Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bei bekannt werden sofort bei der BA melden!
Betroffener
09.05.2005, 12:43
Immer wieder gibt es Streit um Sperren seitens der Arbeitsagenturen, weil sich die betroffenen nicht rechtzeitig gemeldet hätten.
Aus diesem Grund (so lästig es auch erscheinen mag) sollte bei bekannt werden, daß eine Kündigung bevorsteht, der erste Weg zur Agentur für Arbeit führen, um dieses dort bekannt zu machen.
Da erfahrungsgemäß öfter auch mal Unterlagen verloren gehen können oder vergessen wird, das Gespräch in die EDV ein zu tragen, ist eine schriftliche Bestätigung der Meldung (wie auch bei den diversen Anträgen) auf einer Kopie niemals verkehrt zur Sicherung der Beweises - wenn noch keine "Kundennummer" vergeben wurde.
Damit geht man allen möglichen Streitereien aus dem Weg.
widerspruch
13.09.2005, 10:36
Immer wieder gibt es Streit um Sperren seitens der Arbeitsagenturen, weil sich die betroffenen nicht rechtzeitig gemeldet hätten.
Aus diesem Grund (so lästig es auch erscheinen mag) sollte bei bekannt werden, daß eine Kündigung bevorsteht, der erste Weg zur Agentur für Arbeit führen, um dieses dort bekannt zu machen.
Da erfahrungsgemäß öfter auch mal Unterlagen verloren gehen können oder vergessen wird, das Gespräch in die EDV ein zu tragen, ist eine schriftliche Bestätigung der Meldung (wie auch bei den diversen Anträgen) auf einer Kopie niemals verkehrt zur Sicherung der Beweises - wenn noch keine "Kundennummer" vergeben wurde.
Damit geht man allen möglichen Streitereien aus dem Weg.
Hierzu hat das Bundessozialegricht zwischenzeitlich wichtige Entscheidungen getroffen. U.A.:
B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R
Aus den Entscheidungegründen:
Die Voraussetzungen für eine Minderung des Alg "wegen verspäteter Meldung" nach § 140 SGB III sind gleichwohl zu vernei¬nen, weil dem Kläger die Nichterfüllung der "Verpflichtung" zur frühzeitigen Meldung nicht vor¬geworfen werden kann. Denn nach ausdrücklicher Regelung in § 37b Satz 1 SGB III muss die persönliche Meldung beim ArbA "unverzüglich" nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen. Hinsichtlich der Konkretisierung des Merkmals unverzüg¬lich das im Arbeitsförderungsrecht auch in anderen Vorschriften (zB §§ 38 Abs 1a, 122 Abs 2 Nr 2, 125 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 Satz 1, 313 Abs 1 Satz 1 und 3 sowie Abs 2 SGB III) verwandt wird ist auf die Legaldefinition in § 121 Abs 1 Satz 1 BGB zurückzu¬greifen (vgl Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 46; Voelzke in Kasseler Hand¬buch des Arbeitsförderungs¬rechts, § 12 RdNr 492; abweichend Coseriu/Jakob, PK-SGB III, § 37b RdNr 8). Die in dieser Vor¬schrift enthal¬tene gesetzliche Defi¬nition gilt nach zutreffender Auf¬fassung für das gesamte private und öffent¬liche Recht (vgl nur Palandt, BGB, 63. Auflage, 2004, § 121 RdNr 3 mwN). Die Meldung hat dementsprechend jedenfalls "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen.
Volltext:
http://www.widerspruch-und-klage.de/thread.php?threadid=1385&sid=21330f55a681b575c61f41e7ee9b9b52
StephanK
03.01.2006, 10:42
Seit 2004 schrieb das Gesetz (SGB III) vor, dass man sich sofort arbeitslos melden müsse, sobald man von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis hatte. Diese Vorschrift hat zu vielen Unklarheiten geführt, vor allem bei befristeten Arbeitsverträgen und in Fällen, in denen gegen eine Kündigung geklagt wurde. Wer sich nicht daran hält, bekommt von der Arbeitsagentur Sperrzeiten aufgebrummt.
Viele Betroffene haben dagegen geklagt, einige Prozesse sind derzeit im Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht, das letztinstanzlich darüber entscheiden wird.
Der Gesetzgeber hat jetzt die Konsequenz gezogen und diese missglückte Vorschrift so abgeändert, dass wenigstens einige Zweifelsfälle nun klar geregelt sind. Seit 31.12.05 lautet die entsprechende Vorschrift (§ 37b SGB III) folgendermaßen:
"Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird."
vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt betrifft vor allem befristete Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber "rumdruckst", ob er den Vertrag verlängert oder nicht und sich erst zur vor Ablauf entscheiden will. Auch bei so einer Hängepartie muss man sich drei Monate vor Fristablauf arbeitslos melden, um keine Nachteile zu erleiden!
