Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fernstudium
Hi, ich habe da mal eine Frage.
Ich bin bis jetzt selbständig und bekomme ergänzend ALG 2.
Da es absehbar ist, das das Gewerbe nie soviel Gewinn abwirft, das ich davon leben kann, möchte ich das Geschäft aufgeben und ein Fernstudium aufnehmen.
Jetzt meine Frage, wenn ich ein Fernstudium mache, bekomme ich dann weiter ALG 2?
Wenn nein welche Gelder bekomme ich dann?
Lebe in einer Bedarfsgemeinschft.
Mein Freund macht eine Ausbildung, über die ARGE bekommt aber nur ALG 2 und Kindergeld.
Wir haben ein 16 Monate altes Kind.
StephanK
22.05.2007, 22:32
Schau bitte bei Hilfe/FAQ (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?faq=platzhalter#faq_ausbildung_und_alg_ii) nach.
Danke.
Das was da steht war mir soweit klar ich wollte nur wissen ob das auch für ein Fernstudium gilt, denn ich binn dann ja nicht vollzeit an der Uni und stehe so dem Arbeitsmarkt zur verfügung
StephanK
23.05.2007, 07:43
Ob Fern- oder Präsenzstudium ist egal; maßgebliches Kriterium ist, ob es überhaupt/prinzipiell per BAföG gefördert werden kann. Weil § 2 Abs. 5 BAföG (http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__2.html) vorschreibt, dass nur ein Vollzeitstudium förderungsfähig ist, ist es denkbar, dass Dein Studiengang nicht "BAföG-fähig" ist, vor allem dann, wenn er von vornherein als berufsbegleitend konzipiert ist. Deine Hochschule und/oder das zugehörige Studentenwerk sollte Dir Auskunft darüber geben können, ob für den Studiengang BAföG geleistet werden kann (unabhängig von den individuellen Voraussetzungen). Wenn das möglich ist, ist Alg II ausgeschlossen; anders herum formuliert: Alg II kannst Du nur dann weiterhin beziehen, wenn der Studiengang unter keinen Umständen mit BAföG gefördert werden kann.
Klär das also bitte mit der Hochschule und/oder dem Studentenwerk und lass es Dir im "Erfolgsfall" (= BAföG ausgeschlosen) schriftlich bestätigen, damit Du das dem Alg II-Träger dokumentieren kannst. Das wird nötig sein, weil schon die abstrakt-theorerische BAföG-Förderungsmöglichkeit eines Studienganges als solche die Alg II-Berechtigung ausschließt.
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