StephanK
09.02.2006, 09:54
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 30.01.06
Aktenzeichen: L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06 ER
Kernaussagen:
1. Ein Hausbesuch ist nur bei Erforderlichkeit und auch nur dann zulässig, wenn der Alg II-Träger den Zweck des Hausbesuches deutlich definiert und - soweit die Aufklärung auch anders möglich wäre – er keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Vor Durchführung eines Hausbesuches ist also grundsätzlich vom Träger der Grundsicherungsleistungen zu verlangen, dass er seine berechtigten Zweifel an den Angaben des Antragstellers in jedem Einzelfall dem Betroffenen darlegt und auch in Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt, ob der Hausbesuch ein taugliches Mittel zur Feststellung des begehrten Bedarfes ist.
2. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt (Darlegung der berechtigten Zweifel an den Angaben und die Tauglichkeit des Hausbesuches zur Aufklärung dieser berechtigten Zweifel), ist der Hausbesuch zulässig und dessen Verweigerung durch den Betroffenen für diesen nachteilig, da er in diesen Fällen zumindest einer einmaligen Inaugenscheinnahme seiner Wohnung zustimmen muss und diese auch zumutbar ist. In diesen Fällen wird die Nichtaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen zu Lasten des Betroffenen gewichtet und die Leistung kann wegen Nichtaufklärbarkeit durch den Sozialhilfeträger verweigert werden.
Wortlaut (http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/B51D93F5CABF5CD0C125710F00245556?Opendocument) des Beschlusses
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 30.01.06
Aktenzeichen: L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06 ER
Kernaussagen:
1. Ein Hausbesuch ist nur bei Erforderlichkeit und auch nur dann zulässig, wenn der Alg II-Träger den Zweck des Hausbesuches deutlich definiert und - soweit die Aufklärung auch anders möglich wäre – er keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Vor Durchführung eines Hausbesuches ist also grundsätzlich vom Träger der Grundsicherungsleistungen zu verlangen, dass er seine berechtigten Zweifel an den Angaben des Antragstellers in jedem Einzelfall dem Betroffenen darlegt und auch in Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt, ob der Hausbesuch ein taugliches Mittel zur Feststellung des begehrten Bedarfes ist.
2. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt (Darlegung der berechtigten Zweifel an den Angaben und die Tauglichkeit des Hausbesuches zur Aufklärung dieser berechtigten Zweifel), ist der Hausbesuch zulässig und dessen Verweigerung durch den Betroffenen für diesen nachteilig, da er in diesen Fällen zumindest einer einmaligen Inaugenscheinnahme seiner Wohnung zustimmen muss und diese auch zumutbar ist. In diesen Fällen wird die Nichtaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen zu Lasten des Betroffenen gewichtet und die Leistung kann wegen Nichtaufklärbarkeit durch den Sozialhilfeträger verweigert werden.
Wortlaut (http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/B51D93F5CABF5CD0C125710F00245556?Opendocument) des Beschlusses