Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 24 1/2 jahre, exmatrikulierter student ohne ausbildung
unter25-wiesbaden
14.05.2007, 09:09
Hallo hochverehrtes Forum.
Ich bin 24 und 1/2 Jahr alt. Werde ende November 25. Dank dem Gesetz vom 01.04.06 habe ich jetzt ein massives Problem.
Ich habe die Prüfungen nicht geschafft und mich exmatrikuliert,
war beim Amt in Wiesbaden (Optionskommune) und habe ALG 2 beantrangt.
Jetzt kam der Bescheid mit der Ablehung. Begründung wie folgt:
Es wurde festgestellt, dass Ihre Eltern noch bis zum 25sten Lebensjahr gesteigert unterhaltspflichtig sind, da Sie Ihre erste Berufausbildung noch nicht beendet haben. Auch werden Sie von Ihren Eltern regelmäßig finanziell unterstützt.
(bekomme kein BAFÖG->von irgendwas muss man ja leben)
Sie haben als junger Erwachsener eine Wohnung nach dem Stichatg 01.04.06 angemietet, um Ihrem Studium nachzugehen. Eine Zustimmung seitens des Amtes für Soziale Arbeit in Wiesbaden hat nicht vorgelegen. Es wird auf Grund des Studienabbruches von Ihnen zu eruieren sein, ob eine Rückkehr zu den Eltern möglich ist. Eine etwaige Unmöglichkeit ist zu begründen und wir überprüft werden.
Ich habe die Wohnung seit dem 16.Oktober letzten Jahres. Vorher habe ich ein anderes Studium abgebrochen, keine Ausbildung absolviert.
Seit der Exmatrikulation gab es großen Streit mit den Eltern und ich will nicht dorthin zurück. Sie wohnen auch in einer extrem schwachen wirtschaftlichen Region im Norden. Beide haben Arbeit.
Was kann ich machen. Meine Wohnung beträgt 49m² und kostet im teuren Rhein-Main-Gebiet 377 EUR/ Monat + 100 Nebenkosten (70 EUR Gas und 30 EUR Strom).
Was kann ich machen: Wie und gegen welches Gesetz kann ich Widerspruch einlegen?
Ich habe nicht vor gegen die Eltern vorzugehen. Meine Wohnung hat noch 3 Monate Kündigungsfrist. Denke mal die Eltern werden die Miete zahlen. Aber wovon soll ich Bitte leben??
Da ich unter 25 bin steht mir eine Ausbildung/ Massnahme beim Arbeitsamt zu und somit Wohngeld/ Lebensunterhalt. Jetzt bin ich nicht mal mehr krankenversichert (1 Monat und 1 Tag nach Exmatrikulation mit Widersprichsfrist ging Bescheid zu).
Was kann ich vom Arbeitsamt verlangen und muss mich dann das "Sozialamt" unterstützen? Ich möchte ganz ungern zurück nach Hause.
Alternativen:
-ich nehem jeden Job an und schaffe die 6 Monate irgendwie
-suche mir ausbildung (aber in so kurzer zeit) und mache nebenbei Massnahme vom Arbeitsamt mit. Wenn ich einen 400 EUR Job bekomme, muss mich dann das Amt so lange unterstützen (wenn ja, was kann ich beantragen/ was steht mir zu NETTO)?
Ich habe fast kein geld mehr und muss wohl oder übel einen Dispokredit aufnehmen. aber welche bank gibt das einen Arbeitslosen ohne Leistung, unter 25 und ohne Berufausbildung?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Gruss aus Wiesbaden
StephanK
14.05.2007, 15:41
:welcome: unter-dem-neroberg,
bei den Optionskommunen scheint leider besonders oft die Praxis zu herrschen, dass man aus einem Gesetz herausliest, was einem passt und das andere übersieht. :x
Der Ablehnungbescheid zerfällt sozusagen in zwei Teile, die auch jeweils für sich zu betrachten sind.
1) Alg II-Anspruch überhaupt
Der Hinweis auf die Unterhaltspflicht der Eltern ist nicht grundsätzlich falsch. Ob noch die gesteigerte Unterhaltspflicht bis zu einem berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss besteht hängt von den Gründen Deines Studienabbruchs ab. Weiteres dazu weiter unten.
Dennoch ist die schlichte Ablehnung rechtswidrig. Das korrekte Vorgehen wäre gewesen, Dich auf die Unterhaltspflicht der Eltern sowie darauf hinzuweisen, dass die Stadt den Betrag, der Dir als Alg II ausgezahlt würde, von Deinen Eltern zurückverlangen werde, weil Dein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in diesem Fall automatisch auf die Stadt übergeht (§ 33 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html) - evtl. verbunden mit der Anregung, den Antrag zurückzunehmen.
2) Anspruch auf Kosten der Unterkunft
Die Begründung dafür ist hanebüchen. Mal von der Kleinigkeit abgesehen, dass der Stichtag nicht der 01.04., sondern der 17.02.06 war (siehe § 68 Abs. 2 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__68.html)) gilt § 22 Abs. 2a SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html) natürlich nur für junge Menschen, die während des Alg II-Bezuges umziehen. Im Gesetz steht zwar nur "Personen" und nicht "erwerbsfähige Hilfebedürftige", aber diese begriffliche Ausweitung soll nur dazu dienen, die Fälle zu erfassen, in denen "Extra-Schlaue" sich einen Monat aus dem Alg II-Bezug abmelden, aus dem elterlichen Haushalt ausziehen und danach neu Alg II beantragen. Studierende, die sehr häufig wegen des Studiums aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (müssen) sind davon selbstverständlich nicht erfasst.
Jede andere Auslegung würde zu dem vollkommen absurden Ergebnis führen, dass jede/r unter 25jährige, also auch die Mehrheit, die nicht auf Alg II angewiesen ist und studiert, Azubi ist oder arbeitet jeden Umzug vorsorglich vom Alg II-Träger genehmigen lassen müsste, denn es könnte ja der Fall eintreten, dass man vor dem 25. Geburtstag mal auf Alg II angewiesen ist. Das ist so offensichtlicher Mumpitz, dass es sich für die Witz-Spalte im Wiesbadener Kurier eignet :patsch:
Zurück zur Frage nach dem Alg II-Anspruch überhaupt, an dem ja auch die Frage nach der Miete hängt. Es trifft schon zu, dass Deine Eltern so lange einer gesteigerten Unterhaltspflicht unterliegen, wie Deine berufliche Erstausbildung noch nicht abgeschlossen ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Du Dich extrem "daneben benommen" hättest. Das ist aber wohl nicht der Fall, sondern Du hast halt leider das Studium nicht gepackt.
In gewissem Umfang hast Du jetzt die Wahl entweder direkt von den Eltern Unterhalt einzufordern (der dann auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung umfassen müsste, die Du bis auf weiteres erst mal brauchst) oder Alg II zu beziehen in dem Bewusstsein, dass die Stadt sich das Geld bei den Eltern zurückholen wird.
Falls Dir der zweite Weg der angenehmere ist, kann Dir Alg II nicht einfach verweigert werden. Du solltest dann gegen den Ablehnungsbescheid schriftlich und nachweisbar (per Einschreiben mit Rückschein schicken oder persönlich abgeben und Entgegennahme auf einer Kopie bescheinigen lassen) Widerspruch einlegen und in der Begründung erklären, dass die Eltern aktuell keinen Unterhalt direkt an Dich zahlen und nur tatsächliche Zahlungen als Einkommen angesehen werden können, so dass Du bedürftig bist. Die Stadt kann das von § 33 SGB II vorgesehene Verfahren nicht einfach dadurch umgehen, dass sie Dir Unterhaltsansprüche als Einkommen anrechnet, die tatsächlich nicht erfüllt werden.
unter25-wiesbaden
15.05.2007, 15:01
Hallo Stephan.
Vielen dank für deine schnelle Hilfe!!
Du bist einfach SUPER :)
Ich hatte leider noch 1 Anmerkung vergessen:
Angeblich haben entscheidungsrelevante Unterlagen gefehlt
-Antrag ALG I bzw. Nachweis, dass kein Anspruch auf SGB III Leistungen bestehen
Nun habe ich im Antrag für Leistungen nach SGB II nachgeschaut und finde absolut gar nichts über Nachweise ALG I oder Anspruch SGB III!!
Allgmeine Nachweise von der Agentur für Arbeit wurden bei mir nicht angekreuzt und musste ich somit auch nicht nachweisen. Meine Stammnummer bei der ARGE habe ich ihnen gegeben....
Bei den Optionskomunen ist doch Sozialamt und ARGE gemixt, haben sie mir erklärt.
hat erfüllt, wer in der Habe nachgelesen, dass "die Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld eine Rahmenfrist von zwei Jahren (ab dem 1. Februar 2006), mindestens aber 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis" voraussetzt. Ich habe im Lebenslauf aber angegeben, dass ich nicht gearbeitet habe. Somit hätten sie es wissen müssen.
Da muss ich morgen nochmal zur ARGE nach Wiesbaden und lasse mir den Nachweis ausstellen.
Ich hatte extra nachgefragt und der Beamte sagte, dass alles für die Bearbeitung vorhanden sei. Sonst wäre der Antrag ja auch nicht bearbeitet worden. Leistungen SGB III siehe unten. Ich bin doch nicht behindert?? Auch der Antrag ALG I ist eine Unverschämtheit, da ich noch keine Ausbildung abgeschlossen und noch nie gearbeite habe. Die Exmatrikulation mit Datum haben sie doch. Ich war zuerst bei der Arbeitsagentur in Wiesbaden und die haben mir gesagt, dass ich zur Ortsverwaltung muss/ Sozialamt für mich zuständig ist.
Weisst Du wie ich den Widerspruch am Besten formuliere?
Die Eltern geben mir zwar das Geld zur Miete, aber ansonsten gar nichts. Ich bin ihnen total ausgeliefert. Es ist auch fraglich, ob der Staat sich das Geld so schnell bei ihnen wiederholt.... bis dahin habe ich sicher eine Ausbildung/ Übergangsarbeit oder MiniJob. Bei einem MiniJob oder Arbeitsmassnahme dürfte das Amt wieder für mich zuständig sein und ich wäre gut versichert.
Oder??
_____________________________________
SGB III
Leistungen
Die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sind – entsprechend der verschiedenen Empfänger – im SGB III wie folgt gegliedert:
Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 97-109, 111, 115, 160-162 SGB III),
Leistungen an Arbeitgeber (§§ 235-239 SGB III),
Leistungen an Träger (§§ 240-251 SGB III).Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 97-109, 111,115 SGB III)
§ 97 Abs. 1 SGB III enthält die grundlegende Norm für die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
Leistungen im Sinne des § 97 SGB III sind alle Sozialleistungen (in erster Linie Sachleistungen, aber auch Geldleistungen), die die Agenturen für Arbeit den behinderten Menschen gewähren.
Allgemeine und besondere Leistungen
Nach § 98 Abs. 1 SGB III ist zwischen den allgemeinen und den besonderen Leistungen zu differenzieren.
Allgemeine Leistungen sind Leistungen, die grundsätzlich in gleicher Weise nichtbehinderten Menschen gewährt werden können. Dagegen sind die besonderen Leistungen gemäß § 102 Abs. 1 SGB III lediglich dann zu gewähren, wenn
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder
b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.Die allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen zur
Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben,
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,
Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit,
Förderung der Berufsausbildung,
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen .Die besonderen Leistungen umfassen:
das Übergangsgeld (§§ 160-162 SGB III),
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann (§§ 104-108 SGB III),
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme (§§ 109 und 111 SGB III).
StephanK
15.05.2007, 17:05
Ich denke, es geht einfach um die Frage, ob Du - woher auch immer - einen Anspruch auf ("das richtige") Arbeitslosengeld hast, denn dieser ist dem Alg II vorrangig und müsste, wenn es ihn denn gäbe, zuerst mal geltend gemacht werden. Wenn Du allerdings zuvor nie versicherungspflichtig gearbeitet hast und auch keinen Wehr- oder Zivildienst geleistet hast (?) dann ist das eine unsinnige Forderung, die nur dazu dient, Zeit zu schinden. Man nötigt Dich ja auch nicht, erst mal einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen, weil ja rein theoretisch die Möglichkeit besteht, dass Dir so 'ne Rente zustehen könnte... :patsch:
Den Widerspruch musst Du schon selbst formulieren; wir dürfen hier schließlich keine Rechtsberatung betreiben. Zu den formalen Dingen, die zu beachten sind, habe ich schon etwas geschrieben.
Deine Eltern können sich im übrigen nicht selbst aussuchen, wofür sie Dir Unterhalt zahlen, und eben auch nicht, wie viel. Dieser Auseinandersetzung wirst Du nicht aus dem Weg gehen können.
unter25-wiesbaden
15.05.2007, 22:25
Vielen Dank Stephan.
Habe mir schon was formuliert...
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