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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : § 125 - Nahtlosigkeitsregelung


Susewind
27.04.2007, 19:35
Hallo,
ich würde gern auch mal was fragen. Ich wurde Ende März von der Krankenkasse ausgesteuert, war dann beim Arbeitsamt und habe die 58-er Regelung unterschrieben (§ 125, Nahtlosigkeitsregelung). Weiß jemand, ob ich innerhalb dieser 4 Wochen, in denen ich das 1. Mal AL-Geld bekomme, Rente einreichen muss oder etwas anderes ? Irgendwie habe ich das nicht mehr ganz in Erinnerung. Eine 6-wöchige Reha habe ich letztes Jahr im Juni schon gemacht und bin arbeitsunfähig entlassen worden.
Oder brauche ich nichts weiter zu machen und Ende des Jahres die Rente einreichen (werde im Nov. 60) ?

L.G. Susewind

Seebarsch
29.04.2007, 21:03
Hallo susewind,:welcome:
hier muss man zwei Sachen getrennt sehen.
Nach der Aussteuerung erhältst Du erst einmal Alg 1 unter der Vorgabe des § 125 SGB III. (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html)
Das bedeutet, dass Du erst einmal garnichts machen solltest. Irgendwann wird Dich die Agentur durch den Amtsarzt untersuchen.
Stellt der fest, dass eine Erwerbstätigkeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich = 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden kann, wird Dich die Agentur auffordern, einen Rentenantrag zu stellen.
Wird die Erwerbsfähigkeit mit mindestens 15 Stunden wöchentlich festgestellt, musst Du dich im Rahmen des Arztgutachten dem Amt zur Verfügung stellen.

Der § 428 SGB III sagt aus, dass der Rentenantrag erst dann gestellt werden muss, wenn ein Anspruch auf ungeminderte Altersrente besteht!

Auf jeden Fall solltest Du dich ganz ruhig verhalten und das Alg in Empfang nehmen!
:-P

Susewind
29.04.2007, 21:30
Hallo Seebarsch,
vielen Dank für Deine Antwort. Das beruhigt mich jetzt ein bisschen. Dann warte ich also, bis etwas von der Arbeitsagentur schriftlich kommt. Übrigens werde ich im Nov. 60 und könnte "normalerweise" Rente für Frauen mit 18 % Abschlägen beantragen. Ich habe früher voll gearbeitet, dann die letzten ca. 3 Jahre nur noch 20 Std., weil ich gesundlheitliche Probleme bekam.
Jedenfalls werde ich mich jetzt ganz ruhig verhalten, wie Du mir geraten hast.
:engel::-P

Liebe Grüße
susewind

Susewind
30.04.2007, 11:09
Hallo Seebarsch,
ich habe noch was vergessen zu schreiben. Ich habe ja nicht gekündigt in meiner Firma, bin auch nicht gekündigt worden. Ich war 1,5 Jahre krank geschrieben war und jetzt im Anschluss nach der Aussteuerung war ich auf Anraten der Krankenkasse beim Arbeitsamt. Zählt man dann trotzdem als "normaler" Arbeitsloser oder verhält es sich dann anders ? Oder muss ich erst kündigen ??? :oops:

Liebe Grüße
susewind:seufz:

Seebarsch
30.04.2007, 18:42
Hallo susewind,
hier zählt wie bei der ersten Bürgerpflicht: "Ruhe bewahren!"
Kündigen brauchst Du nicht. Zwar besteht das Arbeitsverhältnis als Vertrag weiter, aber die wichtige Anspruchsgrundlage "Beschäftigungslosigkeit" liegt vor.
Ich gehe mal davon aus, dass Du einen Alg Anspruch von 18 Monaten hast.
Mit jedem Monat Alg-Bezug hast Du aber auch weniger Abzüge bei der Rente und zudem werden über das Alg ja auch noch Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt.
Hier muss man wirklich ganz ruhig abwarten, was der Arbeitsamtsarzt bei der anstehenden Untersuchung feststellt!
:)

Susewind
30.04.2007, 19:32
Hallo Seebarsch :-P

vielen Dank für Deine Antwort. Dann sollte ich jetzt wohl wirklich mal abwarten, was auf mich zukommt.
Ja, das AL-Geld wurde für 18 Monate schriftlich bewilligt. Bei der 58-er Regelung stand in dem Formular, dass man dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen muss. Wenn der Arbeitsamtsarzt feststellen würde, dass ich noch mehr als 15 Std. wöchentlich arbeiten könnte (was ich nicht denke), müsste ich mich dann trotzdem arbeitssuchend melden, obwohl ich ja theoretisch noch eine Arbeitsstelle habe ? Fragen über Fragen.:s???:Sorry.

Liebe Grüße
susewind :)

Seebarsch
30.04.2007, 21:44
Hallo susewind,
Du machst Dir zunächst zu viele Gedanken!
Wenn der Arbeitsamtsarzt feststellt, dass Du noch mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten kannst, muss man sehen, ob mit den gesundheitlichen Einschränkungen die Arbeit auf deinem alten Arbeitsplatz noch überhaupt möglich ist.
Wenn das nicht mehr möglich ist, erhältst Du weiterhin Alg. Dann greift auch der § 428 SGHB III - 58 Regelung -, so dass Dir von der Agentur keine Arbeit und auch keine Maßnahmen angeboten werden!
:razz:

Susewind
30.04.2007, 22:24
Hallo Seebarsch,

danke für Deine geduldigen Antworten. Jetzt werde ich wohl erstmal aufhören dauernd zu fragen. (Ich mache mir immer zu viele Gedanken).

Liebe Grüße
Susewind :danke: