StephanK
08.04.2007, 13:31
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Gericht: Landessozialgericht Schleswig-Holstein
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 19.03.07
Aktenzeichen: L 11 B 13/07 AS ER
Kernaussage: Wenn eine Bedarfsgemeinschaft von Eltern oder einem alleinstehenden Elternteil mit deren/dessen unter 25jährigem Kind dadurch aufgelöst wird, dass die Eltern/der Elternteil ausziehen/auszieht und das Kind als nunmehr alleiniger Mieter in der bisherigen Wohnung verbleibt, dann liegt darin kein "Umzug" im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II. Eine Zusicherung des Alg II-Trägers für die Übernahme der Miete ist deswegen nicht erforderlich und die Unterkunftskosten müssen, soweit sie angemessen sind, ohne weiteres übernommen werden.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=65842&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Gericht: Landessozialgericht Schleswig-Holstein
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 19.03.07
Aktenzeichen: L 11 B 13/07 AS ER
Kernaussage: Wenn eine Bedarfsgemeinschaft von Eltern oder einem alleinstehenden Elternteil mit deren/dessen unter 25jährigem Kind dadurch aufgelöst wird, dass die Eltern/der Elternteil ausziehen/auszieht und das Kind als nunmehr alleiniger Mieter in der bisherigen Wohnung verbleibt, dann liegt darin kein "Umzug" im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II. Eine Zusicherung des Alg II-Trägers für die Übernahme der Miete ist deswegen nicht erforderlich und die Unterkunftskosten müssen, soweit sie angemessen sind, ohne weiteres übernommen werden.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=65842&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses