Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : KDU ohne Untermietvertrag?
Alex1980
23.03.2007, 21:00
Hallo Forum,
ich/wir habe(n) zurzeit folgende Problematik:
Nach langwierigen Streitigkeiten bzgl. "eäG" in letzten Jahr (im Juli 2006 zusammen eine Wohnung bezogen)
haben wir nun eine größere (praktischerweise 3-Zimmer-)Wohnung gefunden, die genaugenommen sogar noch etwas preiswerter ist, als die bisherige.
Nun ist aber das Problem, dass es sich hierbei um eine genossenschaftliche Wohnung handelt, d.h. ich bin als Mitglied aufgenommen worden, mit der "Aufnahme" meiner Freundin ist die Genossenschaft einverstanden, jedoch nicht mit dem Abschluss eines Untermietvertrages, weil halt die genossenschaftlichen Interessen gegenüber den Genossenschaftsmitgliedern gewahrt bleiben sollen.
Was soll man denn da machen?
Bei der bisherigen Wohnung waren beide als Mieter im Vertrag, allerdings geht auch das wg. der genossenschaftlichen Grundsätze bei der neuen Wohnung nicht.:wut:
Bisher hatten wir eine Vereinbarung getroffen, die festhielt, dass die Kosten für die Wohnung und Nebenkosten hälftig geteilt werden sollen.
Würde eine solche Vereinbarung weiterhin ausreichen, auch wenn nur ich als Mieter im Vertrag stehe?
Ich werde ab 01.04.07 wieder in Arbeit sein :razz: und habe auch selbst genug zu zahlen, was für mich immer noch Vorrang hat vor den Belangen meiner Freundin. Gemessen an den Berechnungen der ArGe von letztem Jahr würde meiner Freundin dann nur ihr Kindergeld zustehen, Krankenversicherung und Co sowie Miete und Lebenshaltung dürfte dann alleine ich bezahlen, sofern die mal wieder auf die glorreiche Idee kommen sollten, dass wir füreinander einstehen sollen, obwohl wir´s nicht werden und wollen.
Vielen Dank für Eure Hilfe! :laola:
Gruß Alex
StephanK
24.03.2007, 07:52
Hallo Alex,
es juckt mich ja jetzt in den Fingern, zu schreiben, dass gewisse Trierer Genossen schon länger etwas weltfremd waren, aber lassen wir das... :wink:
Es ist ziemlich blöd, dass die Genossenschaft so "mauert", denn sie zwingt Dich dazu, Deine Freundin in einem rechtlich ungeregelten Verhältnis bei Dir wohnen zu lassen - und damit lauft Ihr fast zwangsläufig in die "BG-Falle".
Mir fällt eigentlich nur ein, dass Ihr einen "Wohngemeinschaftsvertrag" schließt, in dem Ihr zunächst ausdrücklich festhaltet, dass er an Stelle eines Untermietvertrages geschlossen wird, weil der Vermieter keine Untervermietungserlaubnis erteilen will obwohl er der Aufnahme von Frau X in die Wohnung zustimmt. Im weiteren solltet Ihr mit diesem Vertrag die Kostenaufteilung regeln sowie die Vertragsbeendigung. Letzteres muss doppelt geschehen: Kündigungsmöglichkeit für beide sowie der Passus, dass der Vertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist endet, wenn Du die Wohnung kündigst. Damit ist Deine Freundin sozusagen Dir ausgeliefert, aber ich sehe nicht, wie man dieses Problem umschiffen könnte.
Alex1980
28.03.2007, 15:41
Hallo mal wieder und Danke Dir Stephan,
habe leider vergessen die Email-Benachrichtigung für dieses Thema zu schalten, daher erst jetzt meine Antwort..
Ich hab mal sowas hier aufgesetzt:
A, geb. 99.12.1756 als Wohnungsinhaber
und
D, geb. 87.14.1485 als Mitbewohnerin
Vereinbaren betreffend der vom Wohnungsinhaber angemieteten Wohnräume in der Honolulustr. 4565 in 5429X Trier folgendes:
Herr A entrichtet pflichtgemäß die Zahlungen an Stadtwerke und seinen Vermieter.
