PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückzahlung wegen Ausbildung


Mari
19.02.2006, 16:04
Hallo erstmal :engel:

Ende Sept. 05 fing meine Tochter 20 Jahre Ihre Ausbildung an, sie hat das dem Arbeitsamt nur fernmüdlich mitgeteilt und die zahlten bis Dez.05 weiterhin 345 Euro jeden Monat. Gestern hat sie einen Brief bekommen sie soll bis Freitag 24.02.06 1035 Euro ans Amt zurückzahlen, weil sie es zu unrecht erhalten hätte.

Sie verdient in der Ausbildung 534 Euro brutto Ihre Ausbildungsort liegt 35 km vom Wohnort weg, deshalb hat sie sich ein kleines Auto zugelegt damit sie überhaupt zur Arbeit kommt. Autohaftpflichtvers. im Monat 85 Euro

Wie berechnet das Amt es überhaupt das sie den ganzen Betrag von 1035 Euro zurückzahlen muss?

Hinweis. Sie lebte im Haushalt Ihres Vaters mit Ihrem 14 jährigen Bruder

Ihr Vater bekam folgende Leistungen berechnet
ALG 2 345,00 Euro
Hilfe zum Lebens. 276,00 Euro mind. Sohn
2 Mietanteile 270,67 Euro
Mehrbedarf 41,00 Euro
Kindergeld - 308,00 Euro
________________________________________________
Leistung 624,67 Euro

Meine Tochter bekam kein Mietanteil nur 345 Euro. in Ihrer Berechnung , warum auch immer. Widerspruch wurde mehrfach eingelegt sogar per Anwalt.

Ich möchte jetzt aber wissen, wird Ihr ganzer Ausbildungsbetrag voll angerechnet auf Ihre Bedarfsgemeinschaftberechnung oder sieht es nicht so aus, das sie von Ihrem Geld Benzinkosten,Versicherung sowie den Freibetrag von 165 Euro abziehen kann?


Wer kann mir weiterhelfen?

Mari :oops:

StephanK
19.02.2006, 18:27
Der erste Fehler war leider schon, die Aufnahme der Berufsausbildung nur telefonisch mitzuteilen. Wahrscheinlich war der zweite Fehler, die Höhe der Ausbildungsvergütung nicht mitzuteilen, wozu sie natürlich verpflichtet gewesen wäre.
Allerdings hätte der Alg II-Träger sie vor Erlass des Rückforderungsbescheides anhören sollen, d.h. sie von seiner Absicht unterrichten, das Alg II zurückzufordern und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Überschlägig berechnet liegt die Ausbildungsvergütung so hoch, dass auch bei Anrechnung der Werbungskosten ein Betrag von mindestens € 345.- als Nettoeinkommen übrig geblieben wäre. Dieser war auf das Alg II anzurechnen, so dass vermutlich sowieso im Ergebnis keine Leistung herausgekommen wäre.

Die anderen Familienmitglieder und deren Bedarf/Ausgaben spielen keine Rolle, weil sie mit 20 Jahren eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet.

Die Rückforderung besteht also sehr wahrscheinlich zurecht.

Mari
19.02.2006, 18:44
und wie sieht das mit den nicht gezahlen Mietanteil aus von Jan 05 bis Sept 05 wurden ihr die 135,33 Euro Mietanteil nicht gezahlt...kann man das jetzt noch verrechnen lassen...keiner der Sachbearbeiter hat damals reagiert...selbst der Anwalt gab sich mit dem Betrag zum Lebenunterhalt von 345 Euro zufrieden...wenn man die damalige Miete durch 3 im Haushalt lebende Personen teilt kommt für jeden 135,33 Euro raus.....das sind bei 9 Monaten 1217,97 Euro...die ihr nicht gezahlt worden sind.

Hat man genau wie die Behörden ein Recht auf Rückzahlung bzw. Nachzahlung ?

Gruß Mari

StephanK
20.02.2006, 08:46
Es ist für mich etwas schwer nachzuvollziehen: Ich lese es so, dass Dein und der väterliche Haushalt zwei verschiedene sind und die Tochter Eure gemeinsame Tochter ist.

Mit 20 bildet sie keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater mehr und muss ihre eigenen Unterkunftskosten im Antrag geltend machen, wenn sie denn welche hat. Wenn sie kostenlos wohnt, werden ihr auch keine Unterkunftskosten gezahlt.
Der Vater scheint auch Alg II zu beziehen. Wenn ihm nicht die kompletten Unterkunftskosten bezahlt werden weil in Gestalt der Tochter noch eine weitere Bewohnerin außerhalb der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung mit bewohnt sollte er von ihr einen Anteil der Miete verlangen, damit sie diese vom Alg II-Träger bezahlt bekommt.

Nachzahlungen gibt es nur dann, wenn ein Anspruch von der Behörde abgelehnt worden war und dann erfolgreich gerichtlich geltend gemacht wurde. Sonst nicht :sad:

Mari
20.02.2006, 09:45
[quote="StephanK"]Es ist für mich etwas schwer nachzuvollziehen: Ich lese es so, dass Dein und der väterliche Haushalt zwei verschiedene sind und die Tochter Eure gemeinsame Tochter ist.quote]

das ist richtig wie du das siehst....danke für deine schnelle Antwort

Gruß Mari