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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ruhenszeit / Anspruch auf ALG I


Sven__Berlin
16.04.2007, 00:42
Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir evtl. weiterhelfen. Mit der Suchfunktion
hab` ich leider keine Antwort auf meine Frage finden können,
die mich z. Z. sehr beschäftigt.

Ich habe 11 Jahre ohne Unterbrechung in einem Betrieb
gearbeitet und bin jetzt seit ein paar Monaten arbeitslos.
Mein Antrag auf ALG I wurde bewilligt. Allerdings erhalte ich
erst ab Oktober 2007 Leistungen (falls ich dann noch arbeitslos
sein sollte). Bis dahin besteht eine Ruhenszeit, weil ich eine
Abfindungszahlung erhalten habe.
Ich bekomme also derzeit keine Leistungen vom Arbeitsamt
(auch keine Beiträge zur Krankenversicherung usw.). Erst
ab Oktober würde ich für 9 Monate ALG I bekommen.

Meine Frage:
Was würde passieren wenn ich meinen bestehenden Antrag
auf ALG I zurückziehe, und nur für den Fall, daß sich bis Oktober
2007 dann doch nichts getan haben sollte in Sachen "neuer Job",
dann wieder einen neuen Antrag stellen würde?

Würde ich dann noch den gleichen ALG I Anspruch haben, wie ich
ihn hätte, wenn ich meinen zur Zeit bestehenden Antrag aufrecht erhalte?

StephanK
16.04.2007, 07:06
:welcome: Sven,
einen bereits bewilligten Antrag kannst Du nicht mehr zurückziehen. Du könntest allenfalls der Arbeitsagentur mitteilen, dass Du derzeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehst (Dich "abmelden") und damit die Voraussetzung der Bewilligung beseitigen; diese würde dann aufgehoben.

So oder so: falls nicht schon geschehen, denk daran, Dich um Deine Krankenversicherung zu kümmern, denn diese ist derzeit nicht über die Arbeitsagentur gewährleistet.

Sven__Berlin
16.04.2007, 11:22
Hallo,
vielen Dank für Deine Antwort.

Das mit der KV hab ich geregelt, und da hab` ich mich auch
mit abgefunden, daß ich diese Kosten nunmal leider selber
tragen muß.

Also wenn ich mich jetzt in der Form "abmelden" würde wie Du
es beschrieben hast, und sich dann aber in den nächsten
Monaten nichts tun würde in Sachen "neuer Job". Müßte
ich einen komplett neuen ALG I Antrag stellen, oder würde
dann mein alter Antrag neu geprüft werden?
Und was für mich noch viel wichtiger ist, welche
eventuellen Auswirkungen hätte das auf meinen jetzt bestehenden
Leistungsanspruch?
Wie gesagt, z.Z. ist es ja so, daß mir ab Oktober `07 für
9 Monate ALG I zustehen würde.
Auch wenn ich mich jetzt abmelden würde, die Voraussetung "12 Monate
Beiträge zur AL-Versicherung in den letzten 2 Jahren", wäre
ja auch dann noch gegeben, wenn ich mich erst im Oktober
wieder "anmelden" würde. Denn dann wäre ich ja erst ein
Jahr aus dem Job raus.

Wenn es nach mir geht, dann wird es garnicht dazu kommen,
daß ich diese Leistung überhaupt in Anspruch nehmen muß.
Aber da ich natürlich nicht ausschließen kann, dann doch
noch arbeitslos zu sein, möchte ich einfach vorbereitet sein,
und wissen was Sache ist.

StephanK
16.04.2007, 12:28
Müßte
ich einen komplett neuen ALG I Antrag stellen, oder würde
dann mein alter Antrag neu geprüft werden?Beides :) D.h.: in puncto Formularkram wird's the same procedure as before, aber zur Auszahlung käme der bisher erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Und was für mich noch viel wichtiger ist, welche
eventuellen Auswirkungen hätte das auf meinen jetzt bestehenden
Leistungsanspruch?Die Ruhenszeit läuft meines Wissens ab wenn die Erde sich dreht, also unabhängig davon, ob Du jetzt erst mal kein Alg beziehst.
Aber: der Anspruch auf Alg wird im Normalfall berechnet auf der Basis des zuletzt gezahlten Lohnes, der dann Null wäre. Deswegen ist es für Dich ratsam, zwar jetzt Arbeitslosengeld zu beantragen (weil dann der im letzten Jahr gezahlte Lohn zugrundegelegt wird), aber gleichzeitig zu erklären, dass der Anspruch erst am ..... 10.2007 entstehen soll. § 118 Abs. 2 SGB III bestimmt nämlich: (2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.Warte aber mal noch andere Antworten dazu ab; zum letzten Punkt bin ich mir nicht ganz sicher.

Sven__Berlin
16.04.2007, 13:24
Zum besseren Verständniss hab` ich hier mal aufgedröselt wie
der bisherige Verlauf bei mir war:

30.09.06
Kündigung mit Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung
(davor 11 Jahre im Betrieb gearbeitet)

01.10.06
auf dem AA arbeitssuchend gemeldet

14.11.06
Antrag auf ALG I gestellt

16.11.06
Bewilligungsbescheid erhalten:
darin ist entschieden worden, daß eine 3 monatige
Sperrzeit eintritt und parallel dazu eine 12 monatige Ruhenszeit

03.10.07
ab diesem Tag würde ich theoretisch dann für 9 Monate ALG I erhalten

Also was den Punkt angeht
"(2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen,
dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll."
.....der Zug wäre bei mir ja dann scheinbar leider abgefahren, weil ich
ja schon einen fertigen Bewilligungsbescheid habe.

Aber ich werde da trotzdem mal ein bißchen googeln zu dem Thema,
vielleicht findet sich da ja noch was in Sachen "Anspruch zu
einem späteren Zeitpunkt geltend machen".

Aber vorallem das was Du geschrieben hast zur Berechnungsgrundlage für
das ALG I ist natürlich wirklich `ne gute Frage....ob die Basis
dafür dann immer noch mein Verdienst bis 30.09.06 wäre. Irgendwie
beschleicht mich das ungute Gefühl, daß das dann nicht mehr so
wäre, wenn ich mich jetzt zeitweise "abmelden" würde.

Ich danke Dir für diese Denkanstöße, daß hilft mir auf jeden Fall
schonmal weiter.
:danke:

ratsuchende
16.04.2007, 14:58
Hallo!

Meines Wissens nach gab es diese Problematik bereits in ähnlicher Form mehrfach.

Fakten sind a) der Antrag wurde gestellt und entschieden, also bewilligt
b) es trat eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung/ verspäteter Arbeitslosmeldung ein (2.teres wurde evtl. sogar übersehen!!!)
c) die Anspruchsdauer wurde wegen der Sperrzeit um 3 Monate gekürzt

Also...die Sperrzeit von 3 Monaten von Oktober 2006 ist bereits im Dezember abgelaufen. Bleibt noch die "Ruhenszeit" von 12 Monaten. Diese wäre noch nicht abgelaufen.

Würde man nun die "Ruhenszeit" außer betracht lassen, wäre es so, daß man eigentlich den bewilligten Anspruch (nach Dauer und Höhe) bis zu 4 Jahren nach Entstehung "aufheben" kann. Es stellt sich nur die Frage, ob eben nicht die Tatsache, daß noch kein Arbeitslosengeldanspruch geltend gemacht /verbraucht wurde (wegen Sperrzeit+Ruhenszeit) der Möglichkeit der späteren Geltendmachung entgegensteht!!!

Soweit ich mich erinnere, ging es hier im Forum drum, daß sich jemand auch abmelden wollte, weil er einige Zeit ins Ausland gehen wollte, bzw. unmittelbar nach der Kündigung nicht von der Agentur belästigt werden wollte.

Ich suche mal noch...

Der Thread heißt: "Abfindung, Ausland, Rückkehr, ALG I", allerdings wird dort auch keine Aussage getroffen, wie es sich mit der Runenszeit verhält. Der Fall ist aber sonst ziemlich der selbe!

Sven__Berlin
16.04.2007, 15:21
Ich danke Dir. Ich bin leider gerade auf dem Absprung und hab den Thread
jetzt nur kurz überflogen, aber das scheint ja wirklich zumindest in meine
Richtung zu gehen.....ich werd` mir das nachher nochmal genauer angucken.
Vielen Dank erstmal.

