Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Weiterbildung während Wechsel Alg I zu Alg II
pupsi2006
13.02.2006, 11:49
Hi
Spezielle Frage:
ich war/bin AL, aber der Reihe nach:
habe im Herbst eine Kurs mit Bildungsgutschein gemacht (dauer 3 Monate, dadurch hat sich mein Anspruch um 1,5 Monate verkürzt...)
dann drohte H4 und ich habe ein Existenzgründungsdingens gemacht (6 Monate Geld, etwas höher als ALG1), nicht dass ich wirklich dadurch arbeit bekommen hätte, wollte es freiberuflich versuchen klappt aber nicht
nun hätte ich, wenn ich mich wieder AL melde (was ich auch muss da kein Geld und kein Job und nix in Aussicht) noch 8 Tage ALG1 "übrig" bevor H4 greift...
Nun habe ich gesehen, dass ab diesen Montag 13.2 ein fortführender Kurs zu meinem ersten angeboten wird...
Nehmen wir mal an, ich würde den Sachbearbeiter(in) tatsächlich soweit bequatscht bekommen, dass ich einen zweiten bildungsgutschein auf ALG1 bekomme (könnt sein da ich keine Ausbildung habe und über 30 bin)
würde ich dann in 8 Tagen in H4 verfallen?
oder hätt ich dann echt noch mal 6 Monate '('so lang geht der Kurs) noch mein ALG1????????
Und nein ich will nidcht abzocken, es läuft einfach leider nicht wenn ich mich bewerb, weiss auch nicht wieso.
Privatvermögen leider nicht vohanden
für Antwort und Tips wäre ich dankbar!
Grüsse
StephanK
13.02.2006, 16:25
:welcome: Ich habe Deinen Beitrag mal abgeteilt, damit der andere Diskussionsfaden nicht zu unübersichtlich wird und weil Du auch eine neue Thematik ansprichst.
würde ich dann in 8 Tagen in H4 verfallen? :
Ich denke, in 16 Tagen. Den Mechanismus "1 Tag kürzer Alg für 2 Tage Weiterbildung" kennst Du ja schon, und der funktioniert auch dann wieder, wenn Du jetzt eine neue Weiterbildung anfängst.
Während einer Weiterbildung im fliegenden Wechsel von Alg I auf Alg II zu gehen wäre ja mal was spannendes... Immerhin gehörst Du ja nicht zur "unter-25"-Gruppe, die gerne sofort in 1-€-Jobs gesteckt werden.
Ich weiss aber nicht wirklich, ob das möglich ist. Wenn Du aber in einer von der AA gebilligten Weiterbildung drin bist, wird die ARGE nicht so einfach sagen können: Damit hören Sie aber bitte gleich wieder auf.
Versuch's einfach und verhandle geschickt. Viel Glück dabei!
pupsi2006
16.02.2006, 12:15
Sorry
noch mal ich
ich hatte nun ein Gespräch mit einem Arbeitsamtmitarbeiter, welcher mir ins Gesicht sagte, dass ich definitiv kein Bildungsgutschein bekomm, weil ich nur noch 10 Tage ALG1 anrecht habe.
Voraussetzung seinen laut interner Anweisung aber mind 3 Monate+Bilödungsdauer
Ist das richtig so?
Ich kann mir nicht vorstellen, das das rechtlich einwandfrei ist
Es wäre mein zweiter Bildungsgutschein (erster herbst 2004 für 3 Monate)
Hilfe
Ich weiss dass in § 77 SGB drin steht "Kann" gewährt werden (der Bildungsgutschein)
Aber da ich keine Ausbildung habe und ein abgebrochenes Studium (BWL) und schon einen Einstiegskurs zu dem Thema mit Note 2 Absolviert habe sind das doch wirklich gute Voraussetzungen.
Bitte kann mir nicht jemand weiterhelfen`?
StephanK
16.02.2006, 13:03
Die internen Anweisungen der BA zu § 77 SGB III kenne ich leider auch nicht.
Seit Hartz IV ist es halt so, dass der "Bruch" zwischen Alg I und Alg II (trotz der angeglichenen Bezeichnung) deutlich härter ist als es früher der zwischen Alg und Alhi war: andere Finanzierungstöpfe und auch ein anderer Träger, denn obwohl die ARGE ja eine von BA und Kommune ist, führt sie ein ziemliches Eigenleben.
