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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anspruch auf Entgelt trotz Kündigung


ALN - Robot
03.05.2005, 14:13
Gekündigte Pflegedienstleiterin war nicht verpflichtet, sich sofort beim Arbeitsamt zu melden

Seit Oktober 1991 arbeitete eine Schwerbehinderte in einem Alten- und Pflegeheim als Pflegedienstleiterin.

Vom Träger des Heims wurde ihr im Mai 1994 gekündigt, was die Angestellte nicht akzeptierte.
Auch eine spätere Kündigung mit einer anderen Begründung blieb erfolglos, die Frau wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Trotzdem bestand der Arbeitgeber darauf, dass sie nicht mehr zum Dienst antreten solle.

Als die Pflegedienstleiterin ihr Gehalt einforderte, landete die Sache erneut vor Gericht.

Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt,
er müsse nichts mehr zahlen, weil sich die Angestellte nicht beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet habe.

Dazu wäre sie (ungeachtet der Unwirksamkeit der Kündigung) verpflichtet gewesen,
um den Schaden für den Arbeitgeber möglichst gering zu halten.

Wer sich "böswillig" nicht um andere Arbeit bemühe, bekomme keine Gehaltsfortzahlung.
Die Angestellte hielt dagegen, das Arbeitsamt hätte ihr wegen ihrer Behinderung
ohnehin keinen Arbeitsplatz als Pflegedienstleiterin vermitteln können.

Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber dazu,
der Frau ihre Vergütung auch für die Zeit auszuzahlen, in der sie nicht mehr bei ihm arbeitete (9 AZR 202/99).
Weder sei die Kündigung rechtswirksam gewesen,
noch sei ein gekündigter Arbeitnehmer verpflichtet, den Vermittlungsdienst der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen.

Der Arbeitgeber hätte der Frau zwar die Gehaltsfortzahlung verweigern können, wenn sie tatsächlich "böswillig anderweitigen Erwerb" unterlassen hätte.

Das treffe aber nicht schon dann zu, wenn sich ein gekündigter Arbeitnehmer nicht sofort beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender melde. Sondern nur dann,
wenn der Arbeitnehmer "grundlos zumutbare Arbeit ablehne oder vorsätzlich verhindere, dass ihm überhaupt zumutbare Arbeit angeboten" werde.

Eben dies habe der Arbeitgeber aber im Rechtsstreit nicht beweisen können.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2000 - 9 AZR 202/99