Frau D beteiligt sich an den Mietkosten wie folgt:
Die Gesamtnutzungsgebühr für den Wohnraum beträgt lt. Nutzungsvertrag EUROS.-€ incl. Betriebskosten, zzgl. Heizkosten und Stromkosten.
Herr A wählt nach eigenem Ermessen Gas- und Stromanbieter und -tarife, um die Wohnung mit den besagten Gütern zu versorgen. Für Gas und Strom sind derzeit monatlich insgesamt mehr Euros.-€ Abschläge an die Stadtwerke Trier zu entrichten.
Die Räume werden wie folgt genutzt:
1 Zimmer exklusiv durch Herrn A
1 Zimmer exklusiv durch Frau D
1 Wohnzimmer sowie Bad, Küche und Flur werden zu gleichen Anteilen genutzt
Da die exklusiv genutzten Räume die gleiche Grundfläche besitzen, werden die Kosten für die Gesamtmiete von beiden Personen hälftig getragen, d.h. derzeit soundsoviele.-€ incl. Gas und Strom je Person.
An eventuellen Nachzahlungen oder Gutschriften der Nebenkosten beteiligen sich beide Personen hälftig/werden hälftig beteiligt.
Frau D hat sich bereiterklärt, einen Internet- und Telefonanschluss auf Ihren Namen bereitstellen zu lassen, Herr Kramer nutzt diesen mit und beteiligt sich daher ebenfalls mit der Hälfte der Kosten an besagtem Anschluss.
Die eingebrachten Einrichtungsgegenstände sind und bleiben Eigentum des jeweiligen Eigentümers, der sie in die Wohnung eingebracht hat.
Da die jeweiligen Eigentümer wissen, welche Gegenstände in wessen Eigentum befindlich sind, verzichten beide Personen auf die Anbringung von Kennzeichnungen oder Ähnlichem.
Frau D verpflichtet sich, die anteiligen Miet- und Nebenkostenzahlungen in Höhe von derzeit EUR.-€ incl. Strom und Gas-Abschlägen im Voraus für 1 Monat im monatlichem Rhythmus bis zum 3. des jeweiligen Monats an Herrn A zu entrichten.
Das Zahlungsmittel kann Frau D frei zwischen Barzahlung oder Überweisung wählen.
Im Falle der Barzahlung stellt Herr A eine Quittung für Frau D aus, mit der sie die Miet- und Nebenkostenzahlung belegen kann.
Die Kosten der Lebensmittel- und sonstigen Verbrauchsgegenstandsbeschaffung trägt jede der Personen für sich selbst.
Sofern die Personen beschließen, gemeinsame Einkäufe von Lebensmitteln o. Ä. zu tätigen, werden die Kosten gegeneinander aufgerechnet und etwaige Differenzbeträge ausgeglichen.
Herr A händigt Frau Deine Teilkopie des Nutzungsvertrages über die Wohnung aus, aus der die Kosten der Wohnung hervorgehen, gleiches gilt, sobald verfügbar, für Belege von SWT, die die Abschlagshöhe für Strom und Gas beziffern.
Änderungen dieser Vereinbarung haben schriftlich, sofern sich für Herrn A keine unverhältnismäßigen Umstände daraus ergeben, im Einvernehmen beider Personen zu erfolgen.
26.03.2007
Wohnungsinhaber Mitbewohnerin
Den Kündigungsteil schreib ich noch dazu, hab ich ganz vergessen, Danke für den Hinweis.
Und: Lass das Karlchen mal in Ruhe, der beschert unserer Stadt wenigstens große Busse chinesischer Touristen :loll:
///EDIT
...Vereinbaren aufgrund der Weigerung des Vermieters Herrn A zur Zustimmung zur Untervermietung, er duldet jedoch die Aufnahme und Mietbeteiligung einer weiteren Person, stattdessen folgende Punkte im Rahmen eines Wohngemeinschaftsvertrags..
Die Kündigung bedarf für beide Seiten der Schriftform. Es wird eine Kündigungsfrist von 3 Monaten nach den üblichen Gesetzlichen Regelungen für Mietverträge vereinbart, es sei denn:
Frau D bedingt durch Ihr Verhalten oder durch nicht geleistete Mietanteilszahlungen eine unverhältnismäßige Belastung für Herrn A. In diesem Falle ist HerrA zur fristlosen Kündigung berechtigt, um seine Interessen zu wahren.
Sollte Herr A, gleich aus welchen Gründen, die Wohnung aufgeben, endet die Zustimmung zur Mitnutzung der Wohnung durch Frau D mit Ablauf der Kündigungsfrist der von Herrn A seinem Vermieter gegenüber ausgesprochenen Kündigung.
Gleiches gilt, wenn eine Vermieterseitige Kündigung Herrn A gegenüber ausgesprochen wird.
Besser?
StephanK
28.03.2007, 16:09
Ist ja echt 'ne Grufti-WG, wenn ich die Geburtsdaten so anschaue... :wink:
Ergänzungsvorschläge:
Da die exklusiv genutzten Räume die gleiche Grundfläche besitzen, werden die Kosten für die Gesamtmiete sowie die Heizkosten von beiden Personen hälftig getragen, d.h. derzeit soundsoviele.-€ incl. Gas und Strom je Person.
Den Passus betr. eventuelle gemeinsame Lebensmitteleinkäufe würde ich weglassen. An so was denkt Ihr doch gar nicht, oder? :roll:
Das Schriftformerfordernis bei Änderungen könnt Ihr auch ohne die "Verrenkungen" mit den Umständen vereinbaren.
Die Kündigungsregeln solltet Ihr klarer ausgestalten: Fristlose Kündigung nach x Monaten Zahlungsverzug oder in den Fällen, die einen Vermieter zu einer fristlosen Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigen würden.
Ansonsten finde ich das sehr gut: das, was geregelt werden muss, wird sinnvoll geregelt, und alles überflüssige weggelassen!
Alex1980
28.03.2007, 16:19
Danke fürs Lob. Habe dann direkt mal getippt, rausgekommen ist:
Die Kündigung bedarf für beide Seiten der Schriftform. Es wird eine Kündigungsfrist von 3 Monaten nach den üblichen Gesetzlichen Regelungen für Mietverträge vereinbart, es sei denn:
Frau D verhält sich entsprechend, dass ein Fall eintritt, der einen Vermieter zu einer fristlosen Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigen würde.
Sollte Herr A, gleich aus welchen Gründen, die Wohnung aufgeben, endet die Zustimmung zur Mitnutzung der Wohnung durch Frau D mit Ablauf der Kündigungsfrist der von Herrn A seinem Vermieter gegenüber ausgesprochenen Kündigung.
Gleiches gilt, wenn eine vermieterseitige Kündigung gegenüber Herrn A ausgesprochen wird.
Änderungen dieser Vereinbarung haben schriftlich zu erfolgen.
StephanK
28.03.2007, 16:39
Lass die "üblichen gesetzlichen Regelungen für Mietverträge" lieber weg. Solche Bezugnahmen können im Ernstfall für Verwirrung sorgen.
Betr. fristloser Kündigung schreib lieber: Herr A ist nur in den Fällen zu einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, in denen ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos zu kündigen berechtigt wäre (§§ 543, 569 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
(In diesem Fall ist die Bezugnahme auf das Gesetz sinnvoll, weil sie Klarheit schafft.)
Alex1980
28.03.2007, 17:15
Ist bereits erledigt. Hoffe, es passt nun.
Dankeschön für die Meinungen :)
Alex1980
28.03.2007, 17:18
Ist ja echt 'ne Grufti-WG, wenn ich die Geburtsdaten so anschaue... :wink:
Ja, wir sind schon etwas älter.. daher verbitte ich mir auch die Unterstellung intimer Kontakte, sowas hatten wir seit 200 Jahren nicht mehr ;)
Ergänzungsvorschläge:
Da die exklusiv genutzten Räume die gleiche Grundfläche besitzen, werden die Kosten für die Gesamtmiete sowie die Heizkosten von beiden Personen hälftig getragen, d.h. derzeit soundsoviele.-€ incl. Gas und Strom je Person.
bei der Aufzählung Gesamtmiete, Heizkosten habe ich noch Stromkosten hinzugefügt. Sind ja auch als hälftige Abschläge vereinbart.
