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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Muß ich Minijob aufgeben um an TM teilzunehmen?


zimwest
18.04.2007, 11:18
Hallo,
ich war Montag bei der AA und dort wurde mir mitgeteilt, dass ich an einem ca. 6 wöchigen EDV Kurs teilnehmen soll (täglich von 8-12 Uhr).
Ich beziehe z.Zt. ALG I nach Elternzeit und habe mich arbeitssuchend für 20 Std. / Woche gemeldet. Laut meiner Beraterin muß ich in dieser Zeit an jeder mir angebotenen Maßnahme teilnehmen da mir sonst eine Sperre droht.

Ich übe allerdings derzeit einen Minijob aus, und zwar in meinem erlernten Beruf. Ich bleibe also dadurch in der Praxis. Finde ich sinnvoll.
Da mein Kind vormittags im Kiga ist gehe ich zu dieser Zeit (an 2-3 Vormittagen die Woche) zu meinem Minijob.
Aus diesem Grund habe ich meiner Beraterin gesagt, ich könne nicht an dieser Maßnahme teilnehmen, da ich dann den Minijob verliere.
Von den 400 EUR die ich verdiene darf ich eh nur 165 behalten, den rest ziehen sie mir ja vom ALG ab.

Die AA sagt, ein Minijob würde sie nicht interessieren, ich wäre hauptberuflich arbeitslos und ein Nebenjob hätte ich außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit auszuführen. (sprich nachmittags)

Ich habe angeboten an einer vergleichbaren Schulung teilzunehmen, die allerdings abends stattfindet, wo mein Mann zuhause auf das Kind aufpassen kann. So könnte ich Maßnahme und Job vereinbaren. Dies lehnt die AA ab.

d.h. lehne ich die Maßnahme ab, krieg ich eine Sperre, nehme ich sie an verliere ich den Minijob.
Was tun?

Kann das AA das verlangen? Ich meine, sie zahlen dann ja auch viel mehr an mich. Argument der AA: sie müssen ja auch eine Ihnen angebotene Stelle annehmen. Ja logisch, ist meines Erachtens was ganz anderes....
Ich glaub zudem nicht, dass mir die Maßnahme schneller zu einer neuen Stelle verhilft....

Kann mir einer sagen was ich tun kann?

Danke Euch.
Gruß zimwest

fragi
18.04.2007, 11:30
Hallo ,

arbeitssuchend für 20 Std. / Woche gemeldet.

Das ist aber nur ne Teilarbeitslosmeldung, damit bist du nicht Vollzeit Arbeitslos.

Außerdem: Ein Job, egal ob Minijob oder sonstwas geht imma vor Maßnahmen die vom Arbeitsamt kommen. Das müssten die dort am besten wissen. Sie können dir nicht in der Zeit wo du arbeitest eine Maßnahme aufdrücken.

Musst es aber mal so sehen:
Die haben dort auch druck ihre Maßnahmen voll zu bekommen um die Statistik zu verbessern...
Die können dir dafür dass du deinen Job ausübst keine Sperre geben. Würde mir doch die Unterlagen zuschicken lassen, wird eh nur wie nen Vorschlag formuliert sein und ohne Rechtsbelehrung... Sonst würde se ja nen Fehler machen und dich aus dem Job rausdrängen.

Denke die setzt dich nur unter Druck dass du es freiwillig am Ende machst... würde ich knallhart auflaufen lassen, mache ich auch immer :)

Seebarsch
18.04.2007, 11:37
Hallo Euer Ehren,
da widerspreche ich aber. Es geht hier um Alg 1 und da sind die Regelungen zur Verfügbarkeit im Sinne des § 119 SGB III eindeutig.
Siehe auch § 119 Absatz 5 SGB III. (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html)
Hierzu sollte man sich auch mal die Weisungen der BA (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-119-SGB-III-Arbeitslosigkeit.pdf)zu § 119 SGB III, hier Ziffer 119.128 ansehen!
:(

fragi
18.04.2007, 11:43
Ich sehe das anders, hier ist immer nur von ehrenamtlich die rede, und sie ist ja laut ihrer aussage auch nur teilzeitarbeitslos gemeldet, also kann doch die andere hälfte wo sie nicht arbeitslos gemeldet ist nicht beeinträchtigt werden!

