Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Auszug durch Unterhalt
Mein Sohn ist 19 Jahre alt und wir leben in einer 2 Zimmer Wohnung mit einem Durchgangszimmer. Mein Sohn muss also durch mein Zimmer durchlaufen und lebt sozusagen Tür an Tür mit mir. Wir hatte intern beschlossen, es "auszuhalten" bis er das Abitur hat. Nun hat sich ja leider die Gesetzeslage geändert. Bei Fragen im JC hat die Sachbearbeiterin gleich abgewiegelt...es ging doch bisher auch etc. Im September macht mein Sohn Zivildienst und ich habe gehört, dass das Amt für ZD die Miete nur übernimmt, wenn der Zivi schon vor mindestens drei Monaten ausgezogen ist....
Nun meine Frage:
Da ich dabei bin, mich selbstständig zu machen und in den nächsten Monaten 300,00 - 500,00 Euro dazuverdienen werde, habe ich mir überlegt, ich könnte doch meinem Sohn Unterhalt bezahlen. Diesen würde ich natürlich mit meinem Zuverdienst verrechnen. Den Rest würde mein Sohn dazujobben. Schließlich wollen wir nur den Sommer überbrücken, denn im September fängt der Zivildienst an. Kann das Jobcenter da Probleme machen? Ich bin doch eigentlich zu Unterhalt verpflichtet. Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand sagen könnte, ob dieses Modell funktioniert, da es im Moment günstige Wohnungen gibt.
Vielen Dank und freundliche Grüße
StephanK
06.05.2007, 15:22
Natürlich kann niemand ihn daran hindern, auszuziehen und niemand kann Dich hindern, ihm Unterhalt zu zahlen. Die Frage ist freilich, welche Folgen das hat.
Gehen wir das der Reihe nach durch:
1) Sein Alg II
Er hätte bis zum Beginn des Zivildienstes Anspruch auf Alg II, allerdings nur die um 20 % gekürzte Regelleistung, also € 276 und keinen Cent für die Wohnung.
2) Seine Krankenversicherung
Trotz "eigenen" Alg II würde und müsste er wohl weiterhin über Dich familienversichert werden.
3) Deine Einkommensanrechnung
Es ist so machbar, wie Du Dir das vorstellst, aber nicht ohne einen gewissen bürokratischen Aufwand, denn nicht alle Unterhaltszahlungen können vom anzurechnenden Einkommen abgezogen werden, sondern nur titulierte, d.h. solche, die aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde geleistet werden. Normalerweise ist das ein Gerichtsurteil, aber es geht auch anders - wenn es geht...
Dazu müsstet Ihr (am besten wohl beide) zum Jugendamt gehen und um die Beurkundung des Unterhaltsanspruches Deines Sohnes nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__59.html) bitten. Allerdings besteht die Schwierigkeit, dass ein familienrechtlicher Unterhaltsanspruch (um den geht es hier) nur besteht, wenn Dir selbst € 890 über bleiben - und ich weiss nicht, ob das nicht so ist.
Es würde auch nur um einen Betrag von ca. € 59 monatlich gehen, denn sein familienrechtlicher Unterhaltsanspruch beläuft sich auf ca. € 335, und davon wären € 276 schon durch das Alg II gedeckt.
Eine solche Unterhaltsurkunde des Jugendamtes ist dann jedenfalls das Papier, das Du beim Alg II-Träger vorlegen musst, um den Unterhaltsbetrag vor Deinem anrechnenbaren Einkommen abziehen zu können.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Idee war ja, dass mein Sohn dann gar kein Geld beim JC beantragt, sondern meine Unterhalt für die Miete nimmt und den Rest selbst verdient. Krankenversichert ist er ja bei mir.
Habe ich dich richtig verstanden?
Wenn er jetzt einfach auszieht, hätte er in jedem Fall Anspruch auf die 276,00 Euro? Mehr kriegt er ja bei mir auch nicht vom JC.
Könnte er sich dann die Miete selbst dazu verdienen und sozusagen bei seinem Einkommen als Ausgabe anrechnen?
Diese Idee gefällt mir auch ganz gut.
Herzliche Grüße
Tilda
StephanK
08.05.2007, 14:19
Die Idee war ja, dass mein Sohn dann gar kein Geld beim JC beantragt, sondern meine Unterhalt für die Miete nimmt und den Rest selbst verdient. Krankenversichert ist er ja bei mir.Das ist mir schon klar. Es geht aber darum, dass Du den an ihn gezahlten Unterhalt nur dann von Deinem Einkommen abziehen kannst, wenn Du den Unterhalt nicht "einfach so" zahlst. Deswegen wiederhole ich mich:3) Deine Einkommensanrechnung
Es ist so machbar, wie Du Dir das vorstellst, aber nicht ohne einen gewissen bürokratischen Aufwand, denn nicht alle Unterhaltszahlungen können vom anzurechnenden Einkommen abgezogen werden, sondern nur titulierte, d.h. solche, die aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde geleistet werden. Normalerweise ist das ein Gerichtsurteil, aber es geht auch anders - wenn es geht...Deswegen die Sache mit dem Jugendamt.
Wenn er jetzt einfach auszieht, hätte er in jedem Fall Anspruch auf die 276,00 Euro? Mehr kriegt er ja bei mir auch nicht vom JC.
Könnte er sich dann die Miete selbst dazu verdienen und sozusagen bei seinem Einkommen als Ausgabe anrechnen?Nein, leider nicht. Von seinem Einkommen würde nur € 100 anrechnungsfrei bleiben und der Rest nach den üblichen Regeln (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_einkommensanrechung_al g_ii) angerechnet werden. Dass er "nur für die Miete" etwas hinzuverdient interessiert auch dann nicht, wenn er wegen dieses blöden "Muttersöhnchen-Gesetzes" keinen Cent "Kosten der Unterkunft" bekommt. :shock:
OK, vielen Dank. Wir werden das alles noch mal abwägen müssen. Jetzt habe ich noch erfahren, dass mein Sohn als Zivi nur die Miete bekommt, wenn er mindestens seit 6 Monaten selbst Miete zahlt...
Ich frag mich, wie ich mir in dieser Situation eine Existenz aufbauen soll?
Schade, dass es so wenig kompetente und angemessene Unterstüztung bei den verschiedenen Behörden gibt.
Nochmals Danke für die Info
Hallo Tilda,
einen Vorschlag habe ich vielleicht noch zu dem Thema...
Wenn ihr die Geschichte mit dem Unterhalt über das Jugendamt macht, besteht auch noch die möglichkeit dass er sich wohngeld hinzu beantragt.
Oder:
Er verdient sich das Geld für den Lebensunterhalt und beantragt Wohngeld.
So wäre es etwa das gleiche Ergebnis aber er wäre von diesem
"Muttersöhnchen-Gesetz"weg und wäre damit auch weg vom JC.
Wegen dem unterhaltssicherungsgesetz schau mal hier
2) 1Als Mietbeihilfe wird gewährt 1.Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 584 14) Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;
siehe auch §7a USG (http://bundesrecht.juris.de/usg/__7a.html)
Jetzt brauchts nur noch ne begründung für "dringend" :)
oder jetzt kommt der Joker :
Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 409 15) Deutsche Mark, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.
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