Seebarsch
16.04.2007, 20:16
Hallo Sven Berlin,
alles "Rumgehupfe" hilft hier nichts mehr!
Mit der Arbeitslosmeldung und der Antragstellung ab dem 01.10.2006 hats Du einen Anspruch erfüllt. Über den Anspruch kannst Du jetzt nicht mehr zeitlich selbst entscheiden, weil zum Anspruch die entsprechenden Bescheide bereits erstellt wurden.
Sicherlich kannst Du dich jetzt abmelden und zum Ende des Ruhenszeitraumes einen neuen Antrag stellen. Dann kannst Du den Restanspruch von 9 Monaten geltend machen. Die Höhe des Anspruchs berechnet sich zum Zeitpunkt 01.10.2006.
Der neue Antrag ist dann ein "Wiederbewilligungsantrag" der auf den alten Daten basiert, so dass Du keine neuen Unterlagen beibringen brauchst.
Das Eintreten einer Sperrzeit oder ein Ruhenszeitraum bringen den entstandenen Anspruch nur zum Ruhen, beseitigt ihn also nicht!
:confused:

Sven__Berlin
17.04.2007, 00:08
Danke Seebarsch, daß mit dem Wiederbewilligungsantrag hatte
ich z.B. nicht gewußt.

Ich habe jetzt nochmal gegoogelt und mir auch Beiträge
zu dem Thema in anderen Foren durchgelesen.

Und nachdem was ich bisher gelesen habe, scheint es
grundsätzlich ja so zu sein wie ihr ja auch schon
gesagt habt: Das man einen Anspruch der einem einmal
bewilligt wurde, sozusagen für 4 Jahre "aufheben" kann, und später
mit einem Wiederbewilligungsantrag "reaktivieren" kann.

Das ist soweit schonmal gut zu wissen.

Allerdings war in den Fällen die ich mir in den
Foren durchgelesen habe, keine Ruhenszeit mit im Spiel.
Deshalb bin ich mir weiter unsicher was meinen konkreten
Fall angeht. D.h. ob die momentan bei mir bestehende Ruhenszeit
in irgendeiner Art eine Rolle spielt, wenn ich später einen
Wiederbewilligungsantrag stellen würde.

Ich werd` weiter versuchen das "rauszugoogeln"....bin natürlich
auch Dankbar für jeden Tip hier im Forum.

Seebarsch
17.04.2007, 09:20
Hallo Sven,
der Ruhenszeitraum spielt schon eine Rolle, weil dieser zeitmäßig abläuft und innerhalb dieses Zeitraums kein Anspruch auf Alg besteht.
An Deinen Bewilligungsdaten würde sich nur dann etwas ändern, wenn nach dem Entstehen des letzten Anspruchs, 01.10.2006, mindestens 360 Kalendertage einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bestand und Du so einen neuen Anspruch auf Alg erwirbst.
:)

Sven__Berlin
18.04.2007, 11:47
Hallo Sven,
der Ruhenszeitraum spielt schon eine Rolle, weil dieser zeitmäßig abläuft und innerhalb dieses Zeitraums kein Anspruch auf Alg besteht.
An Deinen Bewilligungsdaten würde sich nur dann etwas ändern, wenn nach dem Entstehen des letzten Anspruchs, 01.10.2006, mindestens 360 Kalendertage einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bestand und Du so einen neuen Anspruch auf Alg erwirbst.
:)

Nee, das ist klar, daß die Ruhenszeit jetzt aktuell eine Rolle spielt. Eben in
der Hinsicht, daß ich leider keine Leistungen kriege :(

Mir geht es ja ausschließlich um die Zeit nach der Ruhenszeit. Und da eben um die Frage: Wenn ich mich jetzt während der Ruhenszeit (die ja bis Okt. 2007 läuft) beim Arbeitsamt abmelde, und dann im Oktober wieder anmelde,
was wäre dann? Hab` ich dann sofort und ohne Abstriche, den gleichen Anspruch wie ich ihn auch in dem Fall hätte, wenn ich alles ganz normal weiter laufen lassen würde, und bis Okt. 2007 arbeitslos gemeldet bleibe.

Kann ja z.B. sein, daß man dann seitens des Arbeitsamtes sagt, "Sie haben
sich während der Ruhenszeit von April bis Oktober "der Vermittlung entzogen", deshalb wird dieser Zeitraum sozusagen, "draufgeschlagen", wenn man sich dann im Oktober wieder anmeldet.

Dieses Szenario ist jetzt frei erfunden, und ich glaube auch nicht, daß das so ist.....aber es kann ja sein, daß es solche oder ähnliche "Sanktionen" gibt, in einem solchen Fall.

Seebarsch
18.04.2007, 11:49
Hallo Sven aus Berlin,
wenn Du dich jetzt abmeldest und erst wieder zum Ablauf des Ruhenszeitraumes anmeldest, hast Du genau den Restanspruch der jetzt besteht. Die Dauer beträgt 9 Monate und die Höhe ist genauso wie die jetzt berechnete!
:razz: