jimmygjan
14.05.2007, 22:12
Hallo Zusammen,
ich habe schon unter dem Thema "Zuschüsse vom AA bei Festanstellung" geschrieben. Ich meine aber, daß dieses Thema derart interessant ist, dass es eine eigene "Rubrik" verdient. Nun nachfolgend zu meiner Fragestellung:
Deutscher Arbeitnehmer (AN) und die Förderungsvoraussetzungen für den Arbeitgeber (AG) eines Eingliederungszuschusses gem. §§ 217 ff SGB III liegen vor.
Hinzu kommt, daß der AG im Ausland liegt, aber innerhalb der EU. Hier stellt sich die Frage, ob nur AG mit Sitz und Arbeitsplatz in Deutschland gefördert werden oder auch ausländische AG mit Sitz und Arbeitspaltz im EU-Ausland.
Hinzu kommt die weitere Frage, wie verhält es sich mit der Schweiz. Die Schweiz ist ein sogn. Drittstaat und nicht Mitglied der EU. Aber es gibt sehr viele Abkommen die von Deutschland und der EU mit der Schweiz abgeschlossen wurden, dass ich mir fast sicher bin, dass auch ein AG in der Schweiz gefördert wird.
Bitte jetzt nicht darauf Antworten, es ist ja eine "kann-Leistung" ! Ist zwar richtig, aber wie soll denn dann das Ermessen aussehen ? Steht dann etwa in der Begründung, das nur Deutsche Arbeitnehmer gefördert werden ? Dies würde gegen EU-Recht verstoßen, weil es verbotene nationale Subventionen wären, also nationale Unternehmen bevorzugt werden und gegen den Gleichheitsgrundsatz innerhalb der EU verstossen würde.
Dieses war mein Informationsstand bis heute Mittag gegen 13.00 Uhr. Die für mich zuständige ARGE, der Fachvermittlungsdienst für Arbeitsplätze im Ausland und noch anderen ARGE´n waren ratlos. Ein Mitarbeiter einer ARGE war absolut der Meinung das würde nur alles für Deutschland gelten und war meiner Argumentation völlig unaufgeschlossen. Wie sich zum Schluss des Gespräches herausstellte, war dieses ein Mitarbeiter eines Callcenters, der nur auf "abwimmeln" von derartigen Fragen trainiert war ! Nun denn. Es gibt aber auch noch Mitarbeiter bei BA in Nürnberg, die wirklich etwas davon verstehen. An so einen Mitarbeiter bin ich letztendlich telefonisch verwiesen worden. Nun kommt es jedoch recht erfreulich.
Es existiert ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, nachzulesen unter nachfolgenden link bei der BA:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_124486/SiteGlobals/Forms/Suche/erweiterteSuche__Form,templateId=processForm.html? docType=alle&allOfTheseWords=Vermittlungsgutschein&input_=&pageLocale=de&resourceId=124494&eSSt=0&resultsPerPage=5&sortString=rgb&pageNo=4
Es gibt unter diesem Link mehrere pdf-Dateien, die das Thema behandeln. Thema ist jedoch jetzt Vermittlungsgutschein, was auf dem ersten Blick nichts mit Eingliederungsbeihilfe zu tun hat. Dies aber nur auf dem ersten Blick !
Wie mir der kompetente Sachbearbeiter bei der BA in Nürnberg mitteilte, liegt nämlich diese Fragestellung, ob denn auch ein ausländischer AG Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe hat, bei dem zuständigen Fachausschuß unter Einbeziehung des Arbeitsministeriums/Berlin zur Beurteilung vor. Dieses deshalb, weil der Europäische Gerichtshof in Sachen Vermittlungsgutschein eben die o.g. Entscheidung gefällt hat.
Meine Einschätzung ist folgende. Wenn schon ein Vermittlungsgutschein an einem privaten Arbeitsvermittler mit Sitz im Ausland zu zahlen ist, dann wohl auch eine Eingliederungszuschuß für einen ausländischen AG mit Arbeitsplatz im Ausland, zumal um nicht Gefahr zu "laufen", daß in Deutschland verbotene Subventionen an AG gezahlt werden.
Die Quintessenz ist folgende: Wenn ich mich um einen Arbeitsplatz im Ausland bewerbe und kann im Berwerbungsschreiben erwähnen, daß für die Schaffung eines Arbeitsplatzes der Arbeitgeber einen Zuschuß bis 50% des Bruttogehaltes bekommt. Diese in Abstufung von minus jährlich 10%, bis zu 3 Jahren, dann ist dieses eindeutig ein Berwerbungsplus !
