Forumadmin
30.03.2007, 02:29
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Gericht: Landessozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 08.02.07
Aktenzeichen: L 5 B 21/07 ER AS
Kernaussagen:
1. Für die Frage, ob ein wechselseitiger Wille besteht, für den anderen einzustehen, kommt Erklärungen der Betroffenen keine zentrale Bedeutung zu. Es ist vielmehr zu fragen, ob im konkreten Fall ein solcher Wille nach den gesellschaftlichen Anschauungen erwartet werden kann.
2. Wenn Personen erst kürzer als ein Jahr ("Probezeit") zusammenleben kann ein solcher Wille nur angenommen werden, wenn Indizien dafür vorliegen. Die teilweise wirtschaftliche Verflechtung, die sich aus einer gemeinsamem Wohnung zwangsläufig ergibt, ist kein Indiz, das allein für diese Annahme ausreicht.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=65169&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Gericht: Landessozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 08.02.07
Aktenzeichen: L 5 B 21/07 ER AS
Kernaussagen:
1. Für die Frage, ob ein wechselseitiger Wille besteht, für den anderen einzustehen, kommt Erklärungen der Betroffenen keine zentrale Bedeutung zu. Es ist vielmehr zu fragen, ob im konkreten Fall ein solcher Wille nach den gesellschaftlichen Anschauungen erwartet werden kann.
2. Wenn Personen erst kürzer als ein Jahr ("Probezeit") zusammenleben kann ein solcher Wille nur angenommen werden, wenn Indizien dafür vorliegen. Die teilweise wirtschaftliche Verflechtung, die sich aus einer gemeinsamem Wohnung zwangsläufig ergibt, ist kein Indiz, das allein für diese Annahme ausreicht.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=65169&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses