Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Krankengeldanrechnung bei ALGII
Guenter E.
21.02.2006, 10:42
Hallo,
erstmal der Sachverhalt. Mein Sohn bezieht ALGII und hat einen 400€ Job gehabt. Durch eine Krankschreibung die sich auch noch länger hinzieht wurde ihm der Job gekündigt er bezieht aber weiterhin Krankengeld nur davon darf er nur 30€ behalten den Rest muß er an die ARGE abführen. Wieso konnte er von dem Verdienst mehr behalten als jetzt vom Krankengeld. Wer kann mir sagen wo man sich schlaulesen kann oder hat eine Antwort.
Danke im voraus Günter
graefin_zahl
21.02.2006, 10:54
Die sog. "Werbungskostenpauschale" gilt bei allen Einkommensarten, die weiteren Freibeträge (100 Euro/evtl dazu noch 20% oder 10 % vom Brutto) werden nur bei Erwerbseinkommen berücksichtigt.
Hier im Forum ist unten ein link zum SGB II. Guck mal in den §§11 und 30 SGB II nach, da ist bei den Freibeträgen immer die Rede von "Erwerbstätigen".
StephanK
21.02.2006, 11:31
:welcome: Günter,
die Absetzbeträge vom Einkommen, die also den auf das Alg II angerechneten Teil des Einkommens vermindern, setzen Einkommen aus Erwerbstätigkeit voraus. Was genau darunter zu verstehen ist, erläutern die Durchführungshinweise der Bundesagentur zu § 30 SGB II
http://www.my-sozialberatung.de/files/DA%2030%20SGB%20II.pdf
Dort heisst es:
2. Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Definition (30.3)
(1) Der Freibetrag wird nur für Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit gewährt. Dies sind Einnahmen, die der Hilfebedürftige unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft aus einer Tätigkeit erzielt.
Einkommensarten (30.4)
(...)
(3) Auch nachfolgend aufgeführten Personen steht der Freibetrag zu:
Arbeitnehmer während der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (nicht aber für den anschließenden Bezug von Krankengeld)
Der Alg II-Träger hält sich also an seine Dienstanweisung.
Man kann sich allerdings fragen, ob diese Dienstanweisung mit dem Gesetz vereinbar ist. Knackpunkt ist, ob Krankengeld Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit ist, wie die Freibetragsregelung in § 30 SGB II voraussetzt. Bei der Lohnfortzahlung ist das eindeutig so. Krankengeld ist sicher in der Hinsicht kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, dass es nicht als Entlohnung vom Arbeitgeber bezahlt wird. Andererseits setzt es natürlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus und hat die gleiche Funktion wie die Lohnfortzahlung, nämlich den krankheitsalber entfallen Lohn zu ersetzen. Die Erwerbstätigkeit selbst wird meiner Meinung nach auch durch eine länger andauernde Erkrankung jedenfalls so lange nicht unterbrochen, wie das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist. Allerdings ist Erwerbstätigkeit ein viel unschärferer Begriff als der des Arbeitsverhältnisses.
Zu dem mit Erwerbstätigkeit fast inhaltsgleichen Begriff der Beschäftigung gibt es eine gesetzliche Definition in § 7 Abs. 3 SGB IV: Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld (...) bezogen (...) wird.
Deswegen wird man ihn leider als derzeit nicht erwerbstätig ansehen müssen mit der Folge, dass die Absetzbeträge des § 30 SGB II nicht vom anzurechnenden Krankengeld abgezogen werden können.
Guenter E.
21.02.2006, 11:54
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Gruß Günter
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