StephanK
26.03.2007, 17:34
Gericht: Sozialgericht Aachen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 22.03.07
Aktenzeichen: S 9 AS 32/07 ER
Kernaussage: Eine Sanktion (Absenkung des Alg II) darf nicht wegen Abbruch eines Praktikums verhängt werden, wenn das Praktikum deswegen rechtswidrig war, weil der Praktikant ohne Arbeitslohn vollzeitig wie ein normaler Arbeitnehmer eingesetzt wurde.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=65892&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Anmerkung: Das Gericht kritisiert mit deutlichen Worten den Missbrauch von Praktika, mit dem Arbeitgeber kostenlose Arbeitskräfte erhalten und besteht - zu Recht - darauf, dass kostenlose Praktika allenfalls als Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten nach § 49 SGB III stattfinden können, für die das Gesetz eine regelmäßige Höchstdauer von acht Wochen vorsieht, die auf maximal zwölf Wochen ausgedehnt werden kann.
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 22.03.07
Aktenzeichen: S 9 AS 32/07 ER
Kernaussage: Eine Sanktion (Absenkung des Alg II) darf nicht wegen Abbruch eines Praktikums verhängt werden, wenn das Praktikum deswegen rechtswidrig war, weil der Praktikant ohne Arbeitslohn vollzeitig wie ein normaler Arbeitnehmer eingesetzt wurde.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=65892&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Anmerkung: Das Gericht kritisiert mit deutlichen Worten den Missbrauch von Praktika, mit dem Arbeitgeber kostenlose Arbeitskräfte erhalten und besteht - zu Recht - darauf, dass kostenlose Praktika allenfalls als Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten nach § 49 SGB III stattfinden können, für die das Gesetz eine regelmäßige Höchstdauer von acht Wochen vorsieht, die auf maximal zwölf Wochen ausgedehnt werden kann.
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.