Forumadmin
27.03.2007, 05:34
Kündigungsfrist unter zwei Wochen verboten
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt von Gesetz wegen zwei Wochen.
Nur wenn der Tarifvertrag anderes regelt und der Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf hinweist, kann schneller gefeuert werden.
Die während der Probezeit geltende gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen darf in einem Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden.
Das gilt sogar dann, wenn in einem Tarifvertrag eine kürzere Frist ausdrücklich vereinbart ist,
entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. (AZ: 9 Sa 742/06)
In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber dem Kläger während der Probezeit mit einer Frist von nur drei Tagen gekündigt.
Dabei berief er sich auf eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Das Gesetz sieht allerdings vor,
dass eine kürzere Kündigungsfrist als zwei Wochen nur tarifvertraglich vereinbart werden kann.
Das LAG sah deshalb den vom Arbeitgeber festgesetzten Zeitpunkt nicht als rechtmäßig an.
Der Arbeitgeber könne sich allenfalls dann auf den Tarifvertrag stützen, wenn im Arbeitsvertrag dessen Geltung ausdrücklich vereinbart worden sei.
Eine solche Vereinbarung habe der Arbeitgeber nicht nachgewiesen, so dass es bei der gesetzlichen Regelung bleiben müsse.
Quelle: Netzeitung (http://www.netzeitung.de/arbeitundberuf/577231.html)
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt von Gesetz wegen zwei Wochen.
Nur wenn der Tarifvertrag anderes regelt und der Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf hinweist, kann schneller gefeuert werden.
Die während der Probezeit geltende gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen darf in einem Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden.
Das gilt sogar dann, wenn in einem Tarifvertrag eine kürzere Frist ausdrücklich vereinbart ist,
entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. (AZ: 9 Sa 742/06)
In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber dem Kläger während der Probezeit mit einer Frist von nur drei Tagen gekündigt.
Dabei berief er sich auf eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Das Gesetz sieht allerdings vor,
dass eine kürzere Kündigungsfrist als zwei Wochen nur tarifvertraglich vereinbart werden kann.
Das LAG sah deshalb den vom Arbeitgeber festgesetzten Zeitpunkt nicht als rechtmäßig an.
Der Arbeitgeber könne sich allenfalls dann auf den Tarifvertrag stützen, wenn im Arbeitsvertrag dessen Geltung ausdrücklich vereinbart worden sei.
Eine solche Vereinbarung habe der Arbeitgeber nicht nachgewiesen, so dass es bei der gesetzlichen Regelung bleiben müsse.
Quelle: Netzeitung (http://www.netzeitung.de/arbeitundberuf/577231.html)