StephanK
17.04.2007, 06:25
Aus den Antworten der Bundesregierung auf schriftliche Fragen einzelner Abgeordneter
Fragen des Abgeordneten Dr. Peter Jahr (CDU/CSU)
6. Ist es zutreffend, dass in Bedarfsgemeinschaften, welche Arbeitslosengeld II erhalten, zweckgebundene Geldgeschenke an Minderjährige zu besonderen Anlässen, wie z. B. Weihnachten, Konfirmation oder Jugendweihe, ohne Freigrenzen auf die zulässigen Vermögenswerte angerechnet werden müssen, auch dann, wenn diese durch ihre Zweckgebundenheit nur kurzfristig in Geldform existent bleiben?
7. Existiert hinsichtlich der Frage 6 für die umsetzende Behörde in den Landkreisen ein Ermessensspielraum, und gilt diese Anrechnungspflicht für zweckgebundene Geldgeschenke im Sinne von Frage 6 auch dann, wenn die finanzielle Zuwendung als Geschenkgutschein ausgehändigt wird, oder existieren für diese Gutscheine bestimmte Formvorschriften?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Gerd Andres
vom 28. März 2007
Die Gewährung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ist abhängig vom Umfang der Hilfebedürftigkeit. Deshalb sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen und mindern die Leistungen. Dies gilt regelmäßig auch für Gutscheine, da diese eine Einnahme in Geldeswert darstellen.
Bei Geschenken anlässlich von Festen wie Weihnachten, Ostern, Geburtstag, Namenstag, Kommunion, Jugendweihe oder der Konfirmation handelt es sich aber um einmalige Einnahmen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Diese Regelung lässt es zu, bestimmte Leistungen anrechnungsfrei zu belassen, auch wenn sie grundsätzlich einem ähnlichen Zweck wie die Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) dienen. Die Entscheidung hierüber trifft der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im jeweiligen Einzelfall.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang aber auch die Vermögensfreigrenzen: Für jedes minderjährige Kind wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro zuzüglich eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro eingeräumt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1a und 4 SGB II). Soweit im Monat nach dem Erhalt der Geschenke das Gesamtvermögen des jeweiligen Kindes 3 850 Euro übersteigt, läge keine Hilfebedürftigkeit mehr vor.
Quelle: Bundestags-Drucksache 16/4914, S. 8 (http://dip.bundestag.de/btd/16/049/1604914.pdf)
Fragen des Abgeordneten Dr. Peter Jahr (CDU/CSU)
6. Ist es zutreffend, dass in Bedarfsgemeinschaften, welche Arbeitslosengeld II erhalten, zweckgebundene Geldgeschenke an Minderjährige zu besonderen Anlässen, wie z. B. Weihnachten, Konfirmation oder Jugendweihe, ohne Freigrenzen auf die zulässigen Vermögenswerte angerechnet werden müssen, auch dann, wenn diese durch ihre Zweckgebundenheit nur kurzfristig in Geldform existent bleiben?
7. Existiert hinsichtlich der Frage 6 für die umsetzende Behörde in den Landkreisen ein Ermessensspielraum, und gilt diese Anrechnungspflicht für zweckgebundene Geldgeschenke im Sinne von Frage 6 auch dann, wenn die finanzielle Zuwendung als Geschenkgutschein ausgehändigt wird, oder existieren für diese Gutscheine bestimmte Formvorschriften?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Gerd Andres
vom 28. März 2007
Die Gewährung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ist abhängig vom Umfang der Hilfebedürftigkeit. Deshalb sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen und mindern die Leistungen. Dies gilt regelmäßig auch für Gutscheine, da diese eine Einnahme in Geldeswert darstellen.
Bei Geschenken anlässlich von Festen wie Weihnachten, Ostern, Geburtstag, Namenstag, Kommunion, Jugendweihe oder der Konfirmation handelt es sich aber um einmalige Einnahmen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Diese Regelung lässt es zu, bestimmte Leistungen anrechnungsfrei zu belassen, auch wenn sie grundsätzlich einem ähnlichen Zweck wie die Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) dienen. Die Entscheidung hierüber trifft der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im jeweiligen Einzelfall.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang aber auch die Vermögensfreigrenzen: Für jedes minderjährige Kind wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro zuzüglich eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro eingeräumt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1a und 4 SGB II). Soweit im Monat nach dem Erhalt der Geschenke das Gesamtvermögen des jeweiligen Kindes 3 850 Euro übersteigt, läge keine Hilfebedürftigkeit mehr vor.
Quelle: Bundestags-Drucksache 16/4914, S. 8 (http://dip.bundestag.de/btd/16/049/1604914.pdf)