ausdrücklich nicht.
Da das Vermögen der Klägerin über die Versicherung hinaus unter dem erlaubten altersabhängigen Freibetrag liege,
müsse das Arbeitslosengeld sofort und ungekürzt ausgezahlt werden.
Quelle: Haufe (http://www.haufe.de/SID106.NQmFVUXxbyU/newsDetails?JAVASCRIPT_ACTIVE=1&newsID=1173433334.52&d_start:int=0&topic=Geldanlage_privateFinanzen&topicView=Finanzdienstleistungenhttp://)
Quelle: Förderland (http://www.foerderland.de/626+M5f5242f86df.0.html) - Betriebliche Altersvorsorge zählt beim ALG II nicht zum Vermögen
Gericht: Sozialgericht Leipzig
Aktenzeichen: S 6 AS 283/05
Eine Direktversicherung darf nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit zählt ausschließlich verwertbares Vermögen, so das Sozialgericht Leipzig.
Eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge angesparte Lebensversicherung zählt nicht zum verwertbaren Vermögen und darf daher beim Arbeitslosengeld 2 nicht berücksichtigt werden.
Das hat das Sozialgericht Leipzig entschieden (S 6 AS 283/05).
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitsagentur die Zahlung von Arbeitslosengeld 2 abgelehnt, da die Arbeitslose über eine
betriebliche Direktversicherung mit einem Rückkaufswert von gut 13.400 Euro und über sonstiges Geldvermögen von knapp 8.500 Euro verfügte. Abzüglich der Freibeträge verbleibe ein Vermögen von gut 2.360 Euro,
dass zunächst verbraucht werden müsse, argumentierte die Behörde.
Verwertbare Vermögensgegenstände
Die Arbeitsagentur nahm zwar die Auskunft der Versicherungsgesellschaft zur Kenntnis, dass die Auszahlung der Direktversicherung vor dem 1. November 2022 ausgeschlossen und auch eine Verpfändung oder Beleihung gesetzlich verboten sei.
Die Arbeitslose sei aber gar nicht gezwungen, die nicht verwertbare Lebensversicherung zu verbrauchen, meinte die Behörde.
Sie könne ihr übriges, frei verfügbares Vermögen zum Lebensunterhalt einsetzen.
Dieser Interpretation widersprachen die Richter.
Als Vermögen seien bei der Bedürftigkeitsprüfung ausdrücklich nur verwertbare Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Zu diesen zähle eine betriebliche Direktversicherung zur Altersvorsorge ausdrücklich nicht.
Da das Vermögen der Klägerin über die Versicherung hinaus unter dem erlaubten altersabhängigen Freibetrag liege,
müsse das Arbeitslosengeld sofort und ungekürzt ausgezahlt werden.
Quelle: Haufe (http://www.haufe.de/SID106.NQmFVUXxbyU/newsDetails?JAVASCRIPT_ACTIVE=1&newsID=1173433334.52&d_start:int=0&topic=Geldanlage_privateFinanzen&topicView=Finanzdienstleistungenhttp://)
Quelle: Förderland (http://www.foerderland.de/626+M5f5242f86df.0.html) - Betriebliche Altersvorsorge zählt beim ALG II nicht zum Vermögen