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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : vater u25, mutter über 25


sarija
12.05.2007, 00:52
mein freund (21) wohnt bei seiner mutter und geht zur schule, ich (25) wohne in einer wg, beziehen beide noch kein alg I oder alg II.

da ich schwanger bin (7.monat) haben wir ab dem 01.06. eine gemeinsame wohnung (mit wbs) gemietet.
dann bilden wir beide eine bedarfsgemeinschaft, ab 15.06.erhalte ich wegen ausbildungsende alg I,aufstockend dazu alg II (vorher zahlen meine eltern den unterhalt wegen meiner ausbildung)

wenn das kind geboren ist (im august), erhält mein freund bafög, davor hat er darauf keinen anspruch.

erhält er nun für den juni und juli alg II oder hätte er gar nicht ausziehen dürfen von seiner mutter, da er unter 25 ist?

verschiedene sachbearbeiter sagen, er bekäme nichts, da er in der ausbildung ist und seine mutter für ihn sorgen müsste, bzw. weil er unter 25 jahre alt ist, hätte er keinen anspruch auf alg II.

ich hätte weder zu ihm noch er zu mir ziehen können (extrem zu wenig platz) und wir möchten uns beide um die erziehung kümmern, nur mussten wir uns vor der geburt eine wohnung suchen,da die suche und einrichtung einer wohnung erst nach der geburt zu schwer wäre.

alleine kann ich die wohnung nicht bezahlen, da ich keine arbeitsstelle mehr finde für einen monat bis beginn der mutterschutzfrist.

viele grüße
sarija

StephanK
12.05.2007, 07:58
:welcome: sarija,
Deine/Eure Geschichte ist ja wirklich nicht besonders ungewöhnlich - und trotzdem zeigt sie, wie schwierig dieses dusselige Gesetz es macht, mit ganz normalen Lebenslagen angemessen umzugehen (und für junge Leute sollte es ganz normal sein, Kinder zu bekommen...).

Theoretisch wäre es denkbar, ihm für die zwei Monate der Übergangszeit trotz der Ausbildung (diese schließt Alg II normalerweise aus) Alg II nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html) darlehensweise zu zahlen. Das setzt aber einen besonderen Härtefall voraus, und den sehe ich eigentlich nicht, denn seine Mutter/Eltern ist/sind ja offenbar in der Lage, ihn durchzufüttern. Die Verpflichtung dazu endet auch nicht mit dem Ende seiner Schulzeit. Insofern ist die Aussage der Sachbearbeiter also leider richtig.

Die besonderen Beschränkungen für unter 25jährige beim Alg II spielen also in seinem Fall nicht die Hauptrolle, sondern es geht um die Abgrenzung zwischen den beiden Sozialleistungen Alg II und BAföG.

Du hast allerdings nicht geschrieben, was für eine Schule er besucht. Etwas anderes könnte in ganz bestimmten Fällen gelten, nämlich wenn er auf eine Berufsfachschule geht oder eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.

Wenn das nicht zutrifft, kann er sich nur an seine Mutter/Eltern halten. Das bei kann er verlangen, dass ihm statt wie bisher freie Kost und Wohnung im mütterlichen/elterlichen Haushalt (sog. Naturalunterhalt) Unterhalt in Geld gewährt wird, wenn er auszieht.