Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Informationsseminar für ALG II
petrdetok
24.04.2007, 10:16
Hallo
Gestern war ich zum ersten mal in meinem Leben auf dem Job Center ( Schaumburg ) und wollte mir einen Antrag ( Arbeitslosengeld läuft noch bis zum 12.5 ) abholen.Nachdem ich mir eine Nummer gezogen habe und endlich an der Reihe war,stellte ich die frage,ob ich einen Antrag auf Hartz 4 bekommen kann bzw. mitnehmen kann.Darauf wurde mir gesagt, ich müsste erst mal Warten, da ich zu einem Sachbearbeiter noch müßte.
Nach einer Wartezeit von 1,5 Stunden :confused:
Wurde ich aufgerufen! Im Zimmer des Sachbearbeiters wurde mir dann mitgeteilt ich kann nur einen Antrag auf Hartz 4 stellen,wenn ich an einem
Informationsseminar für ALG II bei der Volkshochschule im Auftrag des JobCenter Schaumburg teilnehme !:seufz:
Und zwar wird dieses Seminar in der zeit vom 2.5-9.5 täglich von 8.15-15.15 sein sein.
Meine frage auf welche Rechtsgrundlage dieses Seminar stattfindet wurde mit gesagt:Das erfahren Sie bei der Schulung !
Nun bin ich etwas baff !!!
Und verstehe nichts mehr !
Den Antrag auf Hartz 4 bekomme ich auch nur in der Volkshochschule während des Seminars .
Nun meine frage.
1.Ist das Rechtens ?
2.Ist das jetzt so üblich,das neue Antragssteller erst zum Seminar müssen?
3.Ohne Seminar kein Antrag ?
Mfg.
Der Antrag auf ALG2 steht grundsätzlich jedem zu, ebenso muss jeder Antrag angenommen & bearbeitet werden, ob Dir Leistungen zu stehen wird dann geprüft.
Ich empfehle Dir den Antrag hier (http://www.arbeitslosennetz.de/component/option,com_docman/task,cat_view/gid,81/Itemid,63/) herunter zu laden (zusätzliche Registrierung), auszudrucken, auszufüllen & ihn einfach bei der zuständigen ArGe einzureichen.
Von einem solchen Seminar hab ich noch nie gehört...
LG
StephanK
24.04.2007, 10:32
Im Zimmer des Sachbearbeiters wurde mir dann mitgeteilt ich kann nur einen Antrag auf Hartz 4 stellen,wenn ich an einem Informationsseminar für ALG II bei der Volkshochschule im Auftrag des JobCenter Schaumburg teilnehme !Das ist völliger Unsinn.
Man kann Dich zwar zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen verpflichten, wenn Du einen Antrag gestellt hast, aber nicht umgekehrt die Antragstellung von der vorherigen Teilnahme abhängig machen. Das hieße das Pferd vom Schwanz her aufzäumen, und dass man das nicht macht sollte man in Deiner Gegend eigentlich wissen... :patsch:
petrdetok
24.04.2007, 10:36
Hm.Ehrlich gesagt ich bin mir absolut unsicher !
Ich weis nicht auf welcher Rechtgrundlage die sich befinden.
Wenn ich den Antrag zb. einfach so, ohne dieses Seminar Abgebe.
Kann es dann zu Sanktionen kommen ?!
Mit sicherheit könne sie dich nicht Sanktionieren...
Wie auch, sie können doch nicht erst fordern, wo du noch gar nicht den Vertrag zum "fördern und fordern" unterschrieben hast. Das ist absoluter Quatsch. Das würde ich denen auch Knallhart sagen. Erst bewilligen, fördern und dann erst fordern!
petrdetok
24.04.2007, 10:46
Ich zitiere mal :
Kunden nr.
Informationsseminar für ALG II-Antragsteller/innen der Volkshochschule im Auftrag des JobCenter
Sehr geehrter Herr ...
ein Informationsseminar anbieten zu können.
Eine Woche lang-Mittwoch bis Dienstag von 8.15-15.15 Uhr -werden Ihnen die grundlegenden Informationen rund um die Antragstellung,Rechte und Pflichten des SGB II und die Leistungen nach SGB II / Arbeitslosengeld vermittelt.
Sie erhalten bei der VHS die Anträge auf Leistungen nach dem SGB II
und die nötige Unterstützung beim Ausfüllen und Zusammmenstellen aller relevanten Unterlagen.
Dann steht noch : Es wird pünktlich um 8.15 begonnen.
Und das eine Anwesenheitsliste geführt wir.
Sowie Punkt 2
Sie erhalten bei uns den Antrag auf Leistungen zur Sicherung usw.
Kann es dann zu Sanktionen kommen ?!
Nein, niemand wird dafür bestraft etwas zu beantragen...
Die Frage nach der Rechtsgrundlage solltest Du vielleicht besser dem SB stellen, würde uns auch sehr interessieren worauf er sich dabei stützt.
LG
Die Frage nach der Rechtsgrundlage solltest Du vielleicht besser dem SB stellen, würde uns auch sehr interessieren worauf er sich dabei stützt.Stimmt, wie wärs so:
"Könnten sie bitte ihrer Auskunftspflicht nach §15 SGB I (http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__15.html) nachkommen?"
und ggf.
"Das hätte ich gerne schriftlich nach §33 SGB X (http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__33.html)"
Moin petrdetok,
weise die Sachbearbeiter/innen auf die ureigenen Richtlinen der Bundesagentur für Arbeit hin.
Maßgebend für einen eventuellen Leistungsanspruch ist der Tag des Posteinganges- bzw. der persönlichen Abgabe des Antrages. Für Zeiten vor der Antragstellung werden keine Leistungen erbracht.
Quelle (http://www.arbeitsagentur.de/nn_124770/Navigation/zentral/Arbeitnehmer-info/Arbeitslosengeld-II/Antragsformular/Antragsformular-Nav.html__nnn=true)
Hallo petrdetok,
du mußt Dir nicht unsicher sein, fülle am besten noch heute den Antrag aus, den link dazu hat dir ja schon trish gegeben, gebe diesen persönlich beim Amt ab, und lasse Dir auf einer Kopie die Abgabes des Antrages bestätigen. (Wichtig!)
-falls Du eine Möglichkeit hast dieses Schreiben einzuscannen, wäre es schön wenn Du es hier einstellen könntest, (natürlich entpersonalisiert) würde mich sehr interessieren:) .
Gruß
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petrdetok
24.04.2007, 13:42
Hallo
Ich habe mit der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen über diese Sache gesprochen.Nach Ihrer Meinung haben die sowas auch noch nicht gehört !
Vor ein paar Minuten habe ich den Brief dorthin per E Mail gesendet.
Sie wollen der Sache nachgehen,und eine Stellungsnahme vom Job Center einholen.
wir würden uns freuen ihnen am ... Ein Informationsserminar anbieten zu könnenMeiner Meinung dient das nur dazu zeit rauszuzögern um die Antragsstellung nach hinten zu verschieben...
Ich würde sofort den Antrag auf ALG II ausfüllen und ihn beim Jobcenter abgeben gehen gegen eine unterschrift auf einer Kopie. Zusätzlich würde ich anmerken dass ich das Formular auch alleine ausfüllen kann, daher an diesen Tagen nicht teilnehmen werde, da es unnötig ist.
Sollten sie dazu den Mund aufmachen würde ich nur eine Frage stellen:
"Wo ist die Belehrung über meiner Recht?"
Also klotz ran, Antrag schreiben und los :)
Außerdem, wenn ich das richtig lese, siehe die unter hälfte, Punkt 2:
"Sie erhalten bei uns den Antrag..." Das ist ja nach dem Seminar, also bekommst du den doch im Job-Center... Is doch reine verarsche alles!
Betroffener
27.04.2007, 12:33
Eindeutig rechtswidrig - davon steht nichts im Gesetz.
Es handelt sich um bewusste Verzögerungstaktik verbunden mit Abschreckung.
Könnte etwas mit der Vorgabe, dass ALG II Antragsteller ein "Sofortangebot zur Überprüfung auf Arbeitswilligkeit" erhalten sollen, zu tun haben - allerdings in einer sehr abwegigen Variante, die nur einem Zweck dient:
Verzögern und Blockieren.
Denn Arbeit wird ja nicht angeboten - sondern ein "Lehrgang für ALG II Empfänger".
Könnte etwas mit der Vorgabe, dass ALG II Antragsteller ein "Sofortangebot zur Überprüfung auf Arbeitswilligkeit" erhalten sollen
Man kann den § 15 ausm SGB II doch nur anwenden, wenn man schon Leistungen nach dem SGB II bekommt. Solang nichtma ein Antrag gestellt ist, geschweigeden dieser bewilligt ist, kann doch nicht vorher schon das SGB II angewendet werden...
In Leistungen nach SGB II fallen kann ja jeder (aber bekommt im Moment keine)... dann müsste ja jede ein Anschreiben seiner ortansässigen ARGE erhalten um nach §15 überprüft zu werden...
Ich denke es ist auch sehr realitätsfern Anträge erst dort zu erhalten... Aber wie gesagt wenn es drauf abgestimmt ist einen nach dem SGB II aufzuklären, was ist mit den Leuten die das schon kennen? :engel:
StephanK
27.04.2007, 13:26
petrdetok gehört zwar zu der Gruppe von Menschen, denen nach § 15a SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__15a.html) ein Sofortangebot gemacht werden soll, aber erstens ein Angebot für Eingliederungsleistungen (dazu gehören auch Veranstaltungen zur Berufsberatung, Eignungsfeststellung und Berufsorientierung, aber keine Wischi-waschi-"Informations"seminare) und zweitens sollen diese Leistungen bei der Beantragung von Leistungen angeboten werden, dürfen ihr aber nicht zwingend, sozusagen als Hürde vorangestellt werden.
Es ist also nicht Voraussetzung, dass man bereits Leistungen nach dem SGB II bekommt, aber dennoch ist die Reihenfolge falsch: Erst Antrag entgegennehmen und dann (wenn überhaupt) dieses Seminar - nicht umgekehrt.
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