Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückerstattung von Sozialleistung aus 1999?
Hallo,
ich frag für meinen Bruder, der ab kommenden Montag aus dem HartzIV kommt, bzw. dann wieder eine erwerbstätige Arbeit anfängt.
Wie gesagt, er freute sich heute auf die telefonische Zusage und die erhielt er dann auch, nach dem das Telefonat erledigt war ging er zum Briefkasten und erlebte einen kleinen Scherz, so scheint es mir jedenfalls.
Er erhielt einen Brief von der Arge in dem sie ihm mitteilten, dass 1999 zuviel Sozialleistungen gezahlt worden sind und sie ihm die nun vom kommenden Geld abziehen würden (er beginnt wie gesagt erst am Montag mit der Arbeit und wird deswegen noch einmal Unterstützung benötigen).
Die Summe liegt bei ca. 336€ .
sehr geehrter herr x ,
laut Bescheid vom 09.03.1999 haben sie gem.
§ 50 SGB X in Verbindung mit
§ 43 SGB X in Verbindung mit
§ 65 e SGB II
den betrag von 336,69€ zu erstatten.
Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
1999 war er, soweit ich weiss, in einer Beschäftigung, liegt ja nun auch schon 8 Jahre her und in der Zwischenzeit hat er trotz zwischenzeitlichem Bezug von Sozialleistungen keinerlei Erstattungsbescheide erhalten.
Ich hab auch keine Ahnung, ob diesem Bescheid (vom 09.03.1999) damals schon mal erfolgreich widersprochen wurde - also recht merkwürdig die ganze Sache... wie gesagt 8 Jahre:confused:
Hoffe man kann mir, bzw. meinem Bruder, trotz dieser abstrusen Story ein wenig helfen.
StephanK
14.04.2007, 19:16
Wie lange erhält er schon Alg II?
Ich frage wegen des im Bescheid genannten § 65e SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__65e.html).
Erstmal danke für die Antwort, soweit ich weiss ist das bei ihm sehr "durchwachsen" gewesen, er hat halt keinen Schulabschluss und hat dann immer mal ein halbes Jahr gearbeitet, dann wieder ALGII usw.
Die letzten 1,5 - 2 Jahre hat er halt nur 1€-Jobs gehabt, also nix wirklich dolles...
So ging das schon seit dem Abbruch der Schule, er ist halt an die falschen "Freunde" gekommen, Drogen usw..
Sprichst Du darauf an?
...Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt
Was mich auch noch stutzig macht ist der §43 SGB X, frage mich was da fehlerhaft war, die Zahlung von Sozialleistungen durch das Amt?
Haben die einen Fehler gemacht? Da gibt es doch einen Paragraphen im SGB, dass man so etwas wie Vertrauenschutz (Vertrauen in den Verwaltungsakt und daraus resultierender Schutz vor Rückforderungen oder ähnliche???) oder wie das hiess, sprich, dass der Antragssteller nach Erhalt des Bescheides und Auszahlung nach einer bestimmten Frist nicht mehr rückwirkend "ausgewrungen" wird... Ich meine 8 Jahre? Das ist schon arg krass, wenn man bedenkt, dass mein Bruder oft mit denen zu tun hatte. Verjährung sollte da doch auch schon eine Rolle spielen... Fragen über Fragen...
Auf jeden Fall sind die wohl angeblichen Forderungen von vor 1999 und mein Bruder hat "seeeeeeehr lange" Unterstützung gebraucht, sodass er dem Amt kein Unbekannter war.
