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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Seit 11 Jahren angestellt, seit 5 Jahren selbstständig, jetzt Aufhebung...


otto2007
22.03.2007, 19:01
Hallo,

bin seit 11 Jahren in einem großen Konzern als IT'ler. Seit 2002 bin ich außerdem (angemeldet beim Arbeitgeber) selbstständig.

Jetzt mobbt mich seit einiger Zeit eine andere Abteilung. Mein lokaler Arbeitgeber steht hinter mir, kann es aber nicht ändern. Daher ist meine Arbeit nicht mehr zumutbar und ich bekomme eine Abfindung und 6 Monate weiter Geld, ohne zu arbeiten.

Meine Fragen:

- bekomme ich überhaupt Arbeitslosengeld I, weil ich ja noch selbstständig bin? (schließlich habe ich monatlich 500€ gezahlt)
- wie versteuert sich die Abfindung (Fünftelregelung?)
- kann ich eine Existenzgründung mitmachen?
- Hat jemand Ideen, Vorschläge?

Danke,

otto2007

Seebarsch
22.03.2007, 19:28
Hallo otto2007,
:welcome:
ob Arbeitslosigkeit und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wird danach zu beurteilen sein, ob die selbständige Tätigkeit weiterhin ausgeführt wird und welchen wöchentlichen Umfang diese Tätigkeit umfasst.
Sollte die weiterhin ausgeführte selbständige Tätigkeit 15 Stunden wöchentlich umfassen, inklusive aller Vor- und Nacharbeiten, liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html)nicht vor, so dass auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Wird die selbständige Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang unter 15 Stunden wöchentlich ausgeführt, liegt Arbeitslosigkeit vor und die Tätigkeit wird im Rahmen des § 141 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__141.html)als Nebeneinkommen berücksichtigt.

Die Frage zur Existenzgründung stellt sich nur dann, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Zur steuerlichen Berücksichtigung der Abfindung empfehle ich eine Kontaktaufnahme bzw. Auskunft des örtlichen Finanzamtes.
:)

otto2007
22.03.2007, 19:56
Danke Seebarsch!

Das ist ja eine superschnelle Antwort! Danke!

Ich denke, dass die Tätigkeit dann wohl 12 Stunden in der Woche umfassen wird :)

Wegen der Abfindung rufe ich morgen mal im Finanzamt an.

Nochmals Danke und ein schönes Wochenende.

otto2007

Seebarsch
22.03.2007, 19:58
Hallo otto2007,
da Du ja wohl doch in den "Genuss" des Alg kommst, solltest Du dir hinsichtlich der Berücksichtigung der Abfindung beim Alg und dem Einritt einer Sperrzeit eventuell Gedanken machen!
Gruß

otto2007
22.03.2007, 20:54
Wie kann ich die 3 Monate umgehen? Hast Du nen Tip?

jumbo96
22.03.2007, 23:42
Wie kann ich die 3 Monate umgehen? Hast Du nen Tip?

Hi Otto!

Wichtig dass Du jetzt eifrig Infos sammelst und die richtigen Entscheidungen triffst. Z.B. die Selbständigkeit aufgeben, die Kündigung des AG abwarten etc.
Die 5tel Regelung wird wohl angewandt, bringt aber relativ wenig Degression, wenn man einiges verdient hat in dem Jahr. -> google etc Abfindungsrechner
Würde versuchen Überbrückungsgeld zu bekommen, muss man aber klug aufziehen, evt. einfacher die Sperre in Kauf zu nehmen.

Ciao

x_anonymus_x
23.03.2007, 07:07
Guten Morgen!

Z.B. die Selbständigkeit aufgeben, ...

Das Nebengewerbe muss nicht abgemeldet werden, solange es eben - wie oben schon geschrieben - unter 15 Stunden / Woche ausgeübt wird. Beachten sollte man allerdings, dass man es a) bei der Agentur angibt / anmeldet und b) alles, was monatlich über einem Gewinn von 165,- EUR liegt, auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Der Gründungszuschuß für eine Vollexistenzgründung kann auch bei einer laufenden Sperrzeit beantragt werden. IIRC wird dieser dann - mit Ablauf der Sperrzeit - in voller Länge, d.h. erstmal die kompletten 9 Monate gezahlt. Da habe ich aber jetzt aktuell nichts Schriftliches gefunden, d.h. da würde ich mich beim Arbeitsvermittler nochmal ganz genau informieren.

HTH

x_anonymus_x

--
Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr

otto2007
23.03.2007, 09:52
Ich danke Euch. Na mal sehen, was daraus wird. Ihr seid :sensationell:

Seebarsch
23.03.2007, 10:15
Hallo otto2007,
das idealste wäre eine arbeitgeberseitige Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist und Zahlung der Abfindung!:razz:
Ansonsten muss man bei einer eigenen Kündigung einen wichtigen Grund für die Kündigung nachweisen. Zur Eigenkündigung zählt auch der Aufhebungsvertrag!
Zur Sperrzeit und der Beurteilung des Sachverhaltes sollte man sich vor dem Maßnahmen die Weisungen der BA (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-144-SGB-III-Ruhen-des-Anspruchs-bei-Spe.pdf)zur Sperrzeit durchlesen!
:razz: :)

Upsala
23.03.2007, 21:54
Der Gründungszuschuß für eine Vollexistenzgründung kann auch bei einer laufenden Sperrzeit beantragt werden. IIRC wird dieser dann - mit Ablauf der Sperrzeit - in voller Länge, d.h. erstmal die kompletten 9 Monate gezahlt. Da habe ich aber jetzt aktuell nichts Schriftliches gefunden, d.h. da würde ich mich beim Arbeitsvermittler nochmal ganz genau informieren.
Erstmal könnte es bei der Beurteilung bisheriger selbstständiger Nebentätigkeiten schon die ersten Probleme geben und der Gründungszuschuss in Frage gestellt werden, weil der Nebenjob als vorweggenommene Gründung bewertet werden könnte. Ich halte es deshalb für sinnvoller gut vorbereitet zum Arbeitsvermittler zu gehen.

Hier (http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/gruendungszuschuss/gruenden-aus-der-anstellung/newstipps/blog/kleine-sensation-gruendungszuschuss-in-vollem-umfang-auch-bei-gruendung-waehrend-der-sperrzeit-1.html) findet man einige Anregungen und Hinweise zu der Karenzzeit.Unsere Empfehlung: Betroffene, die möglichst schon während der Sperrzeit gründen möchten, sollten vor der Gewerbeanmeldung beziehungsweise steuerlichen Anmeldung das Gespräch mit der Arbeitsagentur suchen, auf § 57.31 der Durchführungsanweisung verweisen und sicherstellen, dass der Berater die Regelung in Ihrem Sinne versteht. Bitten Sie den Berater über das Gespräch einen Vermerk anzulegen, so dass Sie ein gewisses Maß an Rechtssicherheit erlangen.

Ob das sinnvoll ist hängt aber m.E. vom Einzelfall ab. Wenn man gerade Aufträge hat oder ein Büro/Geschäftsraum in Aussicht, was gerade wirklich optimal ist, ist das o.k.. Aber, wenn man die Zeit des ALG I Bezuges ausnutzen möchte um sich vorzubereiten, auf den Sprung ins kalte Wasser, sollte man möglichst kurz vor knapp (90 Tage Frist) den Antrag stellen, denn der ALG I Anspruch wird aufgezehrt, könnte aber durch die späte Antragstellung eben auch als Rettungsanker nach hinten wirken.
:mymind:

x_anonymus_x
24.03.2007, 08:35
Morsche!

Erstmal könnte es bei der Beurteilung bisheriger selbstständiger Nebentätigkeiten schon die ersten Probleme geben und der Gründungszuschuss in Frage gestellt werden, weil der Nebenjob als vorweggenommene Gründung bewertet werden könnte.

Das war früher u.U. ein Punkt, an dem es Ärger gab. Die GA zum Gründungszuschuss ist da eindeutig (GA 57.11 von 08/06):


Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann nur gefördert werden, wenn die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies schließt eine Betriebsübernahme oder die Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit ein.

Das einzige, was evtl. zum Antrag noch verlangt werden könnte ist zusätzlich eine Kopie des Gewerbescheins der bisher nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit.

Ich halte es deshalb für sinnvoller gut vorbereitet zum Arbeitsvermittler zu gehen.

Das gilt sowieso immer! :razz:

HTH

x_anonymus_x

--
Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr

Upsala
24.03.2007, 22:25
Nabend x_anonymus_x!

Da sach ich nochIch halte es deshalb für sinnvoller gut vorbereitet…:patsch:
Danke für das Stück Weiterbildung!:danke: