ALN - Robot
05.05.2005, 03:05
Seit 2004 gibt es die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung, und zwar sobald man einer Kündigung erfährt; aus einer verspäteten Meldung folgen massive finanzielle Nachteile. Deswegen sollen Arbeitgeber bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer auf diese Pflicht hinweisen.
In Fällen, bei denen der Arbeitgeber dies versäumt hatte, haben die Betroffenen nun den Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt und verlangen von diesem einen Ausgleich dieser finanziellen Nachteile.
In einem aktuellen Fall verklagte ein Arbeitnehmer seine Arbeitgeberin auf Schadenersatz wegen unterlassener Information nach § 2 Abs. 2 Nr. § SGB III über die Pflicht,
sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Der Kläger war im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages in der Zeit vom 01.08.2003 bis zum 31.01.2004 als Meister bei der Beklagten beschäftigt gewesen.
Im Herbst 2003 führten die Parteien Gespräche über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Während dieser Gespräche wies die Beklagte den Kläger nicht darauf hin, dass es sein Pflicht ist, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses blieb aus.
Der Kläger meldete sich jedoch erst am 05.01.2004 arbeitslos und erfuhr Ende Februar, dass sich auf Grund der 65-tägigen Verspätung der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert.
Insgesamt beläuft sich der Minderungsbetrag auf 1.500 €. Diesen Betrag fordert der Kläger nun aus den genannten Gründen von der Beklagten.
Das Arbeitsgericht in Bielefeld hatte die Klage mit Urteil vom 01.06.2004 abgewiesen (Az. 2 Ca 872/04), mit der Begründung, dass die Verantwortung für die unverzügliche Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit beim Arbeitnehmer liegt.
Die Berufung des Arbeitnehmers wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 23.12.04 zurückgewiesen (Az. 11 Sa 1210/04 (http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2004/11_Sa_1210_04urteil20041223.html)).
Gegen dieses Urteil ist jetzt ein Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 8 AZR 49/05).
In Fällen, bei denen der Arbeitgeber dies versäumt hatte, haben die Betroffenen nun den Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt und verlangen von diesem einen Ausgleich dieser finanziellen Nachteile.
In einem aktuellen Fall verklagte ein Arbeitnehmer seine Arbeitgeberin auf Schadenersatz wegen unterlassener Information nach § 2 Abs. 2 Nr. § SGB III über die Pflicht,
sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Der Kläger war im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages in der Zeit vom 01.08.2003 bis zum 31.01.2004 als Meister bei der Beklagten beschäftigt gewesen.
Im Herbst 2003 führten die Parteien Gespräche über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Während dieser Gespräche wies die Beklagte den Kläger nicht darauf hin, dass es sein Pflicht ist, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses blieb aus.
Der Kläger meldete sich jedoch erst am 05.01.2004 arbeitslos und erfuhr Ende Februar, dass sich auf Grund der 65-tägigen Verspätung der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert.
Insgesamt beläuft sich der Minderungsbetrag auf 1.500 €. Diesen Betrag fordert der Kläger nun aus den genannten Gründen von der Beklagten.
Das Arbeitsgericht in Bielefeld hatte die Klage mit Urteil vom 01.06.2004 abgewiesen (Az. 2 Ca 872/04), mit der Begründung, dass die Verantwortung für die unverzügliche Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit beim Arbeitnehmer liegt.
Die Berufung des Arbeitnehmers wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 23.12.04 zurückgewiesen (Az. 11 Sa 1210/04 (http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2004/11_Sa_1210_04urteil20041223.html)).
Gegen dieses Urteil ist jetzt ein Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 8 AZR 49/05).