Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zum Bescheid von Fahrkostenbeihilfe
Hallo !!!
Habe heute einen Bewilligungsbescheid für Fahrkostenbeihilfe bekommen. Nun steht dort drin, dass Sie Fahrkosten erst ab dem 11. Kilometer für die Hinfahrt und ab dem 11. Kilometer für die Rückfahrt bewilligen. Nun habe ich mal in den angegebenen Paragrafen geschaut ( §16 SGB2 i.V.m. §§53 und 54 SGB3 ) und keine Kilometerangabe gefunden. Weiss jemand von Euch etwas darüber ?
LG
Steffen
hallo dreamer17489,
Meiner Meinung nach ist das keinesfalls rechtens... ich habe schon beim Absetzen von der Steuer gehört ab dem 21. km... aber vom 11 km habe ich noch nie was gehört. Das scheint mal wieder so ne auslegungs und Geldsparsache der Arge zu sein, daher würde ich persönlich hier sofort in WIderspruch gehen.
Wart aber mal bitte noch nen paar andere Meinungen hierzu ab :engel:
Kann mir keiner helfen ? Muss den Antrag bald abgeben.
LG
Dreamer
StephanK
13.05.2007, 12:10
Auch im "Kleingedruckten" (den Geschäftsanweisungen) zu §§ 53 ff. SGB III steht nichts entsprechendes.
Damit ist allerdings nicht automatisch gesagt, dass diese Sache "ab 10 km" rechtswidrig wäre, denn die Mobilitätsbeihilfen sind Ermessensleistungen. Das Ermessen darf aber nicht aufgrund sachfremder Erwägungen ausgeübt werden.
Es könnte sein, dass man die 10-km-Grenze gesetzt hat, weil man sagt, das ist so 'ne kurze Strecke, dass die Kosten auch Kleinverdiener selbst tragen können. Wenn wir mal 10 km annehmen und die steuerlich anerkannten 30 Cent/km, hätten wir bei einer 5-Tage-Woche 5 x 10 x 2 x 0,3 = 30 € und im Monat also etwa 135 € zusätzliche Belastung, die bei einem Bruttolohn unter 400 € nicht durch die 100 €-Werbungskostenpauschale gedeckt ist, d.h. man muss 35 € selbst tragen. Das ist bei dem Niveau, bei dem man noch aufstockendes Alg II braucht, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, ein Batzen, den man nicht einfach unter den Tisch fallen lassen kann.
Deswegen empfehle ich Dir, Widerspruch einzulegen und ihn damit zu begründen, dass die Ablehnung ermessensfehlerhaft sei, weil eine pauschale Untergrenzenregelung weder der Lebenssituation als Bezieher ergänzenden Arbeitslosengeldes II noch Deiner konkreten beruflichen Situation gerecht werde. Dabei kannst Du die obige Rechnung (auf Deine tatsächlichen Verhältnisse hin verändert) aufmachen.
Falls Dein Bruttolohn aber über 400 € liegen sollte sehe ich keine Chance, denn dann kannst Du Deine Fahrtkosten in voller Höhe vom anzurechnenden Lohn absetzen und erhältst dadurch entsprechend mehr Alg II. Deswegen wäre die Argumentationsgrundlage für höhere Mobilitätsbeihilfe in diesem Fall sehr schlecht.
Hallo!
Von dieser Regelung habe ich auch noch nichts gehört. Allerdings sind diese Leistungen i.d.R. Ermessenssache und daher kann es unter Umständen sein, dass die zuständige Arge oder Landkreis eine entsprechende interne Richtlinie hat. War bei uns auch so, da im letzten Jahr die Geldbeträge, die für Leistungen nach § 16 SGB II und ähnliches (Fahrtkosten, Reisekosten, Bewerbungskosten, Umzug usw.) schon nach dem 1. Halbjahr ausgeschöpft waren. Da wurde dann für den Rest des Jahres gedeckelt, es gab dann für jede Beihilfe Pauschalen.
Sowas könnte ich mir vorstellen.
Erstmal nett nachfragen und wenn du keine Auskunft erhälst, ggf. Widerspruch einlegen!
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