Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anforderungsliste nach Antragsstellung
Checkpoint
02.03.2006, 12:24
Hallo,
Situation: meine Freundin hat den Antrag erstellt; Bei der ersten Abgabe war ich dabei (meine Freundin hat keinen Führerschein); Der Mitarbeiter hat uns ein Kreuz bei "eheähnliche Gemeinschaft" wärmstens empfohlen; Nachdem ich mich über dieses Board schlau gemacht habe und wir die Kriterien für eheähnliche Gemeinschaft nicht erfüllen, hat meine Freundin das Kreuz bei "alleinstehend" gesetzt;
Jetzt kommt eine Anforderungsliste:
- Schriftliche Erklärung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt
- Unter-Mietvertrag, sowie Duldungsnachweis durch den Vermieter
- Einkommens- und Vermögensnachweise von mir.
Was soll denn das? Was verstehen die unter "schriftlicher Erlklärung"? Der Antrag selbst ist doch eine schriftliche Erklärung, oder?
Untermietvertrag haben wir mündlich vereinbart, ist die Schriftform vorgeschrieben? Duldungsnachweis geht das die was an, ist das nicht mein Problem?
Einkommensnachweise von mir bekommen die keine, weil keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt denke ich.
StephanK
02.03.2006, 13:19
Was soll denn das? Was verstehen die unter "schriftlicher Erlklärung"? Der Antrag selbst ist doch eine schriftliche Erklärung, oder? Schon, aber der Alg II-Träger darf im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, zu der er verplichtet ist, schon noch näher nachhaken. Sie sollte deswegen besser noch eine Erklärung abgeben "Ich erkläre, dass ich mit Herrn Checkpoint nicht in eheähnlicher Gemeinschaft lebe." Punkt.
Untermietvertrag haben wir mündlich vereinbart, ist die Schriftform vorgeschrieben?Nein. Allerdings musst Du in Deiner Rolle als (Unter-)Vermieter eine ordentliche Nebenkostenabrechnung erstellen.
Duldungsnachweis geht das die was an, ist das nicht mein Problem?Damit ist die Erlaubnis Deines Vermieters zur Untervermietung gemeint. Im Prinzip ist das schon Dein Problem. Die ARGE will das wissen, um festzustellen, ob es sich tatsächlich um ein Untermietverhältnis handelt oder sie in Wirklichkeit kostenfrei wohnt. Bei dieser Frage schwanke ich in meiner Einschätzung, ob zulässig oder nicht. Wenn sie die Mietzahlung an Dich nachweisen kann, sollte das aber eigentlich ausreichen.
Einkommensnachweise von mir bekommen die keine, weil keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt denke ich.Das ist richtig.
Checkpoint
02.03.2006, 13:37
Schon, aber der Alg II-Träger darf im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, zu der er verplichtet ist, schon noch näher nachhaken. Sie sollte deswegen besser noch eine Erklärung abgeben "Ich erkläre, dass ich mit Herrn Checkpoint nicht in eheähnlicher Gemeinschaft lebe." Punkt.
Versteht, sehe zwar keinen Sinn darin, aber o.k.
Nein. Allerdings musst Du in Deiner Rolle als (Unter-)Vermieter eine ordentliche Nebenkostenabrechnung erstellen.
o.k.
Damit ist die Erlaubnis Deines Vermieters zur Untervermietung gemeint. Im Prinzip ist das schon Dein Problem. Die ARGE will das wissen, um festzustellen, ob es sich tatsächlich um ein Untermietverhältnis handelt oder sie in Wirklichkeit kostenfrei wohnt. Bei dieser Frage schwanke ich in meiner Einschätzung, ob zulässig oder nicht. Wenn sie die Mietzahlung an Dich nachweisen kann, sollte das aber eigentlich ausreichen.
Da ich selbst gerade etwas Ärger mit meinem Vermieter habe ist das evtl. ein Problem; Rechtslage ist eigentlich klar, ich brauche die Zustimmung meines Vermieters nicht beim Einzug meiner Freundin (Unabhängig von der Formulierung im Vertrag); Reicht es nicht wenn ich meiner Freundin bestätige, dass das geklärt ist?
mfg
StephanK
02.03.2006, 13:59
Versteht, sehe zwar keinen Sinn darin, aber o.k.Juristisch betrachtet hat es auch keinen, und sie kann das auch bleiben lassen. Mein Gedanke ging eher in die Richtung "gib dem Affen Zucker" :wink:
Rechtslage ist eigentlich klar, ich brauche die Zustimmung meines Vermieters nicht beim Einzug meiner FreundinDu hast zielsicher den Grund meines unentschlossenen Schwankens aufgedeckt. :-) Auf dem Gebiet des Mietrechts ist diese Sache seit etlichen Jahren "gegessen" und kein Problem mehr, ja. Das gilt aber nur dann, wenn Ihr Euch entweder die Miete teilt oder einer die Miete komplett trägt.
Ein Untermietverhältnis ist da aber schon ein bisschen was anderes. Es setzt ja z.B. nicht voraus, dass Du weiterhin selbst in der gemieteten Wohnung wohnst. (Das gibt's z.B. wenn Leute aus beruflichen Gründen einige Monate am Stück weit weg müssen und für diese Zeit ihre komplette Wohnung untervermieten.) Deswegen verlangt das Gesetz ausdrücklich die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung.
Letzten Endes ist es für die Frage "eheähnlich oder nicht" kaum von Bedeutung, ob sie per Untermietvertrag oder als zweite Mieterin mit Dir in einer Wohnung wohnt. Ein Untermietvertrag wäre nur eines von vielen Indizien, die dagegen sprechen.
Checkpoint
02.03.2006, 14:25
Du hast zielsicher den Grund meines unentschlossenen Schwankens aufgedeckt. :-) Auf dem Gebiet des Mietrechts ist diese Sache seit etlichen Jahren "gegessen" und kein Problem mehr, ja. Das gilt aber nur dann, wenn Ihr Euch entweder die Miete teilt oder einer die Miete komplett trägt.
Ein Untermietverhältnis ist da aber schon ein bisschen was anderes. Es setzt ja z.B. nicht voraus, dass Du weiterhin selbst in der gemieteten Wohnung wohnst. (Das gibt's z.B. wenn Leute aus beruflichen Gründen einige Monate am Stück weit weg müssen und für diese Zeit ihre komplette Wohnung untervermieten.) Deswegen verlangt das Gesetz ausdrücklich die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung.
das verstehe ich nicht ganz; Was ist denn der Unterschied zwischen "meine Freundin zieht ein" und einem "Untermietverhältnis"? Ist das für die ARGE überhaupt ein Unterschied?
Heißt deine Ausführung, dass wenn meine Freundin aufgrund eines Antrages einen Untermietvertrag (wenn auch mündlich) mit mir macht, dass ich dann zwingend die Erlaubnis des Vermieters einholen muss (also vom Mietrecht her)?
StephanK
02.03.2006, 15:57
Heißt deine Ausführung, dass wenn meine Freundin aufgrund eines Antrages einen Untermietvertrag (wenn auch mündlich) mit mir macht, dass ich dann zwingend die Erlaubnis des Vermieters einholen muss (also vom Mietrecht her)?Ja! Untervermietung ist erlaubnispflichtig.
Ist das für die ARGE überhaupt ein Unterschied?Ja. "Einfach so" bei mir wohnen lasse ich nämlich nur jemanden, der mir sehr nahe steht und mit dem ich nicht jeden Cent abrechne. Deswegen ist das ein Indiz für die Eheähnlichkeit einer Gemeinschaft, genauer gesagt für deren Merkmal "aus einem Topf wirtschaften". Wenn ich dagegen mit meiner Untermieterin alles auf Euro und Cent genau abrechne, ist das eher ein Anzeichen dafür, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht.
Umgekehrt bedeutet das aber leider nicht, dass ein korrekter Untermietvertrag sie davor schützen würde, dass der Alg II-Träger dennoch eine eheähnliche Gemeinschaft "wittert" - ebensowenig wie wenn sie als zweite Mieterin in Deinen Mietvertrag mit einsteigen würde. Manche Alg II-Träger nehmen das praktisch automatisch an, wenn Männlein und Weiblein zusammen wohnen... :mad: Aber ich will Euch nicht verrückt machen - sie soll erst mal ihren Antrag auf den Weg bringen... :-)
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