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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anwartschaftszeit: Wann erfüllt?


Lucas
21.05.2007, 18:17
Hallo an alle!
Auch auf dieser Seite möchte ich Euch um Rat bitten:
Kann mir jemand mal ganz genau erklären, wie es sich mit der sog. "Anwartszeit" genau verhält? Man muss ja, um Anspruch auf ALG1 zu haben, in 2 Jahren vor Einritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.... Soweit, so klar...

Was mich beschäftigt ist die Frage bei Neuanspruch auf ALG 1.
Kurz zu mir:

-Ertmals arbeitslos: 01/2003 bis einschl. 07/2003 (bewilligt:360Tage/ Restanspruch bei Arbeitsaufnahme:159 Tage)

-Danach arbeitslos: 05/2004 bis einschl. 08/2004 (Bewilligt:159Tage/Restanspruch bei Arbeitsaufnahme ca. 30 Tage)

-Danach arbeitslos: 06/2005 bis einschl. 08/2005 (Bewilligt:214 Tage, da Anwartszeit erfüllt und die Versicherungszeiten zwischen der 1. und der 3. Arbeitslosenmeldung mit in die bisherige Anspruchsdauer eingerechnet wurden.)

Meines Wissens ist dieser Anspruch aus 01/2003aber in 01/2007 erloschen (4 Jahresfrist).

Da ich seit 08/ 2005 wieder durchgängig arbeite, frage ich mich, ob und wann ich eigentlich Anspruch auf ALG 1 habe....??

Gibt`s jemanden auf dieser Seite, der mir diese Frage beantworten kann?

Vielen Dank im Vorhinhein!

Seebarsch
21.05.2007, 18:42
Hi Lucas,
:welcome:
bei dem Thema darfst Du nicht verzweifeln. Das hört sich komplizierter an als es ist.
Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit sind die zwei Faktoren "Rahmenfrist" und "versicherungspflichtige Beschäftigung" relevant.
Die Rahmenfrist wird kalendermässig festgelegt, während die Versicherungszeiten kalendertäglich bzw. monatlich gerechnet werden.

Ausgangspunkt ist immer der Tag, an dem Du arbeitslos geworden bist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt hast.
Von diesem Tag an wird die Rahmenfrist kalendermässig zwei Jahre in die Vergangenheit festgelegt.
Beispiel:
Arbeitslos ab dem 01.06.2007
Rahmenfrist verläuft vom 01.06.2005 - 31.05.2007.
Innerhalb dieser musst Du dann mindestens 12 Monate Beschäftigung haben um einen neuen Anspruch auf Alg zu erwerben.

Ein Trick bei dieser Sache besteht allerdings darin, dass eine Rahmenfrist grundsätzlich zwei Jahre läuft, allerdings dann beendet ist, wenn in eine andere Rahmenfrist eingegriffen wird. Das hat seinen Sinn, weil Beschäftigungen sonst doppelt berücksichtigt werden.

Beispiel:
Alg Anspruch ab 01.10.2005
Rahmenfrist 01.10.2003 - 30.09.2005

Neuer Alg Anspruch ab 01.06.2007
Normale Rahmenfrist 01.06.2005 -31.05.2007
Aber verkürzt weil eine vorherige Rahmenfrist am 30.09.2005 endete.
Somit richtige Rahmenfrist = 01.10.2005 - 31.05.2007

Da du ab 06/2005 zuletzt einen neuen Anspruch erworben hast, musst Du dann immer ab der Alo zwei Jahre nach rückwärts schauen, aber maximal bis 06/2005!
:lol:

Lucas
21.05.2007, 19:11
Hi Lucas,
:welcome:
bei dem Thema darfst Du nicht verzweifeln.... Was leichter gesagt als getan ist...
Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit sind die zwei Faktoren "Rahmenfrist" und "versicherungspflichtige Beschäftigung" relevant.
Die Rahmenfrist wird kalendermässig festgelegt, während die Versicherungszeiten kalendertäglich bzw. monatlich gerechnet werden.

Ausgangspunkt ist immer der Tag, an dem Du arbeitslos geworden bist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt hast.
Von diesem Tag an wird die Rahmenfrist kalendermässig zwei Jahre in die Vergangenheit festgelegt.
Beispiel:
Arbeitslos ab dem 01.06.2007
Rahmenfrist verläuft vom 01.06.2005 - 31.05.2007.
Innerhalb dieser musst Du dann mindestens 12 Monate Beschäftigung haben um einen neuen Anspruch auf Alg zu erwerben.

Ein Trick bei dieser Sache besteht allerdings darin, dass eine Rahmenfrist grundsätzlich zwei Jahre läuft, allerdings dann beendet ist, wenn in eine andere Rahmenfrist eingegriffen wird. Das hat seinen Sinn, weil Beschäftigungen sonst doppelt berücksichtigt werden.
....d.h., die sog. Rahmenfrist ist keineswegs "starr festgelegt" wie ich bisher dachte (2 Jahre), sondern in Abhängigkeit von den Zeiten zwischen Leistungsbezug/ Arbeitsverhältnis/ erneuten Leistungsbezuges zu verstehen? Puuh, wie kompliziert, wer kommt nur auf sowas?? Und warum kann man sowas nicht direkt auch allgemein verständlich ausdrücken sondern redet immer nur von 2 Jahren?
Na ja, Dir auf jeden Fall ein dickes:danke:

Seebarsch
21.05.2007, 21:27
Joho,
das ist Juristendeutsch, welches ausser Juristen und einem Teil der damit befassten Behördenmitarbeiter, Aussenstehende nur sehr schwer verstehen.
Ist wahrscheinlich so gewollt!
:-x

ratsuchende
23.05.2007, 19:58
Hallo an alle!
Auch auf dieser Seite möchte ich Euch um Rat bitten:
Kann mir jemand mal ganz genau erklären, wie es sich mit der sog. "Anwartszeit" genau verhält? Man muss ja, um Anspruch auf ALG1 zu haben, in 2 Jahren vor Einritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.... Soweit, so klar...

