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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitnehmer trägt Verantwortung für Meldepflicht


ALN - Robot
03.05.2005, 13:43
Ein Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter, ohne ihn auf die unverzügliche Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit nach §§ 37b und 140 Sozialgesetzbuch (SGB) hinzuweisen.

Der Arbeitnehmer meldete sich aus Unkenntnis nicht arbeitssuchend.

Die Agentur für Arbeit kürzte daraufhin das Arbeitslosengeld um insgesamt 1.500 Euro.
Diesen Betrag verlangte der Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber als Schadensersatz.
Nach seiner Ansicht war der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 SGB III verpflichtet gewesen, auf die Meldepflicht hinzuweisen.

Die Klage des Arbeitnehmers wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf aber abgewiesen.
Wenn es der Arbeitgeber versäume, auf die Meldepflicht hinzuweisen, begründe dies keinen Schadensersatzanspruch.
§ 2 Abs. 2 SGB III lege dem Arbeitgeber keine Rechtspflicht auf.
Die Meldung bei der Agentur für Arbeit sei vorrangig Sache des Arbeitnehmers (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2004, AZ: 12 Sa 1223/04).

Arbeitnehmer hat Eigenverantwortung für Meldepflicht

Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben.
Sie dürfen nicht erst abwarten, bis die Kündigungsfrist abgelaufen oder ein vereinbarter Endtermin erreicht ist.

Versäumt ein Mitarbeiter die unverzügliche Meldung bei der Agentur für Arbeit, droht ihm die Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs.
Als Arbeitgeber sollen Sie nach § 2 Abs. 2 SGB III ausscheidende Mitarbeiter über die Meldepflicht
bei Ausspruch der Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags informieren.

"Sollen" heißt aber nicht "müssen"!
Das LAG Düsseldorf ging daher richtigerweise von einer Selbstverantwortung des Arbeitnehmers aus.

Musterformulierung: Hinweis zur Meldepflicht
Um unnötigen Streit zu vermeiden, sollten Sie immer auf die Meldepflicht hinweisen.
Nehmen Sie folgende Musterformulierung in ihre Kündigungen und Aufhebungsverträge auf:

Kündigung/Aufhebungsvertrag
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung/nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrags persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen.