StephanK
16.03.2006, 22:15
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Sozialgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 09.03.06
Aktenzeichen: S 35 AS 68/06 ER
Kernaussage: Alg II darf nicht allein deswegen versagt werden, weil die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nur mühsam und mit erheblichem Zeitaufwand geklärt werden können, soweit und so lange der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.
Anmerkung: In dem entschiedenen Fall hatte die Behörde Alg II bewilligt und gleichzeitig die Antragstellerin zur Vorlage von Unterlagen über ihr Vermögen aufgefordert. Nachdem die Antragstellerin die Unterlagen nicht vorlegte, hat die Behörde den Alg II-Bescheid wieder aufgehoben. Dieses Vorgehen ist falsch; in solchen Fällen müssen nach § 42 SGB I Vorschüsse auf die Leistung bewilligt werden.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=26067&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Gericht: Sozialgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 09.03.06
Aktenzeichen: S 35 AS 68/06 ER
Kernaussage: Alg II darf nicht allein deswegen versagt werden, weil die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nur mühsam und mit erheblichem Zeitaufwand geklärt werden können, soweit und so lange der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.
Anmerkung: In dem entschiedenen Fall hatte die Behörde Alg II bewilligt und gleichzeitig die Antragstellerin zur Vorlage von Unterlagen über ihr Vermögen aufgefordert. Nachdem die Antragstellerin die Unterlagen nicht vorlegte, hat die Behörde den Alg II-Bescheid wieder aufgehoben. Dieses Vorgehen ist falsch; in solchen Fällen müssen nach § 42 SGB I Vorschüsse auf die Leistung bewilligt werden.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=26067&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.