ALN - Robot
27.04.2007, 08:34
Gericht: Sozialgericht Reutlingen
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 09.01.07
Aktenzeichen: S AS 1073/06
Kernaussage: Der Alg II-Träger darf zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung verlangen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=63393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
Anmerkung: Das Urteil ist zwar ausführlich begründet, aber die Begründung erschöpft sich letztlich in der Aussage, Kontrolle müsse eben sein und lasse sich anders nicht bewerkstelligen.
In sich widersprüchlich wird die Urteilsbegründung an der Stelle, an der es heisst Die Vorlage von Kontoauszüge, auf denen der Buchungstext geschwärzt ist, würde zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße beitragen, sondern regelmäßig Nachfragen und weitere Erkundigungen veranlassen, ist also zur Zweckerreichung – der Feststellung der Hilfebedürftigkeit – weniger geeignet.Auch wenn man das als richtig unterstellt bedeutet weniger geeignet eben nicht ungeeignet Das Recht auf die eigenen Daten führt eben dazu, dass die Arbeit der Verwaltung gelegentlich weniger reibungslos verläuft. Das muss um der Bürgerrechte willen hingenommen werden, und darüber ändert auch die vom Gericht zitierte andere Rechtsprechung nichts.
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 09.01.07
Aktenzeichen: S AS 1073/06
Kernaussage: Der Alg II-Träger darf zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung verlangen.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=63393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
Anmerkung: Das Urteil ist zwar ausführlich begründet, aber die Begründung erschöpft sich letztlich in der Aussage, Kontrolle müsse eben sein und lasse sich anders nicht bewerkstelligen.
In sich widersprüchlich wird die Urteilsbegründung an der Stelle, an der es heisst Die Vorlage von Kontoauszüge, auf denen der Buchungstext geschwärzt ist, würde zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße beitragen, sondern regelmäßig Nachfragen und weitere Erkundigungen veranlassen, ist also zur Zweckerreichung – der Feststellung der Hilfebedürftigkeit – weniger geeignet.Auch wenn man das als richtig unterstellt bedeutet weniger geeignet eben nicht ungeeignet Das Recht auf die eigenen Daten führt eben dazu, dass die Arbeit der Verwaltung gelegentlich weniger reibungslos verläuft. Das muss um der Bürgerrechte willen hingenommen werden, und darüber ändert auch die vom Gericht zitierte andere Rechtsprechung nichts.
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.