Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperre bei Ablehnung einer selbstgesuchten Arbeit?
Hallo,
wollte mal euren Rat hören. Folgendes Problem: Mein Schwiegervater hat sich selbst eine Stelle aus dem Portal der Arbeitsagentur rausgesucht und sich dort auch beworben. Es dauerte ganze drei Monate bis er einen Anruf erhielt (27.04.) das er am 02.05.2007 vorbeikommen soll. Man wollte ihm an diesem Tag die Firma zeigen und eventuell einen Arbeitsvertrag schließen. Leider schickte man ihn 90 km weit weg in eine Außenstelle der Firma. Dort war man überrascht, das er nicht gleich eine Reisetasche mitgebracht hat, da er ja gleich eine lange Tour machen sollte. (Ach ja er ist übrigens Berufskraftfahrer.) Da er aber für die neuen Lkws ne neue Karte brauchte, musste er noch in die Nachbarstadt um sich bei der Dekra einen Schein zu holen. Danach konnte er wieder (90 km) nach Hause fahren. Nun der Clou, diese Firma hat sich dann erstmal nicht wieder gemeldet. Dafür aber das Arbeitsamt mit der Mitteilung das das ALG I eingestellt wird. Er ginge ja schließlich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Gestern ist mein Schwiegervater dann zum Amt und hat nachgefragt. Man sagte ihm, das er ja bereits seit dem 30.04.!!! in Arbeit sei und deshalb keinen Anspruch hat.
Nun meine Frage ist das rechtens??? Er hat ja schließlich keinen Arbeitsvertrag unterschrieben....den hat er nämlich erst heute bekommen, mit einem Stundenlohn von 7,50 € und einer täglichen Anfahrtsstrecke zur Arbeit von 90 km(einfache Strecke). Ist das überhaupt zumutbar???
Der Arbeitsvermittler sagte, dass er diese Arbeit annehmen müsste, da sie zumutbar ist. Aber was passiert, wenn er sie ablehnt??? Er hat sich die Stelle ja selbst gesucht und ausserdem steht in dem Arbeitsvertrag das er als Forstwirt eingestellt wird und nicht als Kraftfahrer!!!
Bitte helft mir weiter ich weiß mir da echt keinen Rat???
Hallo nicci,
habe das Thema erstmal ins richtige Forum verschoben, ich hoffe über den dagelassenen Verweis stolperst du auch wieder hierher...
So zum Thema:
1. mündlicher Arbeitsvertrag ist nicht... das muss schon schriftlich sein, denn ansonsten kann man ja nirgends seine Rechte und Pflichten, Lohn, Urlaub usw. nachschauen.
2. Ist keine Firma Deutschlands berechtigt für einen Arbeitslosen das Ende des ALG I zu beantragen... Da könnte ja jeder kommen... Da könnte ich auch anrufen und sagen xy hat arbeit und da kann der Einstellungsbescheid kommen... Nein so nicht.
3. Als nächstes ist er nicht verpflichtet diese Arbeitsstelle anzunehmen, jedenfalls nicht als ALG I bezieher wenn das Angebot nicht grad vom Amt kommt. Aber wie du sagst hat er sich es ja selbst gesucht.
Daher hat er dabei auch keine rechtsfolgenbelehrung und ist daher auch nicht verpflichtet diesesn Job anzunehmen, auch wenn er zumutbar ist.
Das ist der Grundlegende Unterschied zwischen ALG I und ALG II, nach zumutbarkeit wird hier nicht gefragt, sondern nach einer Rechtsfolgenbelehrung.
Ich würde also wenn er den job nicht annehmen will, sofort wiederspruch gegen den Einstellungsbescheid einrichen (Vorsicht 1 Monat Frist), mit der Begründung dass kein Arbeitsverhältnis besteht und daher eine Fortzahlung des ALG verlangt wird.
1. mündlicher Arbeitsvertrag ist nicht... das muss schon schriftlich sein, denn ansonsten kann man ja nirgends seine Rechte und Pflichten, Lohn, Urlaub usw. nachschauen. Das stimmt so leider nicht. Auch ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag ist ein gültiger Arbeitsvertrag. Dieser muss bei Beschäftigungen, die länger als einen Monat dauern, schriftlich fixiert werden (vergl. § 2 Nachweispflicht (http://bundesrecht.juris.de/nachwg/__2.html)). Ohne Kenntnis des genauen Gesprächsverlaufes würde ich da sehr vorsichtig sein, denn es könnte durchaus ein Vertrag zustande gekommen sein, zumal auch der schriftliche Vertrag zugesandt wurde.:shock:
Ich meinte damit auch auf Dauer ist nicht, und wenn so ein wortlaut vom AG kommt, ist es noch lange kein Grund laufende Leistungen einzustellen, da kann ja jeder kommen und sagen der Arbeitet bei mir.
Man müsste jetzt wissen was beim telefonat am 27.04 loswar und ob da ein etwaiger Arbeitsbeginn ab 02.05 abgesprochen wurde!? Also mit dem Vorbeikommen. Trotzdem hätte er auch hier Leistungsanspruch bis 1.05 gehabt und der hätte nicht am 30.04 ausgesetzt werden dürfen, also irgendwas ist da eh nicht richtig.
Dieser muss bei Beschäftigungen, die länger als einen Monat dauern, schriftlich fixiert werden Da sollte ich noch ergänzen, dass der schriftliche Vertrag innerhalb eines Monats erstellt werden muss, also der mündliche Vertrag auch ohne schriftliche Fixierung über diesen Zeitraum bestand hat.
Hallo zusammen,
danke erstmal fürs verschieben ins richtige Forum.
Also während des Telefonates am 27.04.2007 war wirklich nur die Rede davon, dass man ihm mal alles zeigen will und ihn einen Tag Probearbeiten lassen will. Es war zu diesem Zeitpunkt nie die Rede davon, dass ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Also auch kein mündlicher Vertrag.
Aber ich seh das eigentlich genauso wie ihr. Mir ist vollkommen unklar, wie jemand so ohne weiteres aus dem ALG I-Bezug abgemeldet werden kann.
Ich habe meinem Schwiegervater geraten, er soll sich erstmal an einen anderen Arbeitsvermittler wenden und wenn nicht dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.
Habe mich mittlerweile auch mal im SGB III belesen und da ist eigentlich auch nur die Rede von einer Sperre, wenn man einen Arbeitsvorschlag vom Amt ablehnt.
Naja bin ja mal gespannt was da nun rauskommt.
Danke euch auf jeden Fall erstmal, das ihr mir geholfen habt.
CU
Seebarsch
09.05.2007, 17:54
Hallo zusammen,
bevor man sich hier mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde und grossem Palaver rumärgert, sollte man bei der Agentur mal genau nachfragen, auf wessen Veranlassung und nach welchen Unterlagen die Leistungen eingestellt wurden.
Vermutlich wird nämlich der Arbeitgeber für den Tag der "Probearbeit" eine Anmeldung zur Sozialversicherung gemacht haben. Diese meldet das dann der Agentur, so dass die Leistungen eingestellt werden.
Übrigens gibt es auch keine Probearbeit. Für den Tag Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht arbeitslos, weil er der Vermittlung nicht zur Verfügung steht. Wenn er den Tag "Probearbeit" der Agentur nicht vorher mitteilt, erlischt auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung, so dass kein Anspruch auf Alg besteht!
Also den Sachverhalt in der Agentur klären, bevor da was in die Hose geht!
Hallo Seebarsch,
der Versuch die Angelegenheit mit dem betreffenden Vermittler zu klären ist bereits gescheitert. Er hat angegeben, dass die Firma meinen Schwiegervater abgemeldet hat und das komplett als Einstellung zum 30.04.2007. Und das entspricht ja nicht den Tatsachen. Denn er war wie gesagt nur einen Tag "Probearbeiten" am 02.05.2007.
Das schärfste war ja, dass der Vermittler sagte, das er nicht nach Stellen suchen braucht, da mein Schwiegervater das ja selbst täte. Wozu sind dann bitte schön Vermittler da????
Naja bis jetzt haben wir ja auch erstmal nur Widerspruch eingelegt. Wenn das nicht hilft, muss man wahrscheinlich doch einen Schritt weiter gehen.
Trotzdem ist mir wie gesagt auch unklar, wie eine Firma jemanden abmelden kann ohne Nachweis.....
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