Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II zuviel gezahlt bekommen
Hallo
also folgendes ich hatte ab den 29.3.05 Arbeit wo ich den Arbeitsvertrag unterschrieben habe am gleichen Tag meldete ich mich beim Arbeitsamt und gab Bescheid (telefonisch), daß ich in Arbeit bin.
Trotzdem zahlte mir AA 3 Monate lang ALG II weiter bis zum 30.6.05.
Ich bin seit dem 20.11.05 nicht mehr in der Firma tätig und beziehe wieder ALG II.
Jetzt ist dem Jobcenter aufgefallen, daß mir zuviel Kohle gezahlt wurde und wollen es zurück. Nur die Sache ist, ich bekomme 315€ ALG II und habe kein Vermögen oder Rücklagen.
Zitat aus den Brief von Jobcenter:
Für den Fall, dass die Leistungen erstatten sind, weise ich schon jetzt darauf hin, dass ich beabsichtige, den zu erstattenden Betrag gegen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach $ 43 SGB II in Höhe von bis zu 30 v. H.der für Sie maßgebenden Regelleistung monatlich aufzurechnen.
was meinen die mit *30* Prozent oder Euro?
also werde ich auf jedenfall Widerspruch einlegen.
ich weiß nicht mehr weiter die 315€ reichen so schon vorne und hinten nicht und ich habe meine Pflicht der Meldung getätigt, auch wenn es nur telefonisch war.
wäre super wenn einer seine Erfahrungen in gleicher weise hatte und mir Tips und Tricks gibt. Super wäre Gerichtigsurteile oder §§ zum untermauern.
Gruß Sven
StephanK
28.02.2006, 13:04
:welcome: Sven,
was meinen die mit *30* Prozent oder Euro?30 vom Hundert sind 30 Prozent - einmal deutsch, einmal italienisch :-) Das bezieht sich auf die monatliche Regelleistung (nicht aber auf die "Kosten der Unterkunft").
ich habe meine Pflicht der Meldung getätigt, auch wenn es nur telefonisch war.Das Problem ist natürlich, dass Du das nicht beweisen kannst (oder hat jemand daneben gestanden und Dich gehört?). Du bist aber derjenige, der es beweisen müsste. Weisst Du den Namen des Menschen am anderen Ende der Leitung noch?
Widerspruch einlegen ist völlig richtig. Allerdings stoppt dieser Widerspruch nicht die Aufrechnung. Dazu könnte Dir nur das Sozialgericht verhelfen.
So blöd es ist: all zu gut scheinen mir Deine Chancen nicht zu sein, Deine telefonische in-Arbeit-Meldung zu beweisen :cry:
Hallo Stephan
*Weisst Du den Namen des Menschen am anderen Ende der Leitung noch?*
ne natürlich nicht mehr ist ja fast 1 Jahr her. :-x
Das AA wuste aber das ich Arbeiten bin da ich an den Job über ein Vermittlungsgutschein rangekommen bin, irgendwas mit 1000€ wenn ich eingestellt werde und nochmal 1000€ nach ein halben Jahr habe ich da irgendwie im Kopf, davon habe ich auch die schriftlichen Bestättigungen bekommen daß das Geld gezahlt wurde.
Wie läuft das mit den Sozialgericht?
Wo ich nach den Thema hier die Suche benutzt hatte habe ich was gelesen gehabt das mann da was bezahlen muss? ist das richtig?
Gruß Sven
Hi Sven,
" Trotzdem zahlte mir AA 3 Monate lang ALG II weiter bis zum 30.6.05. "
Wunderst du dich hier im Ernst darüber, dass du das zuviel gezahlte Geld zurückzahlen musst? Oder nimmst du das Forum am Faschingsdienstag auf die Rolle?
Ein ganz klein wenig Eigenverantwortung ist bestimmt nicht zuviel verlangt. Und wenn du das Geld wenigstens zurückgelegt hättest.
Kein Wunder, dass so manche ARGE so menschenunwürdig mit uns umgeht, wenn das mehrere so machen.
Fair play!!! Auf beiden Seiten. Was jedoch den Fehler der ARGE nicht entschuldigen soll. Aber nochmals. Hätte es weh getan, der ARGE ihren Fehler mitzuteilen? Vielleicht hättest du damit ein Leben lang gute Karte in dieser Abteilung. Denk mal darüber nach.
Klar ist es auch ein Fehler von mir gewesen ohne Frage.
nur besteht jetzt ja das Problem ich bekomme schon kaum Geld und soll es zurückzahlen, würde ich ackern gehen würde ich es auch ohne ein murcks zurückzahlen.
Einsicht ist der beste Weg zur Besserung. Gratulation.
Thema: Zurückzahlen - so wie ich das sehe ist das ein Delikt aus ungerechtfertigter Bereicherung deinerseits.
Zu prüfen wäre, ob hier nicht die Pfändungsgrenzen greifen. Denn immerhin gibt es für solche Fälle - Schuldenzurückzahlung - Gesetze.