Den Passus betr. eventuelle gemeinsame Lebensmitteleinkäufe würde ich weglassen. An so was denkt Ihr doch gar nicht, oder? :roll:
Um Gottes Willen, Du hast Recht!
Ich hatte gar nicht daran gedacht, dass sich das auch in der Zukunft ausschließt!
Alex1980
28.03.2007, 19:10
Ach wär ich doch nicht so vergesslich...
Ich halte gerade die so genannte "Mietbescheinigung" für den Vermieter in der Hand.
Da mein Vermieter ja nicht der Vermieter meiner Freundin ist und wie erwähnt eine Untervermietung ablehnt, stellt sich mir also die Frage, wer nun diese Bescheinigung ausfüllen soll.
Mein Vermieter weigert sich, ich bin kein Vermieter.. Naja jedenfalls mal wieder verzwickt.
Kann die ArGe auf die Ausfüllung der Mietbescheingung bestehen, oder reichen die Belege wie eine Teilkopie meines Nutzungsvertrags und die geschlossene WG-Vereinbarung mit Aufstellung der Kostenverteilung aus?
Sollte die ArGe meinen Vermieter behelligen und mir dadurch Nachteile entstehen, kann ich gegen die ArGe vorgehen und Schadenersatzforderungen geltend machen?
StephanK
28.03.2007, 21:18
Mein Vermieter weigert sich, ich bin kein Vermieter.. Naja jedenfalls mal wieder verzwickt.Sie bewohnt die Wohnung (mit) aufgrund eines Vertrages, der einem (Unter-)Mietvertrag zwar ähnlich, aber eben etwas anderes ist - wie die Juristen sagen: ein Vertrag sui generis. Daran hat die ARGE zu schlucken, weil es nicht Schema F entspricht, aber sie wird es fressen müssen.
Mangels Mietverhältnis kann auf einer Mietbescheinigung nicht bestanden werden. Die von Dir genannten Belege müssen ausreichen, plus evtl. ein Nachweis über die Zahlung ihres "Wohnraumnutzungsentgelts" oder wie immer sie das in den Überweisungen bezeichnet.
Sollte die ArGe meinen Vermieter behelligen und mir dadurch Nachteile entstehen, kann ich gegen die ArGe vorgehen und Schadenersatzforderungen geltend machen?Nein. Wenn Du ernsthaft mit derlei rechnest, kannst Du ja Deinen Vermieter darüber informieren, dass er zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet ist.
Alex1980
28.03.2007, 22:05
Sie bewohnt die Wohnung (mit) aufgrund eines Vertrages, der einem (Unter-)Mietvertrag zwar ähnlich, aber eben etwas anderes ist - wie die Juristen sagen: ein Vertrag sui generis. Daran hat die ARGE zu schlucken, weil es nicht Schema F entspricht, aber sie wird es fressen müssen.
Mangels Mietverhältnis kann auf einer Mietbescheinigung nicht bestanden werden. Die von Dir genannten Belege müssen ausreichen, plus evtl. ein Nachweis über die Zahlung ihres "Wohnraumnutzungsentgelts" oder wie immer sie das in den Überweisungen bezeichnet.
"sui generis"...Du mit Deinem Fachlatein :confused: Aber Google ist mein Freund, und ich werde die Bedeutung sicher selbst herausfinden.
Ich denke, wir werden die "Anteilszahlung" auch schön über die Girokonten laufen lassen, ist doch um einiges klarer als eine (möglicherweise unglaubwürdige) Quittung.
Kann man diese Aussage auf irgendeinen § beziehen? weil..
Wenn Du ernsthaft mit derlei rechnest, kannst Du ja Deinen Vermieter darüber informieren, dass er zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet ist.
..ich bei dieser ArGe mittlerweile mit ALLEM rechne.