Es grüßt Euch
Jimmy
ich habe schon unter dem Thema "Zuschüsse vom AA bei Festanstellung" geschrieben. Ich meine aber, daß dieses Thema derart interessant ist, dass es eine eigene "Rubrik" verdient. Nun nachfolgend zu meiner Fragestellung:
Deutscher Arbeitnehmer (AN) und die Förderungsvoraussetzungen für den Arbeitgeber (AG) eines Eingliederungszuschusses gem. §§ 217 ff SGB III liegen vor.
Hinzu kommt, daß der AG im Ausland liegt, aber innerhalb der EU. Hier stellt sich die Frage, ob nur AG mit Sitz und Arbeitsplatz in Deutschland gefördert werden oder auch ausländische AG mit Sitz und Arbeitspaltz im EU-Ausland.
Hinzu kommt die weitere Frage, wie verhält es sich mit der Schweiz. Die Schweiz ist ein sogn. Drittstaat und nicht Mitglied der EU. Aber es gibt sehr viele Abkommen die von Deutschland und der EU mit der Schweiz abgeschlossen wurden, dass ich mir fast sicher bin, dass auch ein AG in der Schweiz gefördert wird.
Bitte jetzt nicht darauf Antworten, es ist ja eine "kann-Leistung" ! Ist zwar richtig, aber wie soll denn dann das Ermessen aussehen ? Steht dann etwa in der Begründung, das nur Deutsche Arbeitnehmer gefördert werden ? Dies würde gegen EU-Recht verstoßen, weil es verbotene nationale Subventionen wären, also nationale Unternehmen bevorzugt werden und gegen den Gleichheitsgrundsatz innerhalb der EU verstossen würde.
Dieses war mein Informationsstand bis heute Mittag gegen 13.00 Uhr. Die für mich zuständige ARGE, der Fachvermittlungsdienst für Arbeitsplätze im Ausland und noch anderen ARGE´n waren ratlos. Ein Mitarbeiter einer ARGE war absolut der Meinung das würde nur alles für Deutschland gelten und war meiner Argumentation völlig unaufgeschlossen. Wie sich zum Schluss des Gespräches herausstellte, war dieses ein Mitarbeiter eines Callcenters, der nur auf "abwimmeln" von derartigen Fragen trainiert war ! Nun denn. Es gibt aber auch noch Mitarbeiter bei BA in Nürnberg, die wirklich etwas davon verstehen. An so einen Mitarbeiter bin ich letztendlich telefonisch verwiesen worden. Nun kommt es jedoch recht erfreulich.
Es existiert ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, nachzulesen unter nachfolgenden link bei der BA:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_124486/SiteGlobals/Forms/Suche/erweiterteSuche__Form,templateId=processForm.html? docType=alle&allOfTheseWords=Vermittlungsgutschein&input_=&pageLocale=de&resourceId=124494&eSSt=0&resultsPerPage=5&sortString=rgb&pageNo=4
Es gibt unter diesem Link mehrere pdf-Dateien, die das Thema behandeln. Thema ist jedoch jetzt Vermittlungsgutschein, was auf dem ersten Blick nichts mit Eingliederungsbeihilfe zu tun hat. Dies aber nur auf dem ersten Blick !
Wie mir der kompetente Sachbearbeiter bei der BA in Nürnberg mitteilte, liegt nämlich diese Fragestellung, ob denn auch ein ausländischer AG Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe hat, bei dem zuständigen Fachausschuß unter Einbeziehung des Arbeitsministeriums/Berlin zur Beurteilung vor. Dieses deshalb, weil der Europäische Gerichtshof in Sachen Vermittlungsgutschein eben die o.g. Entscheidung gefällt hat.
Meine Einschätzung ist folgende. Wenn schon ein Vermittlungsgutschein an einem privaten Arbeitsvermittler mit Sitz im Ausland zu zahlen ist, dann wohl auch eine Eingliederungszuschuß für einen ausländischen AG mit Arbeitsplatz im Ausland, zumal um nicht Gefahr zu "laufen", daß in Deutschland verbotene Subventionen an AG gezahlt werden.
Die Quintessenz ist folgende: Wenn ich mich um einen Arbeitsplatz im Ausland bewerbe und kann im Berwerbungsschreiben erwähnen, daß für die Schaffung eines Arbeitsplatzes der Arbeitgeber einen Zuschuß bis 50% des Bruttogehaltes bekommt. Diese in Abstufung von minus jährlich 10%, bis zu 3 Jahren, dann ist dieses eindeutig ein Berwerbungsplus !
Es grüßt Euch
Jimmy