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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Stellenangebot mit Lohn unter Sozialhilfehöhe?


Minga610
02.03.2006, 19:58
Welche Auswirkungen kann dieses Urteil für Arbeitslose haben.

Berlin, der 02.03.2006
77. Kammer des Sozialgerichts Berlin:
Arbeitsagenturen dürfen Arbeitslose nicht in Stellen vermitteln, für die eine an der Sozialhilfe orientierte Lohnhöhe nicht erreicht wird.

Am 27. Februar 2006 wurde im Sozialgericht Berlin der Fall einer 44-jährigen Arbeitslosen verhandelt, die mit ihren beiden jugendlichen Söhnen zusammenlebt. Sie weigerte sich im Sommer 2004, ein ihr von der Arbeitsagentur unterbreitetes Stellenangebot bei einer Zeitarbeitsfirma für eine Tätigkeit als Hauswirtschaftshilfe anzunehmen. Bei dieser Tätigkeit sollte ein Tariflohn in Höhe von 5,93 € pro Stunde (Tarifgebiet Ost) bei einer Vollzeitbeschäftigung von 35 Stunden je Woche gezahlt werden (Monatslohn brutto 900 €, netto 710 €). Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine Sperrzeit und verlangte das Arbeitslosengeld für drei Wochen zurück.
Die 77. Kammer hat nun entschieden, dass ein Lohn unzulässig sei, der die Höhe der Sozialhilfe für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen nicht erreicht. Die Arbeitsagenturen dürften derartige Stellenangebote nicht unterbreiten. Bei Ablehnung durch den Arbeitslosen dürften deshalb Sanktionen nicht verhängt werden.
Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass ein solches Arbeitsentgelt gegen die Grundrechte der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie gegen das Sozialstaatsgebot und die Vorgaben der Europäischen Sozialcharta verstoße. Inwieweit der Markt und die Produktivität eines Betriebes oder Wirtschaftsbereiches im Vergleich zum übrigen Markt, etwa angesichts einer extremen strukturellen Massenarbeitslosigkeit eine ungünstigere Entgeltgestaltung zulassen oder gebieten würden, sei angesichts der Wertentscheidung des Grundgesetzes für den Sozialstaat rechtlich irrelevant.
Mit der Sozialhilfe und dem Arbeitslosengeld II habe der Gesetzgeber die Grenze für das maßgebliche Existenzminimum gezogen. Da ein hieran orientierter Lohn nur dem Existenzminimum des Arbeitnehmers selbst, nicht auch seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen, entspreche, stelle dies die Untergrenze des Lohns für vollschichtige Arbeit dar. Nach Auffassung der Kammer müsse diese Grenze, solange der Gesetzgeber nichts anderes ausdrücklich zulasse, auch von den Tarifparteien eingehalten werden.
Die Richter der 77. Kammer stützen ihr noch nicht rechtskräftiges Urteil auf gleichartige Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bremen und des Sozialgerichts Fulda. Sie weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie mit ihrer Entscheidung von einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2004 abweichen, das als Grenze für die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung den „Hungerlohn“ angesehen hat. Auch die übrigen für die Arbeitsförderung zuständigen Kammern des Sozialgerichts Berlin haben bislang Tariflöhne unter der Höhe der Sozialhilfe nicht als unzumutbar eingestuft.

Seelöwe
02.03.2006, 20:23
Hallo Minga61,

vielen Dank für diese Info und das Engagement. Großes Lob.

Nur eine Bitte.

Um später solche wichtigen Themen wieder zu finden, wäre es nicht möglich, die Titel etwas genauer zu geschreiben?

Es wäre jammerschade, wenn solche Informationen "verschollen" gehen.

Dies wünsche ich mir auch für alle anderen wichtigen Beiträge.

Machbar?

Minga610
02.03.2006, 23:25
Hallo Seelöwe,

ich ändere gerne den Titel. Bin für jede Anregung dankbar.