Das ist schon eher eine persönliche Schikane für meine Freundin, als normale Vorgehensweise. Vermutlich die Strafe dafür, dass Bescheide hinterfragt und Fehler mit Beschwerden und Widersprüchen geahndet werden.
Man könnte sagen, "man hat sie auf dem Kieker".
Letztes Jahr hat die Dame ja auch gegen meinen Willen einfach meine Leistungsdaten von ALG1 eingesehen und als mein Einkommen berücksichtigen wollen. Erfüllt nach meinem aktuellen Wissensstand sogar einen Bußgeldtatbestand.
StephanK
28.03.2007, 22:25
"sui generis" heisst nix anderes als "eigener Art". Normalerweise lehne ich solche Imponier-Floskeln auch ab, aber bei Deiner streitlustigen ARGE kann man ruhig auch mal auf solchen sprachlichen Nebenwegen quasi die Zähne fletschen - denke ich.
Der Vermieter ist deswegen nicht zu Auskünften verpflichtet, weil er kein Zeuge und auch kein Beteiligter ist, siehe § 21 SGB X (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__21.html) und die gesetzliche Definition von Beteiligten in § 12 SGB X (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__12.html). Umkehrschluss nennt man das.
Alex1980
28.03.2007, 22:35
Zähne fletschen ist gut, denn die meinen scheinbar immer noch, es mit einem naiven und ungebildeten Menschen zu tun zu haben, der nur denkt, im Recht u sein. Obwohl sie aus den Schreiben des letzten Jahres eigentlich eher an einen gut Rechtsberatenen denken müssten. so viele § hat man selten gesehen ;)
Als Vermieter hat der freche Herr von der ArGe, trotz meiner gegenteiligen Aussage, meinen Vermieter als Vermieter von D. eingetragen.
Werde dann in gesondertem Schreiben denen mitteilen, dass mein Vermieter in keinem Verhältnis zu D. steht und daher auch nicht Ihr Vermieter und auch nicht zu Auskünften berechtigt und verpflichtet ist.
PS: Die ArGe gehört mir nicht, und ich stehe eigentlich nur als Zeuge für D. zur Verfügung, wenn Besuche bei der ArGe anstehen, und gewähre Ihr Unterkunft gemäß der getroffenen Vereinbarung.
Insofern habe ich an sich keine Beziehung zur ArGe, konnte mich bis auf einen Monat in 2005 bisher immer aus der Arbeitslosigkeit retten, ohne in ALG2 zu stürzen.
Alex1980
30.03.2007, 02:41
Was mich etwas beunruhigt, ist die Ausführung in §21
1)
Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere 1.Auskünfte jeder Art einholen,
Damit würde sich ja in diesem Fall (und in vielen anderen auch) ein Freibrief für die ArGe ergeben, eben jegliche Infos sich zu besorgen, die sie für sich nutzen möchte. :confused:
Naja, ab morgen ist wohl mein Internetzugang erstmal für gut 2 Wochen in ein Internetcafe meiner Wahl verlagert, weil der Anschluss in der neuen Wohnung erst am 13.4. geschaltet werden soll.
Werde mich aber trotzdem hier und da (zumindest Wochenends) mal einklinken können und Infos posten und dumme Fragen stellen.
Bin mal gespannt, wann Kabel Deutschland abschaltet..
Bis dahin, DANKE für die bisher zuteil gewordene Hilfe und Information!
StephanK
30.03.2007, 11:40
Damit würde sich ja in diesem Fall (und in vielen anderen auch) ein Freibrief für die ArGe ergeben, eben jegliche Infos sich zu besorgen, die sie für sich nutzen möchte. :confused:Schon richtig. Deswegen hatte ich auch geschrieben, dass der Vermieter zu Auskünften nicht verpflichtet ist, denn es gibt keine Rechtsnorm, die ihn dazu verpflichten würde. Das bedeutet nicht, dass die ARGE nicht "ihr Glück versuchen" dürfte, sprich: mal testet, ob er einfach plaudert. Es ist deswegen evtl. sinnvoll, den Vermieter etwas zu "präparieren".
Übersteh die weitgehend internet-lose Zeit gut... :engel:
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