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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Regierung: Kein Problem bei Rundfunkgebührenbefreiung von Alg II-Beziehern


StephanK
17.03.2007, 22:49
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gerd Andres (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) auf die Fragen des
Abgeordneten Markus Kurth (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 16/4494, Fragen 31 und 32):

In welcher Weise und bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, auf die Bundesagentur für Arbeit einzuwirken, um eine unverzügliche und automatische Übertragung der Bescheinigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II an die Gebühreneinzugszentrale zu gewährleisten, damit die kontinuierliche Rundfunkgebührenbefreiung von ALG-II-Beziehenden
gesichert ist?

Hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, wenn Leistungsbeziehende von Beginn des Bezugs des ALG II an ihre Rundfunkgeräte zunächst abmelden und erst zu dem Zeitpunkt wieder anmelden, an dem die Gebührenbefreiung erteilt
wird, um sicherzustellen, dass das ALG II nicht ungerechtfertigt geschmälert wird?

Zu Frage 31:
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, in die Zuständigkeit der Länder einzugreifen. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfolgt in der Verantwortung der Rundfunkanstalten der Länder; diese unterliegen nicht der Aufsicht des Bundes. Der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht unter bestimmten Voraussetzungen für den Personenkreis der Leistungsempfänger nach dem SGB II die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Über den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, dem ein Nachweis über den Leistungsbezug beizufügen ist, entscheidet ausschließlich die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Köln.

Zu Frage 32:
Eine solche Vorgehensweise ist der Bundesregierung nicht bekannt und auch nicht erforderlich. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II werden bereits bei Antragstellung durch das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zum Leistungsrecht über die Möglichkeiten der Beantragung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht informiert. Auch die GEZ informiert über die Sozialämter, in ihrem Internetauftritt sowie mit eigenen Merkblättern über die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung.
Hierin wird insbesondere auf die möglichst frühzeitige Antragsstellung bei der GEZ hingewiesen. Durch diesen Hinweis werden mögliche Rechtsnachteile für die Empfänger nach dem SGB II vermieden.

Maßgeblich für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist der Zeitpunkt der Antragstellung bei der GEZ. Die zur Befreiung notwendige Vorlage des Bewilligungsbescheides kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Auch hierauf wird in dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen. Gegebenenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eingezogene Rundfunkgebühren werden durch die GEZ erstattet.

Quelle: Stenographischer Bericht (http://dip.bundestag.de/btp/16/16084.pdf) der 84. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 8492