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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anforderungen an Einkommensfeststellung bei Einstandsgemeinschaft


StephanK
31.03.2007, 15:04
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Landessozialgericht Bayern
Enscheidungsart: Beschluss
Datum: 10.01.07
Aktenzeichen: L 7 B 956/06 AS ER

Kernaussage: Der Alg II-Träger darf bei einer (von den Beteiligten bestrittenen) Einstandsgemeinschaft nicht einfach unterstellen, der Partner verfüge über genug Einkommen oder Vermögen, so dass keine Bedürftigkeit gegeben sei; auf einer solchen unzureichenden Basis darf kein Alg II-Antrag abgelehnt werden. Vielmehr muss der Alg II-Träger die Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfen, die das Gesetz ihm zur Verfügung stellt, also seinen Auskunftsanspruch geltend machen und ihn notfalls mit Hilfe eines Bußgeldes durchzusetzen versuchen.

Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=66215&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses

Anmerkung: Der vom Gericht gemeinte Auskunftsanspruch beruht auf § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__60.html) und die Bußgeldandrohung auf § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__63.html). Das Gericht übersieht dabei aber, dass die Verpflichtung nach § 60 SGB II nur für Partner gilt, also bereits voraussetzt, dass eine Person tatsächlich "Partner" ist. So lange jemand jedoch bestreitet, dem/der anderen Leistungen zu gewähren, steht nicht zweifelsfrei fest, dass er/sie tatsächlich "Partner" ist. Damit unterliegt das Gericht einem Zirkelschluss, der freilich durch die Formulierung im Gesetz vorgegeben ist.