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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Keine Aufrechnung nach unverschuldeter Alg II-Überzahlung


StephanK
20.05.2007, 16:37
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif

Gericht: Sozialgericht Koblenz
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 05.04.07
Aktenzeichen: S 11 AS 635/06

Kernaussage: Wenn durch verspätete Einkommensanrechnung eine Überzahlung beim Alg II entsteht und ihre Ursache nicht in einer verspäteten Meldung durch den Alg II-Bezieher liegt, dann kann überzahltes Alg II nicht durch Verrechnung mit der laufenden Leistung zurückgefordert werden.

Wortlaut (http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={C6A2B7B5-815F-490B-9B36-8F44ED43D30A}) des Urteils

Anmerkung: Dieses Urteil ist wichtig für alle, deren Arbeitseinkommen häufig schwankt und die deswegen oft Veränderungsmeldungen losschicken müssen. Wenn das rechtzeitig geschieht, der Alg II-Träger aber nicht "in die Pötte kommt" und dadurch Überzahlungen entstehen, dann hat der Alg II-Träger Pech gehabt, denn er kann das überzahlte Geld nicht einfach drei Monate später vom Alg II einbehalten.

Erläuterung: Um dieses Urteil zu verstehen muss man wissen, dass der übliche Weg im Sozialrecht der ist, dass bei Überzahlungen der Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen (ggf. teilweise) aufgehoben und dann in einem zweiten Schritt der überzahlte Betrag zurückgefordert wird. Die Rückforderung unterliegt wiederum bestimmten Regeln die - vereinfacht ausgedrückt - besagen, dass nur dann zurückgefordert werden darf, wenn man dadurch nicht hilfebedürftig wird.

Weil aber Alg II-Bezieher immer hilfebedürftig sind (sonst erhielten sie kein Alg II) und deswegen zuviel gezahltes Alg II praktisch nie oder erst mit großer Verspätung zurückgefordert werden könnte gibt es im SGB II die Sonderregelung des § 43 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__43.html). Diese Regelung bewirkt, dass der Alg II-Träger sich sozusagen "selbst bedienen" kann indem er einen Teil des Alg II einbehält (aufrechnet). Weil aber Alg II nur das Überlebensnotwendige umfasst schränkt § 43 SGB II diese Aufrechnungsmöglichkeit auf Fälle ein, in denen der Alg II-Bezieher schwere Fehler gemacht hat, nämlich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinem Einkommen oder Vermögen gemacht hat. Das sind also Fälle, bei denen die Aufrechnung eine Art Sanktions-Funktion hat. In den Fällen, um die es hier geht (Verwaltung braucht zu lange für die Berechnung) gibt es aber keinen Anlass für eine Sanktion, und deswegen hält das Gericht sie für unzulässig.

Achtung! Die Original-Veröffentlichung gibt leider nicht an, ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist oder ob es von einer Prozesspartei angefochten wurde und derzeit noch das Berufungsverfahren im Gang ist. Daher ist nicht auszuschließen, dass das Urteil noch abgeändert oder aufgehoben wird. Es sollte deswegen nur mit Vorsicht mit diesem Urteil argumentiert werden.