Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II Antrag gar nicht erst bekommen
Checkpoint
05.04.2007, 10:36
Hallo,
ich und meine Freundin haben ein Problem; Ich bin beschäftigt, sie nicht; Thematik "Eheähnliche Gemeinschaft" habe ich mich eingelesen;
Nun zum eigentlichem Problem: Meine Freundin hat bevor Sie den Antrag überhaupt bekommen hat einen Fragebogen bekommen (ARGE Nürnberg); Gut den hatten wir entsprechend ausgefüllt; Natürlich ohne meine Daten (Stichwort eheähnliche Gemeinschaft); Jetzt schickt die ARGE meine Freundin nunmehr schon zum 2. mal wieder heim: "Sie bekommen erst einen Antrag auf ALG2, wenn ihr Freund die entsprechenden Angaben macht";
Die Folge: Enscheidung vorab ohne Bescheid, ergo können wir auch nicht Widerspruch einlegen und gegen die Entscheidung vorgehen;
Was ist zu tun?
Hier auf der Seite gibt es hier (http://www.arbeitslosennetz.de/component/option,com_docman/task,cat_view/gid,86/Itemid,63/) den Antrag zum runter laden (als PDF), einfach nochmal registrieren, ausdrucken, ausfüllen, einreichen.
Hallo Checkpoint,
1. die Arge ist verpflichtet jeder Person einen Alg2 Antrag herauszugeben, und sei es noch so utopisch das ein Anspruch bestünde. (sogar ein Millionär müßte einen bekommen)
2. irgendwelche Fragebögen die auszufüllen sind um einen Alg2 Antrag ertmal bekommen zu können sind rechtswidrig, -jeder Mensch in Deutschland hat das Recht auf sofortige Herausgabe eines Alg2 Antrags seitens der Arge, -und dieser Alg2 Antrag reicht alleine um den Bedarf an Leistung feststellen zu können.
-das ausfüllen von Zusatzformularen vor Herausgabe eines Alg2 Antrages ist schlichtweg nicht erforderlich und dient einzig und allein unzulässiger
Informationsbeschaffung seitens der Arge.
3. sofort wieder hin zum Amt (mit Zeugen) und einen Antrag ab dem Tag der ersten versuchten Antragstellung verlangen, da deine Freundin ihr Geld sonst nicht rückwirkend erstattet bekommt.
Wichtig: der Antrag muß mit dem Datumsstempel des Tages versehen sein an dem das erste mal versucht wurde einen Antrag zu stellen, denn ab da ist auch die Leistung zu gewähren.
4. bildest Du keine BG/EG mit deiner Freundin, bist auch Du nicht verpflichtet irgendwelche Dinge von Dir preizugeben. Vielleicht sollte deine Freundin das dann noch einmal explizit bei der Arge so darstellen. Sie ist nämlich in keinster Weise dazu verpflichtet Auskünfte über Dritte zu geben.
MfG
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Checkpoint
05.04.2007, 13:32
Gibt es hier einen Paragraphen, auf den man sich beziehen kann bezüglich der Verpflichtung zur Herrausgabe des Antrages?
zu 4.: Meine Freundin wohnt zwar bei mir und das auch schon über ein Jahr (was meiner Meinung nach noch lange nicht für eine Bedarfsgemeinschaft reicht, wenn ich mir die Litaratur so ansehe, wird wohl aber nicht mit Beweisumkehrlast den Gerichtsweg gehen), aber ich das das ganz klar so: Ich bin nicht "Kunde", es besteht keinerlei gesetzliche Verpflichtung, ergo: Meine Daten gehen meine Freundin und erst Recht der ARGE einen feuchten Kericht an...
Hallo checkpoint,
einen Paragraphen kenne ich leider nicht dazu, aber evtl. weiß da ja jemand anderes etwas dazu.
-zu BG/EG hast Du so wie es aussieht ja auch schon einiges gelesen, und wenn Du meinst ihr seid keine BG/EG dann wird es auch so sein.
-deswegen würde ich es dann (bzw. deine Freundin sollte es) auf ein evtl. Verfahren vor Gericht ankommen lassen.