Und wo nichts zu holen ist, muss der Gläubiger eben warten. Auch eine ARGE. Also prüfen und viel Erfolg.
StephanK
28.02.2006, 16:37
Nun ja, lassen wir beiseite, was hätte besser laufen können, denn es ist nun mal anders gelaufen und die aktuelle Frage ist, wie mit den Folgen klar kommen.
Um mit der aktuellen Klemme klar zu kommen gibt's zwei Wege, die erst dann in Frage kommen, wenn tatsächlich der Rückforderungsbescheid da ist. Im Augenblick ist es ja noch nicht so weit, sondern Dir wurde nur Gelegenheit gegeben, Dich zu der beabsichtigten Rückforderung zu äußern. Das beste wäre wohl, das nicht schriftlich zu tun, sondern Die dazu einen Termin geben zu lassen, bei dem Du das mit dem Sachbearbeiter besprichst. Die Abläufe lassen sich so besser darstellen.
Wenn der Rückforderungsbescheid kommt, gibt es zwei Möglichkeiten:
1) mit dem Jobcenter verhandeln und die Rückzahlung auf kleinstmögliche Raten (€ 10 oder 20/Monat) zu strecken versuchen
2) beim Jobcenter Widerspruch einlegen und gleichzeitig die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen. Das bedeutet / bewirkt, dass Du die Rückzahlung nicht sofort leisten musst. Anders als sonst bedeutet nämlich der Widerspruch hier keinen automatischen "Stop!" für das weitere Vorgehen der Behörde.
Wenn das alles nicht geht, bleibt nur der Gang zum Sozialgericht.
Über das sozialgerichtliche Verfahren kannst Du Dich hier informieren:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msb/index.php
Das Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht ist zur Zeit noch kostenfrei; Änderungen sind aber beabsichtigt.
@Seelöwe: nein, das hat weder mit Delikten noch mit Bereicherung etwas zu tun, sondern mit schlichter Rückforderung nach Verwaltungrecht.
Aber die Pfändungsfreigrenzen müssen im Fall der Vollstreckung beachtet werden, das ist schon richtig.
Marsleuchte
02.03.2006, 07:37
Guten Morgen Sven,
also ich mache gerade fast gleiches durch nur das ich im Recht bin und das LRA im Unrecht aber Recht und Recht sind in unserem Staat 2 Paar Schuhe.
Stephan hat recht aber ergänzend hinzuzufügen, es steht eindeutig da von bis zu 30 %. Die Rückführung muß in einem Zeitraum von 3 Jahren erfolgen kann aber angesetzt werden mit einem minimum von 25 €. Wieviel Sie Dir abziehen weißt nur Du aber ich gehe mal davon aus das es ein größerer Betrag ist.
Ich an deiner Stelle würde mein schönstes Gesicht auflegen und freundlich sein als ob Du einen 6er im Lotto hast und noch einmal vorsprechen.
Viel Glück und dankeschön diesem Forum was sehr informativ ist und mir bisher gut geholfen hat.
Hallo zusammen
also ich habe jetzt die Forderung von Jobcenter bekommen.
1. es wurde falsch berechnet (von 1.3.05-30.6.05 obwohl ich erst arbeit ab den 29.3.05 hatte also steht mir noch geld zu für märz)
2. die fordern glatt den ganzen Betrag aufeinmal :-x ...genau als Arbeitsloser hat man mal eben über 1000€ zu zahlen uff Tasche, ich werde versuchen ein Ratenzahlung zu machen.
@StephanK
2) beim Jobcenter Widerspruch einlegen und gleichzeitig die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen. Das bedeutet / bewirkt, dass Du die Rückzahlung nicht sofort leisten musst. Anders als sonst bedeutet nämlich der Widerspruch hier keinen automatischen "Stop!" für das weitere Vorgehen der Behörde.
gibt es dafür irgendwelche § oder so?
Danke schon mal super Forum hier :danke:
StephanK
11.04.2006, 13:01
Das bedeutet / bewirkt, dass Du die Rückzahlung nicht sofort leisten musst. Anders als sonst bedeutet nämlich der Widerspruch hier keinen automatischen "Stop!" für das weitere Vorgehen der Behörde.... und StephanK muss sich korrigieren :oops:
Der Widerspruch bedeutet Stop (Fachbegriff: aufschiebende Wirkung) in diesem Fall. Also keine zusätzlichen Klimmzüge nötig!
Ich habe in die Pfändungstabelle geschaut dort steht drin das bis 989,99€ Nettoeinkommen keine Pfändungen erfolgen kann.
Da ich jetzt seit letzte Woche einen 6,5h Job täglich habe verdiene ich nichtmal 989,99€.
Sollte ich es nun so versuchen die Zahlung weiter hinauszuschieben bis ich mehr Geld verdiene oder doch eine Zahlungsvereinbarung abzuschliessen.
Aber eben dann nur ein min. Betrag also 10 oder 15€ und wenn Sie sich dann stur stellen auf die Pfändungtabelle hinweisen.
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