Seebarsch
18.04.2007, 11:54
Genau um die Zeit, in der sie sich Verfügung stellt geht es ja auch.
Hierbei ist es natürlich klar, dass die geplante Weiterbildungsmaßnahme nur in der Zeit stattfinden kann, in der sie sich zur Verfügung gestellt hat.
Wenn diese Zeiten identisch sind, ist der Nebenverdienst nachrangig.
Sollte die Maßnahme abgelehnt werden wegen des Nebenverdienstes, ist sie nicht bereit an notwendigen Maßnahmen teilzunehmen, so dass keine Verfügbarkeit mehr vorliegt und der Gesamtanspruch auf Alg entfällt, weil keine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 SGB III vorliegt.
:confused:

fragi
18.04.2007, 12:07
Genau, aber ich denke ja wenn sie sich teilzeitarbeitslos meldet, meldet sie die arbeitslosigkeit nicht in der Zeit wo sie arbeitet sondern eher nachmittags...

Und wenn morgens keine arbeitslosmeldung besteht, können sie ihr die Maßnahme dort auch nicht aufzwingen!

Wird zeit das du irc bekommst :D

Seebarsch
18.04.2007, 13:14
Nö ist nicht logisch.
Für den Normalgebrauch kann ja die Arbeitslosigkeit, bzw. die Zeit der Verfügbarkeit und die Zeit der Nebenbeschäftigung parallel laufen.
Wenn sie sich morgens zur Verfügung stellt und nachmittags den Nebenjob ausübt, kann sie sich dem entsprechend auch den ganzen Tag zur Verfügung stellen und bekommt entsprechend mehr Alg.

Im Gegensatz zum Alg II spielt beim Alg 1 die Höhe des Alg und damit die "Bedürftigkeit" keine unmittelbare Rolle.
Oberstes Ziel ist die Vermittlung in Arbeit. Wenn dieses durch eine notwendige Bildungsmaßnahme erreicht werden kann, hat dieses Vorrang vor einem Nebenverdienst.

Sowohl der § 119 SGB III als auch die Weisungen der BA sind recht deutlich.
:razz:

x_anonymus_x
19.04.2007, 05:25
Hallo zimwest,

d.h. lehne ich die Maßnahme ab, krieg ich eine Sperre, nehme ich sie an verliere ich den Minijob.
Was tun?

das ist wirklich eine vertrackte Situation. Wobei der wirkliche Fallstrick zudem in Deinem Fall noch nicht mal an der Sperre hängt, obwohl das sicher schon ärgerlich genug wäre.

Solltest Du ablehnen - noch dazu mit der Begründung, dass Du an 2-3 Vormittagen einen 400,- EUR Job ausübst (und die Kinderbetreuung ist nur vormittags gewährleistet), dann könnte Dein Vermittler nämlich grundsätzlich in Frage stellen, ob Du überhaupt dem Arbeitsmarkt zu den von Dir genannten Zeiten zur Verfügung stehst, d.h. ob Du überhaupt arbeitslos bist und somit Anspruch auf Alg I hast (s.a. die Beiträge von Seebarsch - §119, SGB III: Verfügbarkeit, sowie Absatz 4).

Kann das AA das verlangen?

Eindeutige Antwort: Ja!

Kann mir einer sagen was ich tun kann?

Das ist wirklich schwierig, denn hier gibt es keine "gute" Lösung. Solltest Du ablehnen und die Sperre in Kauf nehmen, dann hast Du u.U. das Problem mit der Verfügbarkeit (s.o.). Und selbst wenn die Agentur jetzt nicht grundsätzlich Deine Verfügbarkeit in Frage stellt, dann ist es wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit, bis Dir die nächste Qualifizierungsmaßnahme angeboten wird - mit den entsprechenden Folgen. D.h. das Spiel ist mit einer einmaligen Ablehnung auch nicht wirklich vorüber.

Eine Möglichkeit wäre u.U. mit Deinem jetztigen 400-EUR-Arbeitgeber zu reden und ihm die Situation zu erklären. Evtl. lässt sich das so organisieren, dass Du an diesem Kurs teilnehmen kannst ohne dass Du Deinen 400,- EUR Job verlierst.

HTH

x_anonymus_x

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