-denke allerdings hierzu wird es nicht kommen.
-und bist Du nicht Mitglied einer BG/EG bist Du auch nicht verpflichtet irgendwelche Auskünfte der Arge gegenüber zu machen. Wie ich sagte, das sollte deine Freundin noch mal ganz deutlich bei der Arge klarstellen.
Gruß
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Moin checkpoint,
selbst in Krumbach gibt es einen Checkpoint? ;-)
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass jede/r ein Recht auf Antragstellung hat und die reine Antragstellung nicht abgelehnt werden darf.
Besuche unsere Hauptseite
www.arbeitslosennetz.de
(Du wirst Dich dort wahrscheinlich "einloggen" müssen)
gehe zu "Downloads", dann zu "Anträge / Formulare - Arbeitsagentur" und lade Dir dort den Antrag auf ALG II zum ausdrucken herunter.
Den kann Deine Bekannte dann direkt bei der ARGE abgeben. Die Antragsabgabe sollte unter allen Umständen auf einer Kopie als abgegeben von der ARGE dokumentiert werden.
Somit ist der Antrag dort angekommen und muß bearbeitet werden.
Gruß
Hallo Zusammen,
hier nochmal ergänzend zu allen gemachten Ausagen der Leitfaden zu Leistungen nach dem SGB II, hier besonders der Punkt 1.3., -hier steht nichts von Formularen die vor ALG2 Stellung auszufüllen sind.
Leitfaden SGB II (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/SGB-II/SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf)
und darauf bestehen daß die Leistung ab dem Zeitpunkt der verweigerten Herausgabe eines Alg2 Antrages rückwirkend gezahlt wird, -sollte dies nicht geschehen, Beschwerde beim Teamleiter.
Gruß und viel Erfolg
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Seebarsch
05.04.2007, 19:09
Hallo Checkpoint,
was die ARGE da betreibt ist der Quatsch hoch drei.
Die Antragstellung auf Sozialleistungen ist formlos. Alleine das Vorsprechen und "Begehren" von Leistungen ist die formlose Antragstellung nach § 16 SGB I! (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_i.htm)
Das was mithin der "Antrag" genannt wird, ist lediglich ein "Hilfsmittel" in schriftlicher Form zur Feststellung von Ansprüchen. Da darf weder die Ausgabe noch die Annahme verweigert werden.
Sollte das Formular nicht entgegen genommen werden, sollte man sofort beim zuständigen Teamleiter vorsprechen und sich beschweren.
Auf keine Fall sollte man sich da auf Diskussionen enlassen!
:wut:
AngelaAnja
24.04.2007, 21:33
Sorry wenn ich mich so einklinke....aber das Vorsprechen für eine Antragsstellung reicht alleine nicht aus ( meine eigene Erfahrung )
Habe Juni/Juli 06 bei der ARGE vorgesprochen, da mein Exmann alle Unterhaltszahlungen von heut auf morgen eingestellt hat. Dort hat man mich nicht aufgenommen.
Nachdem ich dann bis Anfang September mein Konto übers Limit ausgeschöpft hatte und nicht mehr woßte wie ich meinen Sohn ernähren sollte, wurde ich von der ARGE endlich übernommen. Habe auch sofort einen Widerspruch gegen Beginn der Antragsstellung eingereicht, der natürlich prompt abgelehnt wurde.
Hallo Checkpoint,
was die ARGE da betreibt ist der Quatsch hoch drei.
Die Antragstellung auf Sozialleistungen ist formlos. Alleine das Vorsprechen und "Begehren" von Leistungen ist die formlose Antragstellung nach § 16 SGB I! (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_i.htm)
Das was mithin der "Antrag" genannt wird, ist lediglich ein "Hilfsmittel" in schriftlicher Form zur Feststellung von Ansprüchen. Da darf weder die Ausgabe noch die Annahme verweigert werden.
Sollte das Formular nicht entgegen genommen werden, sollte man sofort beim zuständigen Teamleiter vorsprechen und sich beschweren.
Auf keine Fall sollte man sich da auf Diskussionen enlassen!
:wut:
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