Das Interesse der BA ist einfach, Dich möglichst schnell wieder loszuwerden (ist ja im Prinzip auch nicht verkehrt). Sie wird Dich aber einfach des Zeitablaufs wegen sowieso ganz schnell wieder los und gibt dann kein Geld mehr für Dich aus. Ausserdem "hattest Du schon mal"...
Da der Bildungsgutschein sowieso eine Ermessensleistung ist, sehe ich für Dich leider keine Chancen, noch einen zu bekommen. :sad:
pupsi2006
16.02.2006, 14:10
Es muss doch irgendwie gehen!
zumal ich "noch nicht wieder AL gemeldet bin", und ich weiss dass es "Ermessenssache" ist, da muss es einen Weg geben!
StephanK
16.02.2006, 14:46
Welche Ermessenserwägungen soll der AA-Mitarbeiter denn anstellen?
Für den ganzen Weiterbildungsbereich (Gutschein oder direkte Angebote durch die AA) gilt das Dir zweifellos geläufige Prinzip, mit möglichst wenig Aufwand möglichst viel Nutzen zu erzielen. Das Problem in Deinem Fall ist die Nutzen-Betrachtung: Ein Arbeitgeber, bei dem Du drei Jahre befristet beschäftigt bist, wird im letzten halben Jahr Deiner Tätigkeit keine Weiterbildung mehr finanzieren, weil er nichts mehr davon hat. So ist es auch bei der BA, nur umgekehrt, wie immer bei einer Versicherung, bei der es um "Schäden" (=Kostenaufwand durch Deine Alg-Zahlung) geht: Sie wendet nur dann etwas auf, wenn es der Schadenminimierung dient, sprich der Verbesserung Deiner Vermittlungsaussichten. Deine Weiterbildung dauert aber so lange, dass die dadurch bewirkte Verbesserung Deiner Vermittlungsaussichten der BA nichts mehr bringen könnte, denn am Ende der Weiterbildung bist Du sowieso aus dem Alg I-Bezug raus.
Dass ökonomisches Denken in den Auswirkungen ziemlich hart sein kann, wird Dir vertraut sein.
Ich will Dich wahrlich nicht davon abhalten und finde es auch gut, dass Du Dich um Deine Weiterbildung kümmerst. Abhalten will ich Dich nur von Erwartungen, für deren Erfüllung ich nur minimale Chancen sehe.
pupsi2006
16.02.2006, 22:30
Ich könnt mich soooooooooooooooooo aufregen!
Ich war heut beim "Bildungsträger" bei welchem ich gern die Schulung machen würde, dabei hab ich ganz neue Infos erhalten!
ich hätte nicht 9 Tage restliches ALG1 sonder fast 2einhalb Monate!
#
1. Tag Arbeitslosengeldbezug 05.03.04
Schulungsbeginn 27.09.04-17.12.04 ( 12 Wochen)
wiedereinstieg ALG1 20.12.04
Ausstieg ALG1 31.01.05
Anspruch hätte ich 12 Monate gehabt, durch die Schulung müsste sich mein Anspruch jedoch um die hälfte der Schulungszeit verdoppelt haben also um 6 Wochen!
wenn ich nun davon ausgehe, dass ich ohne Schulung bis zum 05.03.05 Anspruch gehabt hätte also somit noch 5 Wochen, plus die 6 Wochen aus der Schulung macht 11 Wochen = fast 3 Monate
Seh ich das richtig?
In dem Merkblatt steht:
Während der geförderten Weiterbildung mindert sich die
Anspruchsdauer für jeweils zwei Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld
nur um jeweils einen Tag. Eine Minderung der
Anspruchsdauer unterbleibt ganz, wenn bereits zu Beginn der
Weiterbildung die Anspruchsdauer 30 Tage oder weniger
beträgt. Wird durch die Minderung während der Weiterbildung
eine Anspruchsdauer von 30 Tagen erreicht, unterbleibt eine
weitere Minderung der Anspruchsdauer.
So ist sichergestellt, dass Sie nach Ende der Weiterbildung bei
ggf. weiterhin vorliegender Arbeitslosigkeit noch einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld für mindestens 30 weitere Tage – wenn Sie
zu Beginn der Weiterbildung nur noch einen Restanspruch von
weniger als 30 Tagen hatten, höchstens diesen Restanspruch –
geltend machen können.
Auzug aus Heft Nr6 "Förderung der Beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer" vom Amt selber Seite 16
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