Was mich beschäftigt ist die Frage bei Neuanspruch auf ALG 1.
Kurz zu mir:

-Ertmals arbeitslos: 01/2003 bis einschl. 07/2003 (bewilligt:360Tage/ Restanspruch bei Arbeitsaufnahme:159 Tage)

-Danach arbeitslos: 05/2004 bis einschl. 08/2004 (Bewilligt:159Tage/Restanspruch bei Arbeitsaufnahme ca. 30 Tage)

-Danach arbeitslos: 06/2005 bis einschl. 08/2005 (Bewilligt:214 Tage, da Anwartszeit erfüllt und die Versicherungszeiten zwischen der 1. und der 3. Arbeitslosenmeldung mit in die bisherige Anspruchsdauer eingerechnet wurden.)

Meines Wissens ist dieser Anspruch aus 01/2003aber in 01/2007 erloschen (4 Jahresfrist).

Da ich seit 08/ 2005 wieder durchgängig arbeite, frage ich mich, ob und wann ich eigentlich Anspruch auf ALG 1 habe....??

Gibt`s jemanden auf dieser Seite, der mir diese Frage beantworten kann?

Vielen Dank im Vorhinhein!

Hallo! @seebarsch
Ist denn dann auch der Anspruch der ja in 06/2005 wieder NEU entstanden ist, auch verfallen? Oder nur die 30 Tage aus dem ursprünglichen Anspruch?

Und wenn ich es richtig sehe, ist ja bereits jetzt schon wieder neuer Anspruch entstanden, da ja seit 05/07 rückwirkend auf jeden Fall länger als 12-monatige versicherungspflichtige Zeit gearbeitet wurde?

Würde zu meinem persönlichen Verständnis beitragen.....

Seebarsch
23.05.2007, 20:34
Hallo ratsuchende,
der neu entstandene Anspruch wird um den noch bestehenden Restanspruch bis zur geltenden Höchstdauer aufgestockt.
siehe hierzu auch § 127 Absatz 4 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__127.html)
:razz:

ratsuchende
25.05.2007, 15:12
Hallo!

Mir ging es um die "Verkettung" dieser 214 Tage aus 06/2005. Da ist ja dann ein neuer Anspruch entstanden, obwohl noch "alter" Anspruch von 30 Tagen vorhanden war, der ja am 01/2007 verfallen ist, da ja hier die 4 Jahre vorbei waren. Mich interessiert eigentlich nur, ob der Anspruch 06/2005 auch wirklich als neu entstandener Anspruch gewertet wird....

Wenn ich das richtig verstehe, gibt es jetzt noch den Anspruch von 214 Tagen minus der 60 Tage Arbeitslosigkeit von 06/2005 - 08/2005 abzüglich eventuell der 30 Tage, die ja "verjährt" waren??? Und da seit 08/2005 ja wieder gearbeitet wurde, und erneut innerhalb der Rahmenfrist länger als 12 Monate Beschäftigung vorlag, werden diese Resttage aus 06/2005 wieder als Verlängerung der Restanspruchsdauer aus 06/2005 verwendet bis max. der 360 Tage, die überhaupt gewährt werden?

Lucas
26.05.2007, 13:31
Hallo!

Mir ging es um die "Verkettung" dieser 214 Tage aus 06/2005. Da ist ja dann ein neuer Anspruch entstanden, obwohl noch "alter" Anspruch von 30 Tagen vorhanden war, der ja am 01/2007 verfallen ist, da ja hier die 4 Jahre vorbei waren. Mich interessiert eigentlich nur, ob der Anspruch 06/2005 auch wirklich als neu entstandener Anspruch gewertet wird....

Hallo ratsuchende,
glaube ich nicht, denn nicht der Anspruch auf ALG sondern lediglich die Anspruchsdauer des in 2003 bewilligten Anspruchs ist verlängert worden. Ein neuer Anspruch lag insoweit nicht vor, als daß ich diese Restanspruchsdauer erstmal "verbrauchen" mußte und sich die neue Anspruchsdauer auf diesen Anspruch bezog. Sicher bin ich mir aber nicht.


Wenn ich das richtig verstehe, gibt es jetzt noch den Anspruch von 214 Tagen minus der 60 Tage Arbeitslosigkeit von 06/2005 - 08/2005 abzüglich eventuell der 30 Tage, die ja "verjährt" waren??? Und da seit 08/2005 ja wieder gearbeitet wurde, und erneut innerhalb der Rahmenfrist länger als 12 Monate Beschäftigung vorlag, werden diese Resttage aus 06/2005 wieder als Verlängerung der Restanspruchsdauer aus 06/2005 verwendet bis max. der 360 Tage, die überhaupt gewährt werden?

Wie gesagt: Bei der Verlängerung geht es meines bescheidenen Wissens nach nicht um die Verlängerung der Anspruchsdauer sondern des Anspruchs überhaupt. Das hätte bedeuten können (in meinem Beispiel, etwas übertrieben): Hätte ich mich nicht in 6/05 sondern in 11/05 arbeitslos gemeldet (und bis dahin durchgängig gearbeitet) und hätte ich in 12/05 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, hätte ich am 01. Januar 2006 nur noch "Anspruch" auf Hartz 4 gehabt, trotz der bewilligten Restdauer des erloschenen Anspruchs, die ja gut und gerne noch weit in den Sommer 2006 bestanden hätte.