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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückzahlung des Mehrbedarf für Schwangere


Schatzi080474
12.05.2007, 16:36
Hallo, ich habe ein dickes Problem, und hoffe das mir jemand helfen kann !

Ich(33J) lebe mit meiner 10 jährigen Tochter in einer 3 Zimmerwohnung.
Bisher habe ich 838,78€ Harz IV vom Arbeitsamt bekommen.
Da ich jetzt in der 16.Woche schwanger bin, bekomme ich nun 59,00€ zusätzlich,das ist der Mehrbedarf für Schwangere, den es ab der 13.Schwangerschaftswoche gibt.Der Vater meines ungeborenen Kindes lebt nicht mit mir zusammen und er ist auch nicht der Vater meiner 10 jährigenTochter.

Dem Arbeitsamt musste ich den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Vater's meines ungeborenen Kindes angeben,
sonst hätte man meine Leistungen gekürzt.

Daraufhin bekam der Vater meines ungeborenen Kindes Post vom Arbeitsamt.
Darin wird von ihm verlangt, das er seine Verdienstbescheinigung vorlegen muss.
Das Arbeitsamt will doch tatsächlich sich das Geld für den schwangeren Mehrbedarf von ihm wiederholen.
Momentan haben wir zwei getrennte Haushalte (keine BG), wollen uns aber demnächst eine gemeinsame Wohnung suchen.

Meine Frage:
Ist das denn rechtens ? und Zählen wir dann zu einer BG,
oder fallen wir unter den $7SGBII und sie dürfen uns erst nach einem Jahr als BG sehen ?

Ich bin schon total verzweifelt, bitte helft mir !:confused:

StephanK
12.05.2007, 18:13
:welcome: schatzi080474,
ich glaube eigentlich nicht, dass der Alg II-Träger sich speziell das Geld für den Schwangerenmehrbedarf von ihm holen will. Hat man Dir das ausdrücklich so gesagt oder woher nimmst Du das?

Ich denke eher, dass es um anderes und - finanziell betrachtet - um mehr geht. Du hast nämlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater (siehe § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html)). Wenn Du ihn nicht selbst geltend machst (was sinnvoll wäre, wenn der Mann das Geld dazu hat, weil das mehr Geld bedeutet) wird der Alg II-Träger sich von ihm das wieder holen, was er Dir während dieses Zeitraumes als Alg II auszahlt.

Schatzi080474
13.05.2007, 10:58
Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort, doch weitergeholfen hat mir diese Antwort leider nicht. :(

Mir liegt jetzt das Schreiben von dem Vater meines ungeborenen Kindes vor, in dem es ausdrücklich heißt:

Da hier durch Frau ....... glaubhaft erklärt wurde, dass ein ggf. zustehender Anspruch auf Unterhalt aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes Ihnen gegenüber, tatsächlich nicht durch Sie erfüllt wird, erfolgte die Feststellung der Hilfebedürftigkeit zunächst ohne Berücksichtigung dieses Anspruchs. Die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung würde jedoch im vorliegenden Fall eine Minderung oder den Wegfall der Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes zur Folge haben. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 33 Absatz 1 und 2 SGBII, der Anspruch der Mutter auf diese Unterhaltsleistungen auf das Job-Center Barnim übergegangen ist. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

Als Rechtsfolgebelehrung sind folgende § : § 60 Absatz 2 SGBII i.V.m.§ 1605 Bürgerliches Gesetzbuch;§ 66 SGB SGB I;63 Absatz 1 Nr.4 SGB II & § 62 SGB II

Der Vater meines ungeborenen Kindes muß folgende Angaben bis zum 30.05.07 zu seinem Arbeitgeber, seinem Verdienst, seinem Vermögen, seinen Versicherungen, seinen Schulden, seinen Kosten für Unterkunft und seinen Werbekosten gegenüber dem Arbeitsamt machen.

Außerdem muss er sich bereit erklären ab .......wöchtl./mtl.....€ entweder an das Job-Center oder an die Hilfebedürftige zu zahlen.

Wie gesagt, wir leben in zwei getrennten Haushalten und sind keine BG.

Da frage ich mich ob denn das alles rechten's ist ? :wut:

Bitte helft mir !!!!!

StephanK
13.05.2007, 12:32
Durch die ergänzende Information wird klar, dass die Vermutung, die ich am Ende meines ersten Beitrages geäußert hatte, richtig ist.

Das ist rechtlich korrekt und hat auch nix damit zu tun, ob Ihr zusammenlebt oder nicht sondern lediglich damit, dass er der Erzeuger Deines Kindes ist.

Merkwürdig ist nur, dass das ganze einigermaßen zu früh kommt. Du bist in der 16. Schwangerschaftswoche, hast also noch etwa 21 oder 22 Wochen vor Dir. Der erwähnte Unterhaltsanspruch beginnt aber erst sechs Wochen vor der Geburt. Außerdem geht er nach dem Gesetz nur dann auf die ARGE über wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen [d.h. des Vaters] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.Davon kann im Moment aber überhaupt noch keine Rede sein.

Ich denke, Du solltest jetzt zwei Dinge tun - in Ruhe, aber auch nicht erst in ein paar Wochen:
1) Dem Vater klar machen, dass er in dem besagten Zeitraum für Deinen Unterhalt zu sorgen gesetzlich verpflichtet ist, und dass er entweder freiwillig zahlen soll (was für ihn freilich teurer kommt, aber das musst Du ihm nicht auf die Nase binden) oder aber er sich darauf einstellen soll, dass die ARGE das Geld von ihm fordert, dass sie zuvor Dir zahlt. Falls er ein "armer Schlucker" oder ein Tunichtgut ist, kannst Du Dir diese Mühe freilich sparen.
2) Der ARGE klar machen, dass es eben nur um den besagten Zeitraum geht und - falls der Vater direkt an Dich zu zahlen bereit ist - sie keine Klimmzüge machen muss, aber dass es jetzt dafür jedenfalls noch deutlich zu früh ist.