Ich erinnere mich noch an Situationen, da hat man ihm obwohl er alleine wohnte nur 50,-DM im Monat gegeben, keine Miete, nix weiter... nachdem meine Mom dann zum Landkreis mitgegangen ist, da mein Bruder keine Hoffnung hatte, hat man ihm dann für ein halbes Jahr knapp 6000,-DM erstattet... weil sie einen kleinen "Fehler" machten, schon krasse Versuche, die dort mit Leistungsbeziehern veranstaltet werden :/
jimmygjan
14.04.2007, 21:02
Hallo Zusammen,
also ersteinmal würde ich gegeb den Bescheid, daß 2007 etwas aus 1999 zurückgezahlt werden soll Widerspruch einlegen. Wenn der Widerspruch abgewiesen wird, dann sofort Klage vor dem Sozialgericht. Es ist nämlich so, daß nur dann etwas zurückgezahlt werden muß, wenn seitens der Alg II Empfängers eine gesteigerte Sorgfaltspflichtsverletzung vorliegt. Wenn sich das Amt verrechnet hat, sind die wahrscheinlichkeiten groß, daß nichtszurückgezahlt werden muss !
Außerdem würde ich mich auf Verjährung des Anspruches berufen. Meines Erachtens ist der Vorgang absolut rechtsmissbräuchlich. Nochmal etwas zur Verjährung, es ist nämlich möglich, daß bei zivilrechtlichen Forderungen mit verjährten Ansprüchen aufgerechnet werden kann ! Inwieweit dieses auch hier im öffentlichen Recht, bzw. Sozialrecht möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis ! Muß ich auch passen.
Aber ich bin mir sicher, daß die Aufrechnung einer Forderung aus 1999 im Rahmen der Alg II Gewährung nicht richtig sein kann.
Es grüßt Euch
Jimmy
StephanK
14.04.2007, 21:46
Das Ganze lässt sich nicht wirklich aufklären, wenn die damaligen Abläufe nicht aufgeklärt und/oder rekonstruiert werden. Die genannten Vorschriften deuten darauf hin, dass ein Bescheid aufgehoben wurde, lassen aber natürlich nicht erkennen, was hinter der Geschichte steckte. Das sollte beim Alg II-Träger erfragt werden oder beim früheren Sozialhilfeträger.
Wenn der Bescheid, mit dem die Rückerstattung ursprünglich verlangt worden war, schon länger als viereinviertel Jahre zurückliegt, dann ist der Anspruch jedoch verjährt und die Rückerstattung kann nicht mehr verlangt werden, siehe § 50 Abs. 4 SGB X.
Hmmm... ich denke, ich werde meine Bruder mal hinschicken und um Klärung bitten. Zu dumm, dass er nun kaum Zeit dafür haben wird, für solch eine Sache sieht es einfach sch... aus, sich beim neuem Arbeitgeber Urlaub zu nehmen. Nun gut, er meinte er habe Schichtarbeit, hoffentlich Spätschicht, dann klappt das jedenfalls.
Hoffentlich verhält er sich "diplomatisch" aber unnachgiebig, beides ist nicht gerade seine Stärke, er wird schnell aufbrausend und spielt somit den Sachbearbeitern in die Hände, schon etliche male erlebt. Sobald ich, bzw. er was in den Händen halte/hält und er es mir telefonisch diktiert, sodass ich neue Erkenntnisse über den Sachverhalt geben kann, werde ich mich nochmal melden.
Ich kann es garnicht oft genug betonen, Gott sei Dank hab ich I-net und noch viel wichtiger, es gibt solch ein Forum, danke dafür!:)
jimmygjan
15.04.2007, 14:50
Hallo zusammen,
ich würde nicht persönlich vorbeigehen, sondern ich würde alles schriftlich machen ! Jedes Brief, Stellungnahme oder auch Widerspruch, alles schriftlich und den Empfang jedes Schreibens auf der Abschrift, bzw. Kopie mit Datum bestätigen lassen. Auf keine mündliche Diskussionen einlassen. Die schriftliche Verfahrensweise hat den Vorteil, daß es später keinen Streit darüber gibt, was wann, wie und wo einmal erklärt wurde !
Es grüßt Euch
Jimmy
Guter Beitrag, danke! Werde ich ihm zutragen!
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