Gerichtsurteile interessieren leider die wenigsten.

Schick mir einen neuen, besseren Titel, der die Leute vielleicht mehr anspricht.

Grüße ins "Stoiberland"

Upsala
02.03.2006, 23:28
Servus Minga!
Eine Quelle wäre vieleicht angebracht unter der man das Orginal einsehen kann. :engel:

Seelöwe
03.03.2006, 01:05
Hi Minga61,

Danke für das Vertrauen in mich.

Aber wie würde Thomas Gottschalk sagen:

" Du hast das Thema eingestellt ins Forum - und du benennst es auch. "

Ich bin mir sicher, dass etwas Gutes dabei herauskommt.

Wollte das nur mal sensibilisieren. Denn wovon sonst, außer Gerichtsurteilen - und sonstigen Quellen - sollen wir unsere Kraft gegen diese unqualifizierte Willkür hernehmen?

... weil ich es mir wert bin ...

Minga610
03.03.2006, 07:31
Hallo Stupido,

unter diesem Link kannst du das Urteil nachlesen:

http://www.berlin.de/SenJust/Gerichte/SG/presse/archiv/26183/index.html

Ich hoffe das Urteil bringt uns allen in Zukunft etwas.

Ich hoffe, du kannst das Urteil etwas bekannter machen. Mir fehlt dazu die Erfahrung in diesen Foren.

Habe in den letzten Tagen auch etwas zu viel gepostet. Trete etwas kürzer.

Gruß

efge
03.03.2006, 09:04
Habe den Titel geändert und hoffe, dass er besser zur Orientierung dient.
@minga: Danke für diesen interessanten Hinweis. :-)

Upsala
03.03.2006, 13:30
Servus Minga!

Ich weiß nicht ob du mich da nicht verwechselt hast.
Zitat Minga
“Ich hoffe, du kannst das Urteil etwas bekannter machen. Mir fehlt dazu die Erfahrung in diesen Foren.“ :s???:

Von Rechtsverdreherei verstehe ich leider nichts und sonst habe ich auch nur einen Monitor den ich beschimpfe, eine Tastatur und eine behinderte Maus auf Rädern.
Trotzdem habe ich gerade hier www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/redag_hinweis.html gelesen: „Aus gegebenem Anlass (Beiträge im Forum etc.) weisen wir daraufhin, dass es im deutschen Recht keine Grundsatzentscheidungen gibt. Gerichte entscheiden immer nur den Fall, der bei ihnen zur Entscheidung anliegt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Auslegung eines Gesetzes durch ein Gericht als allgemeinverbindlich angesehen werden kann. Im Gegenteil, zwei Richter oder zwei Kammern eines Gerichts können durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich einer Norm vertreten. Dies gehört zur richterlichen Unabhängigkeit.
Das bedeutet aber nicht, dass man sich nicht auf die hier oder anderswo veröffentlichten Beschlüsse oder Urteile berufen kann. Vielmehr sollte hiervon gegenüber Behörden und Gerichten durchaus Gebrauch gemacht werden. Es kann entscheidend zur Überzeugungsbildung beitragen, bzw. dazu führen, dass sich flächendeckend so etwas wie eine „herrschende Meinung“ durchsetzt. So z.B. der Beschluss vom Niedersächsischen Landessozialgericht vom 25.04.05, der dann ab 1. Okt. 05 in der neuen ALG II – VO, dort in § 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II-VO seine gesetzgeberische Umsetzung gefunden hat.“
Mit dem Berliner Urteil wird es ähnlich sein.
Oder?
Aus den Erfolgen kann man dann nur den Mut für den eigenen Kampf schöpfen. :fighten:
:mymind:

Robert_38_NRW
03.03.2006, 13:42
…Praktische Bedeutung und Umsetzung des o. g. Urteils / Fragen die alle betreffen!!!

Hallo Leute,
ich mache mir gerade Gedanken, wie die praktische Umsetzung /Bedeutung des o. g. Urteils aussehen wird?
Konkret:
1) Könnte es Passieren, dass dann öfters nur noch Stellen angeboten werden die knapp unter der "Vollzeitgrenze" (gemeint sind 35-40 Stunden/Woche) z. B. 30 Stunden / W. und dann kann es heißen, keine Vollzeit also es ist logisch, dass man damit nicht unbedingt den vollen "Mind.-Existenz-Bedarf" verdienen kann // Teilzeit ist ja aber laut H.IV zumutbar... oder aber es wird anteilig umgerechnet (d. h. bei z. B. mit 1/4 Stelle muss man zumindest 1/4 des Eigenbedarfes decken...???

2)"Mind.-Existenz-Bedarf" wenn man Arbeitsuchend ist wurde relativ präzise definiert. Was ist aber wenn man Arbeitet... hier kommen zusätzliche Kosten auf den Arbeitnehmer (z. B.: ein PKW, Sprit, Fahrkarte, Reinigung der Arbeitsklamotten, Verpflegung >> es ist schon von finanz. Bedeutung ob ich mir zu Hause ein Mittagsessen auf Basis von "Aldi- Komponenten“ zubereite oder aber nur die Möglichkeit habe in der Betriebskantine was Warmes zu bestellen / nicht jeder hat das Glück in der Nachbarschaft v. 6:00 bis 14:00 zu arbeiten, es gibt auch Stellen, wo man ganztägig Außerhause verbringen muss…<<

Wie Beeinflussen die obigen Faktoren die Berechnung des Mind-Existenz-Bedarfs des Arbeitnehmers???
Ein Beispiel (Vereinfacht):
Option 1) Arbeitslos / alleinerziehend / 1 Kind //// bezieht z. B. 800€ an ALG2-Leistungen / zusätzlich kommt noch die GEZ-Befreiung dazu. Effektiv sind es ca. 820€ Monatlich.
Option 2) Arbeitnehmer bei einer ZA-Firma: bei z.B. „sogar“ 7,00 € brutto die Stunde kommt man vielleicht auf 870€ netto pro Monat. Dazu kommt eventuell die LSt.-Erstattung / da man aber kaum Lohnst. bezahlt hat (wovon auch), kommen dann am Ende des Jahres maximal auf 1 Monat umgerechnet vielleicht 30€ dazu. Dafür entfällt aber die GEZ-Befreiung.
Rein rechnerisch hat man da 900€ monatlich zur Verfügung (also mehr als MEB v. 820€)

Davon muss man aber die Zusätzlichen kosten des AN berücksichtigen, die ich schon unter Punkt 2 aufgelistet habe… Wenn man realistisch bleibt, dann je nach A-Ort-Entfernung und einigen anderen variablen Faktoren bleibt da weniger / oder sogar deutlich weniger übrig für die MEB-Deckung verfügbar.

Problem ist, dass AA / ARGE dabei nur „Kleinigkeiten“ berücksichtigen und z. B. die km-Pauschale des AA deckt u. U. nicht mal die reinen Spritkosten ab…
…und Hoffentlich wurde man no nicht gezwungen (der Mobilität wegen) ein zinsloses Darlehen fürs Auto aufzunehmen….

Berücksichtigt man die Kosten so wie es unter den ESt.-Rechtlichen-Aspekten geschieht, stellt man fest, dass unser Beispiel-AN mindestens 100 / 200 oder sogar 300€ weniger
Monatlich zur Verfügung hat als derjenige, der ALG2 bezieht.

…und Hoffentlich wurde man auch noch nicht gezwungen (der Mobilität wegen) ein zinsloses Darlehen fürs Auto aufzunehmen… :-)

Egal wie man es nicht rechnet, dadurch dass da nicht alle Kosten berücksichtig werden, bleibt sogar jemand arm dran, der Arbeitet und evtl. zusätzlich noch ergänzende ALG2-Leistung bezieht…

Robert