Tommi NRW
08.10.2006, 11:57
So wie Du es hier beschreibst, StephanK, ist es mir auch bekannt.
Der Knackpunkt ist, dass man es erstmal wissen muss.
Jemand, der mit dem AA noch nichts zu tun hatte, wird sich damit nicht auskennen und womöglich erst nach dem Tag der Entlassung zum AA gehen.
Meine Frage wäre, inwieweit man als Normalbürger verpflichtet ist, sich mit Gesetzestexten und deren Änderungen laufend zu befassen?
Gruß Tommi
Seebarsch
08.10.2006, 19:27
Hallo Tommi NRW,
auch auf die Gefahr hin, dass Du einen Blutsturz bekommst, gelten Gesetze dann, wenn Sie im Bundesanzeiger veröffentlicht sind, als öffentlich bekannt gegeben!
Die Nichtkenntnis entbindet daher nicht von Nachteilen!
Im Übrigen sind die Arbeitgeber gehalten, in Kündigungsschreiben und Zeitverträgen auf die rechtzeitge Meldung hinzuweisen. Allerdings leiten sich nach Rechtssprechung des BSG aus dem Fehlen des Hinweises keine Schadensersatzansprüche ab.
Zu dem Thema frühzeitige Meldung ist so viel durch Presse und Rundfunk gelaufen, dass sich da meiner Meinung nach keiner mehr herausreden kann !
:patsch:
Tommi NRW
09.10.2006, 17:20
Hallo Seebarsch,
nein, ich habe keinen Blutsturz darüber bekommen, weil ich damit zuvielen Leuten einen Gefallen täte :lol:.
Zum Thema:
Also folgen wir dem Leitsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".
Man kann unterstellen, dass die Mehrheit davon in Kenntnis ist, wie es sich mit der Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit verhält.
Aber es ist nicht jeder wie wir und interessiert sich dafür, bzw. hat Kenntnis über den Bundesanzeiger oder andere Quellen.
Ist man in einer privaten Versicherung (z.B. Pkw, Hausrat....usw) versichert, werden Änderungen des Vertrages auch per Post mitgeteilt.
Nun kann man sicher nicht erwarten, dass man seitens des AA jede kleine Änderung persönlich mitteilt.
Dies würde nur die Bürokratie erhöhen und den Filz unnötig weiterverdichten.
Allerdings bei einer derart schwerwiegenden Änderung, durch die man sogar den Leistungsbezug verwirken kann, muss m.E. jeder Versicherte persönlich informiert werden.
Bevor ich nach Abschluss meiner Berufsausbildung das erste Mal arbeitslos wurde, war ich nie beim Arbeitsamt vorstellig und wusste von gar nichts.
Im Übrigen sind die Arbeitgeber gehalten, in Kündigungsschreiben und Zeitverträgen auf die rechtzeitge Meldung hinzuweisen. Allerdings leiten sich nach Rechtssprechung des BSG aus dem Fehlen des Hinweises keine Schadensersatzansprüche ab.
Das man die Arbeitgeber dazu anhält zeigt allerdings, dass man schon davon ausgeht, dass nicht jeder Arbeitnehmer darüber informiert ist.
Gruß Tommi
Seebarsch
09.10.2006, 17:41
Hallo Tommi,
gut dass Du uns erhalten bleibst.
Nun ist es ja so, dass die Regelung seit 2004 in Kraft ist und auch immer wieder ausführlich in der Öffentlichkeit und Presse breitgetreten wurde.
In der Anfangszeit so bis Mitte 2005 wurde bei glaubwürdig vorgetragener Unkenntnis auch mal 9 gerade sein gelassen ( mit Billigung aus Nürnberg !).
Allerdings hat aber jeder Übergang auch mal sein Ende.
Seit Mitte 2003 wurden bereits alle zum damaligen Zeitpunkt Arbeitslose über die Änderung durch die BA informiert. Dieser "durchlaufende" Posten war auch nicht gerade gering !
Es geht mir nicht darum, ob die Regelung sinnvoll ist oder nicht, sondern einfach um die Fakten.
Die Einzelinformation jedes einzelnen Arbeitnehmers halte ich für utopisch, es sei denn man will eine neue Mammutbehörde schaffen ! (Obwohl, Arbeitsplätze ?):lol:
Andererseits wurde die Regelung auch in mehreren Urteilen des nicht gerade als BA-freundlichen BSG bestätigt !
:sensationell:
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