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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zusatzblatt


berlinrr
14.02.2006, 22:50
hallo,
mein 18j. Sohn hat sein Alg2 beantragt. Alles ausgefült und abgegeben.
Nun kam einSchreiben mit dem
"Zusatzblatt zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürfigkeit bei vorliegen einer haushaltsgemeinschaft"

Mein Sohn lwbt mit seinen jüngeren Bruder zu hause.

Ich will und kann ihn nich mehr finanziell unterhalten.
Da kommt eine Frage auf, ob er irgendwelche Leistungen wie z.B. Unterkunft oder Verpflegung von mir erhält. Soll ich mit JA oder NEIN beantworten???
Nicht das ich mit Ja antworte und er dann kein geld bekommt.

Martel
15.02.2006, 00:20
Hallo berlinerr,

dir wird unterstellt das du ein "Unterhaltspflichtiger Angehöriger" bist, d.h. ihr müsst nun der ARGE wiederlegen das es nicht so ist und das wird schwer, schier aussichtslos sein.


§ 33
Übergang von Ansprüchen

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Text ab 01.01.2005

(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf die Agentur für Arbeit übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,

2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche

a) minderjähriger Hilfebedürftiger,

b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben

gegen ihre Eltern,

3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und schwanger ist oder

4. ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

Der Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den Übergang eines Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewirken. Sie können bis zur Höhe der bisherigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch auf zukünftige Leistungen klagen, wenn die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts voraussichtlich noch längere Zeit erbracht werden müssen.

(3) Die schriftliche Anzeige an den anderen bewirkt, dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.


So nun habe ich dir mal den §33 näher gebracht.


Für Deinen Sohn wichtig:

- Dein Sohn muß mit seinem Bruder in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
- Er und sein Bruder müssen ihren Haushalt alleine führen: Konto, Einkäufe, Rechnungen usw.
- Er muss seinen eigenen Mietvertrag, spricht den WG-Mietvertrag haben und mit Hauptwohnsitz bei seinem Bruder gemeldet sein.
- Er darf gegenüber dir keine Unterhaltsansprüche haben.
- Er muss sein Kindergeld, falls er es noch bekommt selbst erhalten was dann zum Einkommen bei ihm zugerechnet wird.
- Er darf mit seinem Bruder den Haushalt teilen: Schrank benutzen, Waschmaschine usw.

Für Dich wichtig:

unterhalt_ab_18.pdf (http://www.landratsamt-miltenberg.de/sv/Sg22/formulare/unterhalt_ab_18.pdf)

- Du bist solange er noch keine Erstausbildung hat bis zum 25. LJ deines Sohnes unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach deinem Nettoeinkommen sowie nach der Düsseldorfer Tabelle:

Nettoeinkommen der
Eltern in Euro

Bis 1300 € -> 335 €
1300 - 1500 -> 359 €

usw. siehe bitte o.g. Link (http://www.landratsamt-miltenberg.de/sv/Sg22/formulare/unterhalt_ab_18.pdf)

Wie dein Sohn diesen rechtmäßigen Unterhaltsanspruchverliert verwirkt:

Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch
ganz oder teilweise verlieren, wenn es während der Volljährigkeit insbesondere
seine Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens
herbeiführt,
die Eltern tätlich angreift, sie grob beleidigt
oder schwer bedroht,
die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern
schwer vernachlässigt hat.
Keine Verwirkungsgründe allein sind die Verweigerung
des Kontakts zu den Eltern, Spannungen
oder Meinungsverschiedenheiten.

Was das bedeutet kannst Du dir selbst ableiten. "moralische Vergewaltigung der Seele mit folgender Anstiftung zum Ungehorsam um finanziell zu überleben"

Sorry

Gruß aus Dresden

Martel

berlinrr
15.02.2006, 07:42
erstmal danke, aber ich habe mich falsch ausgedückt:

Im Haushalt lebende Personen: Mutter, Sohn 18j , Sohn 8j

D.h. der 18j lebt noch zu Hause bei der Mutter und hat keine Ausbildung oder sonstiges! Auf deutsch gesagt, er sitz seit jahren faul rum und macht nix!

Martel
15.02.2006, 10:47
@ berlinerr,


Ja wenn das so ist dann liegt es an dir ihm verständlich zu machen, dass er seinen Pflichten ->obligatorisch nicht nach kommt und damit seine Unterhaltsansprüche gegen die Eltern verletzt. Denn:

Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch
ganz oder teilweise verlieren, wenn es während der Volljährigkeit insbesondere
seine Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens herbeiführt,

die Eltern tätlich angreift, sie grob beleidigt

oder schwer bedroht,

die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern
schwer vernachlässigt hat.

Mache ihm klar: wenn er dir durch sein Fehlverhalten, nicht regelmäßig am regulären Arbeitsmarkt teilzunehmen, vorsätzlich Schaden zufügt, kannst Du eine Einstweilige Anordnung über das Jugendamt o.ä. Behörde gegen ihn herbeiführen. Er verlierte somit jegliche Ansprüche gegen dich und deine Frau.

Wenn Du mich perönlich fragst: "Sorry aber ich würde ihn in den A. treten damit er sich bewegt" -> Besorge ihm einen Schulische Ausbildung über das Amt, leht er diese ab dann hat er ein Problem vor dem Jugendamt!

Ich wünsche Euch (Dir und Deiner Frau) viel Glück!


Grüße aus Dresden

Martel