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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : warte seit über 4 monaten auf antwort zu meinem widerspruch


Jenne00
09.05.2007, 21:57
Hallo erst mal. Habe ein großes Problem mit der Arbeitsagentur und möchte nun einfach mal um Rat fragen.
Folgendes:
Ich bin zurzeit Schülerin in der 12. Klasse und mache nächstes Jahr mein Abitur. Ich habe bereits vor 5 Jahren meine erste Wohnung bezogen und wohne mittlerweile mit meinem Freund zusammen (seit 2 Jahren). Nun ist es so, dass ich letztes Jahr im September AlgII beantragt habe, da mir mein Kindergeld und meine Halbwaisenrente nicht reichen, um meinen Lebensunterhalt zu sichern. Mein Freund ist Student und bekommt Unterhalt von seinen Eltern gezahlt.

Um's kurz zu machen: Die Arge hat meinen Antrag abgelehnt und meinte, dass mein Freund mir Unterhalt zahlen könnte, was ja bedeuten würde, dass seine Eltern mich finanzieren müssten. Seine Eltern haben dann sofort seinen Unterhalt gekürzt, da sie das nicht einsehen. Habe Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, da ich nicht der Ansicht bin, dass wir eine eäg sind. Habe glücklicherweise einen Bekannten, der Jura studiert hat und mir bei dem Widerspruch geholfen hat. Meiner Meinung nach haben wir genügend "Beweise" angeführt, warum wir keine eäg sind.

So! Habe den Widerspruch am 31.12.06 eingereicht-warte immer noch auf eine Antwort.

War Anfang April dann persönlich dort und habe mich auch nicht abwimmeln lassen. Die Sachbearbeiterin meinte der Widerspruch liegt noch bei der Grundsatz und Rechtsabteilung und sie weiss nicht wie lange die Bearbeitung noch dauern würde. Als ich ihr dann sagte, dass ich ja auch das Recht habe Untätigkeitsklage gegen die Arge zu erheben, meinte sie zuerst nur, dass ich das ruhig machen könnte. Naja, nach langer Diskussion und nachdem sie sich noch mit ihrem Chef unterhalten hatte, gewährte sie mir unter Vorbehalt AlgII befristet von Januar bis März, in der Annahme, dass wir eine eäg wären. Falls bei der Bearbeitung des Widerspruchs etwas anderes herauskäme, würde ich eine Nachzahlung bekommen.

2 Wochen später haben sie mir dann einen Folgeantrag geschickt, den ich ausfüllen sollte und die Formulare, in denen mein Freund Angaben zu Einkommen und Vermögen machen sollte. Habe in einem Brief geantwortet, dass ich den Folgeantrag nicht ausfüllen werde, da ich noch einen Erstantrag am Laufen habe, dessen Widerspruch immer noch nicht bearbeitet wurde. Desweiteren füllt auch mein Freund die Formulare nicht aus, da wir keine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Das ist nun schon wieder knapp 3 Wochen her. Ich bekomme einfach keine Antwort und verzweifle bald. Ich kann grad nicht mal ne Fahrkarte zur Schule kaufen und warte jeden Tag auf einen Brief von denen.

Wie soll ich mich denn am besten weiterhin verhalten?
Danke schonmal

efge
09.05.2007, 22:42
:welcome: Jenne00

leider hast Du einen Fehler gemacht, denn Du hättest den Folgeantrag, unabhängig vom Ausgang des Widerspruchs bezgl. des Erstantrages, stellen bzw. abgeben müssen.

Reiche den Folgeantrag daher bitte umgehend ein :!:

Eine Bearbeitung eines Widerspruchs darf bis zu einem 1/4 Jahr dauern - daher hast Du nun die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage.

Ich weiss nun nicht, ob Dein Bekannter auch in Fragen des SGB allzu "fit" ist, würde Dir jedoch DRINGEND raten einen Rechtsanwalt (Fachgebiet Sozialgesetzgebung) aufzusuchen.

Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht (z.B. ALG II), kann beim zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein beantragen. Über diesen Schein rechnet der Anwalt seine Gebühren für seine Rechtsberatung direkt mit dem Gericht ab, ohne dass einem selbst Kosten entstehen. Die Grundlage für den Beratungshilfeschein ist das z.Zt. gültige Beratungshilfegesetz.
Wer ALG II oder Sozialhilfe bezieht, belegt dies mit dem aktuellen Bezugsnachweis der ARGE, dem Jobcenter, Optionskommune oder des Sozialamts. Auch sollte der aktuelle Schriftverkehr, wie z.B. ein Ablehnungsbescheid o.ä., dem Amtsgericht vorgelegt werden!
Man/frau erhält den Beratungshilfeschein in der Regel dann ohne weitere Nachweise.
Der Beratungshilfeschein muss beantragt und bewilligt werden, bevor ein Anwalt tätig wird. Eine nachträgliche Erstattung der Anwaltskosten ist nicht möglich!

Zur Thematik eäG (heuer: Einstandsgemeinschaft) wirst Du Dich vermutlich auf eine Auseinandersetzung mit der zuständigen ARGE einrichten müssen. Auch hier wird Dir nur ein sachkundiger RA helfen können.

Wenn Du Dich hier im Forum ein wenig zum Thema eäG bzw. Einstandsgemeinschaft umgeschaut hast, wirst Du (leider) lesen müssen, das dies ein steiniger Weg sein wird.

Zunächst wünsche Ich Dir viel Erfolg. Solltest Du noch Fragen haben, dann nur her damit. :)

Gruß

Jenne00
09.05.2007, 23:10
Erst mal danke. Ich wusste das nicht, dass ich den Folgeantrag hätte ausfüllen müssen.

Ein paar Fragen dazu: Muss ich alle Nachweise (Kindergeld etc.) erneut hinzufügen?

Die Sachbearbeiterin hat oben auf dem Formular den Namen meines Freundes vermerkt. Ist das 'n Trick oder so? Er hat ja von meinem Standpunkt aus gesehen nichts mit meinem Antrag zu tun.
Muss ich erneut eine Begründung schreiben, warum mein Freund und ich keine Einstandsgemeinschaft bilden?

efge
09.05.2007, 23:32
Der Name Deines Mitbewohners gehört nicht in den Antrag, denn Du bist Deine eigene Bedarfsgemeinschaft (BG).

Wenn keine Veränderungen eingetreten sind musst Du auch nichts weiter vermerken, d.h. Du kannst ALLE Kästchen mit NEIN ankreuzen.

Und: Du brauchst und solltest (!!!) auch KEINE Begründung bezgl. der unterstellten Einstandsgemeinschaft abgeben.

Erneut mein Ratschlag: Lasse Dich durch einen Rechtsanwalt vertreten, damit Dir möglichst "rasch" geholfen werden kann. Und selbst dieses "rasch" kann dauern. :shock:

Daher also: Morgen früh tätig werden :!: